Kolloquium

Thema:
"Verkehrsgemeinschaft ist Volksgemeinschaft." Polizei, Verkehrserziehung und Gemeinschaftsstiftung in der Weimarer Republik und im Nationalsozialismus. (work in progress)
Referent/-in:
Nadine Rossol
Adresse:
FernUniversität Hagen TGZ, 3. Stock, Raum B 306
Termin:
05.06.2012, 18:15 Uhr

In den 1920er und 1930er Jahren prägten die Schlagwörter "Straßenfrieden", "Verkehrszucht", "Kameradschaft der Straße" und "Verkehrsgemeinschaft" öffentliche Debatten und interne Polizeibesprechungen. Der rasant anwachsende Straßenverkehr (Mitte der 1920er Jahre bis 1940) wurde, laut Verkehrsexperten und Polizisten, besonders von unsicheren, manchmal leichtsinnigen, Bürgern gestört, die sich in der "Verkehrsgemeinschaft" nicht richtig zu verhalten wussten. Die Erziehung zum "Verkehrsmenschen" schien dringend notwendig und war, trotz später auftauchender Konkurrenz (z.B. durch Verkehrswachten u. das NSKK), zunächst Aufgabe der Polizei. Denn es war die Polizei, der die nötigen Fachkenntnisse bezüglich Verkehrsregelung und Verkehrserziehung zugetraut wurden. Damit passte dieses Gebiet zu den preußischen Polizeireformen der Weimarer Jahre, die die Schutzpolizei als freundlichen Helfer und Erzieher präsentieren wollten. Verkehrserziehung war dabei fast eine Einladung, die der Polizeibeamte nutzen sollte, um mit den Bürgern ins Gespräch zu kommen. Ab Mitte der 1930er Jahre wurde jedoch aus dem erzieherischen Ansatz langsam ein strafender, der mit Verweisen auf die Volksgemeinschaft, die durch rücksichtloses Verhalten im Verkehr gefährdet werde, eine andere Stoßrichtung erhielt als das vorherige Belehren des Einzelnen. Der Themenbereich Verkehrspolitik/Verkehrserziehung verdeutlich, welche Vielzahl von Organisationen und Institutionen sich auf diesem für attraktiv, modern u. "neuzeitlich" befundenen Gebiet austoben wollten. Polizeiliche Vorstellungen trafen auf politische, wirtschaftliche, pädagogische, soziale u.v.a. Interessen und alle Beteiligten, auch die Polizei, versuchten die vermeintliche Attraktivität des Themas für die eigenen Zwecke zu nutzen.

08.04.2024