FAQ - Häufig gestellte Fragen

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Nachteilsausgleich in Prüfungen

  • Ein Nachteilsausgleich sind individuelle Maßnahmen, die Prüfungsbedingungen so anpassen, dass Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung ihre Leistungen unter vergleichbaren Bedingungen erbringen können, ohne den Prüfungszweck zu verändern.

  • Studierende mit einer länger andauernden Beeinträchtigung (in der Regel ≥ sechs Monate) können einen Antrag stellen, wenn die Beeinträchtigung konkrete Nachteile bei Prüfungsleistungen verursacht.

  • Ein aktuelles fachärztliches oder psychotherapeutisches Attest (nicht älter als sechs Monate) mit nachvollziehbarer Beschreibung der Beeinträchtigung, ihrer Auswirkungen auf die Prüfungssituation und einer Empfehlung zu geeigneten Maßnahmen.

  • Grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Prüfungstermin; die Bearbeitung kann bis zu acht Wochen dauern. Fakultätsspezifische Fristen (z. B. Kultur- und Sozialwissenschaften) sind zu beachten.

Beratung Barrierefrei | 24.02.2026