Anerkennung

Prüfungsleistungen werden generell anerkannt, wenn sie an einer Hochschule (Wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie) erbracht worden sind und sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen. Die Anerkennungsprüfung erfolgt sowohl in quantitativer als auch in qualitativ-inhaltlicher Hinsicht.

Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen können anerkannt werden, wenn diese den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Nicht anerkannt werden Prüfungsleistungen aus einer Schul- oder Berufsausbildung.

Sie können bereits vor der Immatrikulation eine Auskunft über die Anerkennung einholen. Dazu gehen Sie bitte schrittweise vor.

Bitte beachten Sie, dass in der Zeit der Einschreibung vermehrt Anträge gestellt werden und Ihnen der Bescheid eventuell erst nach dem Ende der Einschreibefrist zugeht. Sie können sich in diesem Fall trotzdem immatrikulieren und zunächst Module belegen, für die Sie keine Anerkennung erwarten. Alternativ können Sie eine nachträgliche Modulbelegung vornehmen.

 

Schritt 1: Vorbereitung der Auskunftseinholung

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Sie können die verbindliche Auskunft einfach digital einholen. Stellen Sie dazu bitte im ersten Schritt alle Dokumente in elektronischer Form zusammen und speichern Sie diese auf Ihrem Rechner. Wir benötigen von Ihnen drei Dateien, vorzugsweise im PDF-Format.

  • Anerkennungsantrag:
    Im Anerkennungsantrag ordnen Sie Ihre an einer anderen Institution, z. B. an einer Hochschule, erbachten Leistungen den konkreten Modulen Ihres Studiengangs zu, für die eine Anerkennung erfolgen soll. Hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen darf kein wesentlicher Unterschied zu den Modulen bestehen, die ersetzt werden sollen.
    Laden Sie sich das Formular (PDF-Datei) für Ihren Studiengang herunter und füllen es sorgfältig aus:

    Versehen Sie den Dateinamen bitte mit Ihrem Namen (Syntax: „Mustermann_Maxi_Anerkennungsantrag.pdf“) und speichern Sie das Dokument auf Ihrem Rechner ab.

  • Zeugnisse und/oder Leistungsnachweise:
    Mit den Zeugnissen und Leistungsnachweisen dokumentieren Sie, dass Sie die Leistungen an einer anderen Institution, z. B. einer Hochschule, erfolgreich erbracht haben (abgeschlossene Prüfungen).

    Versehen Sie den Dateinamen bitte mit Ihrem Namen (Syntax: „Mustermann_Maxi_Zeugnisse.pdf“) und speichern Sie das Dokument auf Ihrem Rechner ab.

  • Nachweise über Studieninhalte und Umfang:
    Diese Nachweise benötigen wir, da Zeugnisse und Leistungsnachweise allein keinen Rückschluss auf detaillierte Inhalte und deren Umfang zulassen. Fügen Sie beispielsweise Modulbeschreibungen, Inhaltsaufstellungen, Auszüge aus Studienführern und/oder Prüfungsordnungen bei.

    Versehen Sie den Dateinamen bitte mit Ihrem Namen (Syntax: „Mustermann_Maxi_Nachweise.pdf“) und speichern Sie das Dokument auf Ihrem Rechner ab.

Schritt 2: Einholung der verbindlichen Auskunft

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Nachdem Sie alle in Schritt 1 genannten Dokumente zusammengestellt haben, können Sie uns diese mit dem nachfolgenden Formular zukommen lassen:

Zur Auskunftseinholung

Schritt 3: Formale Durchführung der Anerkennung

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Nach Erhalt der Anerkennungsauskunft müssen Sie uns amtlich beglaubigte Kopien der Zeugnisse und/oder Leistungsnachweise unbedingt auch postalisch nachreichen, wenn die endgültige Anerkennung der Leistungen erfolgen soll. Beachten Sie dazu bitte das Antwortschreiben des Prüfungsamts mit der verbindlichen Auskunft über die Anerkennung. Die amtlich beglaubigten Kopien erhalten Sie mit dem Bescheid über die endgültige Anerkennung zurück.

Die Campusstandorte der FernUniversität stellen für Sie kostenlos eine interne Beglaubigung aus, wenn Sie die Originale und Fotokopien dort vorlegen. Die Studienzentren im Ausland können die Richtigkeit einer Fotokopie und die Richtigkeit einer Übersetzung bestätigen. Im Internet abgerufene Leistungsnachweise lassen Sie sich bitte vom Prüfungsamt Ihrer Hochschule abstempeln.

 

Begrenzung der Anerkennung

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Der Prüfungsausschuss der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft hat für die Anerkennung von Prüfungsleistungen auf der Grundlage der geltenden Prüfungsordnungen konkretisierende Regelungen getroffen:

  • Anträge auf Anerkennung können vom Antragsteller nicht mehr zurückgenommen werden, wenn über sie bereits entschieden wurde und ein entsprechender Anerkennungsbescheid erging. Nach der Anerkennung können folglich in den anerkannten Modulen keine Leistungen (z. B. Klausuren) mehr erbracht werden. Bereits anerkannte Module können aber prinzipiell belegt werden, um die Inhalte aufzufrischen. Auch die Bearbeitung der Einsendearbeiten ist möglich.
  • Eine Anerkennung ist immer nur für ganze Module möglich, Teilmengen können nicht anerkannt werden.
  • Prüfungsleistungen, die an anderen Einrichtungen erbracht worden sind, werden wegen nicht vergleichbarer Notenskalen und Bestehensregelungen immer ohne Note anerkannt. Die anerkannten Leistungen können nicht zur Kompensation „nicht ausreichender“ Leistungen in wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen der FernUniversität herangezogen werden. Die Gesamtnote ergibt sich folglich immer aus den an der FernUniversität erzielten Prüfungsergebnissen.
  • Eine Prüfungsleistung kann nur anerkannt werden, sofern an der FernUniversität in dem Modul, dem Seminar bzw. der Abschlussarbeit noch ein Prüfungsanspruch besteht. Wenn Sie also an der FernUniversität eine Leistung bereits erfolgreich erbracht oder durch Ausschöpfung aller Prüfungsversuche den Prüfungsanspruch endgültig verloren haben, ist eine Anerkennung folglich nicht mehr möglich.
  • Bei einem Wechsel des Studiengangs an der FernUniversität gelten alle im alten Studiengang erbrachten Leistungen (positive und negative Prüfungsversuche) weiter, wenn sie auch im neu aufgenommenen Studiengang Prüfungsinhalt sind. Durch einen Studiengangswechsel kann mithin die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten in einem Modul nicht vergrößert werden.

Bei der Aufnahme weiterer Studiengänge soll nach den Vorgaben der Prüfungsordnung der Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die über die bislang erworbenen hinausgehen, im Vordergrund stehen. Daher sollte nicht die Anerkennung, sondern die Auswahl bisher noch nicht absolvierter Wahlpflichtmodule in Ihrem Interesse liegen.
Speziell für Masterstudiengänge gilt: Prüfungsleistungen aus dem Studiengang, dessen Abschluss Voraussetzung für die Einschreibung in den Masterstudiengang ist, können nicht anerkannt werden.

 
Anna Jacqueline Diekgraefe Foto: Hardy Welsch

Anna Jacqueline Diekgraefe

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Vanessa Hilleke

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Redaktion | 02.09.2025