FAQ - Häufig gestellte Fragen

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Nachteilsausgleich in Prüfungen

  • Ein Nachteilsausgleich sind individuelle Maßnahmen, die Prüfungsbedingungen so anpassen, dass Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ihre Leistungen unter vergleichbaren Bedingungen erbringen können, ohne den Prüfungszweck zu verändern.

  • Studierende mit einer länger andauernden Beeinträchtigung (in der Regel ≥ sechs Monate) können einen Antrag stellen, wenn die Beeinträchtigung konkrete Nachteile bei Prüfungsleistungen verursacht.

  • Ein aktuelles fachärztliches oder psychotherapeutisches Attest (nicht älter als sechs Monate) mit nachvollziehbarer Beschreibung der Beeinträchtigung, ihrer Auswirkungen auf die Prüfungssituation und einer Empfehlung zu geeigneten Maßnahmen.

  • Grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin; die Bearbeitung kann bis zu acht Wochen dauern. Fakultätsspezifische Fristen (z. B. Kultur- und Sozialwissenschaften) sind zu beachten.

  • Beispiele: Nutzung von Hilfsmitteln, Prüfungen in einem separaten Raum, Schreibzeitverlängerung, Pausen während der Prüfung oder in Ausnahmefällen Änderung der Prüfungsform - immer individuell und verhältnismäßig

  • Nein. Entscheidungen werden im Einzelfall getroffen; es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs.

  • Vor einer Ablehnung erfolgt ein Anhörungsverfahren: Sie erhalten schriftliche Gründe und können Stellung nehmen sowie fehlende Unterlagen nachreichen.

  • Nein. Ein in Anspruch genommener Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis ausgewiesen.

  • Reine Konzentrationsstörungen gelten grundsätzlich nicht als ausgleichsfähig, weil die Konzentrationsfähigkeit Teil des Prüfungszwecks sein kann. Führt die Erkrankung jedoch zu weiteren prüfungsrelevanten Beeinträchtigungen (z. B. motorische Probleme), können Maßnahmen möglich sein.

  • Erstberatung: die Hochschulbeauftragten für Studierende mit Behinderung/chronischer Erkrankung.
    Für das konkrete Antragsverfahren: das Prüfungsamt Ihrer Fakultät.
    Alle Angaben werden vertraulich behandelt.

Beratung Barrierefrei | 12.03.2026