Sonderregelungen

Studierenden, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen oder Inhaftierung an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind, wird auf Antrag ein Nachteilsausgleich gewährt. Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Im Rahmen des Nachteilsausgleichs kann gestattet werden, eine Prüfung an einem anderen Ort, mit einer anderen Dauer oder mit anderen Hilfsmitteln abzulegen, soweit dies zur Kompensation der Einschränkung erforderlich ist und die Kompensation nicht die durch die Prüfung festzustellende Leistungsfähigkeit betrifft. Der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. Art und Umfang der Beeinträchtigung sind durch fachärztliches Attest darzulegen und nachzuweisen; dieses soll auch eine nicht bindende Empfehlung für die Art und den Umfang einer Kompensation enthalten. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der Prüfungsanmeldungsfrist zu stellen.

Wenn die Durchführung Ihres Studiums im kommenden Semester aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist, können Sie  beispielsweise anstelle einer Rückmeldung die Beurlaubung beantragen. Die Sonderregelungen bezogen auf die Ablegung von Prüfungen setzen in jedem Semester (erneut) und für jede Prüfung separat besondere Anmelderegularien (zusätzliche Antragsstellung per Online-Formular, E-Mail, Fax oder Post), Antragsfristen und ggf. zusätzliche Gebühren voraus. Bitte beachten Sie, dass die Antragsstellung alleine keine Prüfungsanmeldung darstellt. Es ist zusätzlich online im Prüfungsportal eine Prüfungsanmeldung vorzunehmen.

Präsenz-Klausur: Gemäß Erlass des Auswärtigen Amtes können Studierende mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands und seiner Anrainerstaaten (Österreich, Schweiz, Dänemark, Polen, Tschechien, Frankreich, Luxemburg, Belgien und die Niederlande) die Präsenz-Klausuren unter Aufsicht in einer der nachstehend aufgeführten Einrichtungen außerhalb Deutschlands und seiner Anrainerstaaten ablegen:

(in Ausnahmefällen auch DAADBotschaft bzw. konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland),

sofern die personellen und organisatorischen Möglichkeiten dies dort erlauben.

Bitte wählen Sie bei der Anmeldung online im Prüfungsportal als Klausurort den Punkt “Ausland”. Spätestens zwei Wochen nach Anmeldeschluss ist das vollständig ausgefüllte Online-Formular Auslandsklausur an das Prüfungsamt zu senden.

Der/die Studierende muss innerhalb dieser gesetzten Frist dem Prüfungsamt über das Online-Formular Auslandsklausur verbindlich mitteilen, an welcher deutschen Einrichtung im Ausland die Prüfung abgelegt wird und welche deutschsprachige Person bei der Klausur durchgängig die Aufsicht führen wird. Hierzu ist es erforderlich, dass der/die Studierende bei der Einrichtung selbständig eine Bestätigung einholt. Wenn die Angaben zum Klausurort und zur Klausuraufsicht zur gesetzten Frist nicht vollständig vorliegen, kann die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen werden. Bitte klären Sie bereits bei der Terminvereinbarung, ob die Prüfung innerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung an dem Prüfungsdatum und innerhalb der Prüfungszeit möglich ist. Beachten Sie hierbei, dass für die Prüfung bezogen auf das Datum und die Uhrzeit die „deutsche“ Zeitzone gilt. Bei Prüfung in Ländern mit erheblicher Zeitverschiebung oder sollte der Klausurtermin auf einen nationalen Feiertag fallen, kontaktieren Sie unbedingt bis spätestens zwei Wochen nach Anmeldeschluss die unten angegebene Ansprechpartnerin für Auslandsklausuren. Sollten Sie sich von der Prüfung wieder abmelden wollen, beachten Sie bitte, dass Sie sich unbedingt zusätzlich zu Ihrer Abmeldung über das Online-Prüfungsportal auch mit der Einrichtung im Ausland in Verbindung setzen, damit die vorgesehene Aufsichtsperson über Ihre Abmeldung informiert ist und für Sie ggf. keine Kosten entstehen.

Es wird dringend empfohlen, dass Sie sich einige Tage vor dem Prüfungstermin noch einmal mit der Einrichtung in Verbindung setzen, um sich bestätigen zu lassen, dass die Klausurunterlagen angekommen sind und die Aufsichtsperson weiterhin zur Verfügung steht.

Ihre Ansprechpartnerin für Auslandsklausuren im Prüfungsamt KSW ist Diana Riks (diana.riks, Tel: +49(0)2331-987-2888).

Bitte beachten Sie, dass die Einrichtungen i.d.R. Gebühren für die Prüfungsabwicklung erheben (bitte vor Ort bei der entsprechenden Einrichtung erfragen).

Weitere Informationen zu Prüfungen im Ausland: https://www.fernuni-hagen.de/studium/fernstudieren/pruefung_ausland.shtml

Mündliche Prüfung: Studierende mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands und seiner Anrainerstaaten (Österreich, Schweiz, Dänemark, Polen, Tschechien, Frankreich, Luxemburg, Belgien und die Niederlande) können beantragen, die mündliche Prüfung auf elektronischem Weg (Videokonferenz) unter Aufsicht in einer der nachstehend aufgeführten Einrichtungen abzulegen: Goethe-Institut, Deutsche Schule, Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bzw. konsularische Vertretung (jedoch nicht in einem Campusstandort der FernUniversität in Hagen und auch nicht in einem ausländischen Studienzentrum), sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dies erlauben. Besteht diese Möglichkeit nachweislich nicht, kann die mündliche Prüfung durch eine Klausur an einer dieser deutschen Einrichtungen ersetzt werden. Diese Bestimmungen begründen keinen Rechtsanspruch auf diese Prüfungsformen. Ein formloser Antrag ist unmittelbar nach der Anmeldung zur mündlichen Prüfung an das Prüfungsamt zu richten. Bei organisatorischen Fragen wenden Sie sich bitte an die für die Prüfungsverwaltung und -beratung zuständige Mitarbeiterin Ihres Studiengangs im Prüfungsamt. (Selbstverständlich kann die mündliche Prüfung auch von Studierenden mit Wohnsitz im Ausland vor Ort in Hagen absolviert werden.)

Der/die Studierende muss innerhalb der vom Prüfungsamt gesetzten Frist dem Prüfungsamt verbindlich mitteilen, an welcher deutschen Einrichtung im Ausland die Prüfung abgelegt wird und welche Person bei der Prüfung die Aufsicht führen wird. Hierzu ist es erforderlich, dass der/die Studierende frühzeitig mit der entsprechenden Einrichtung einen Termin vereinbart und sich diesen bestätigen lässt. Wenn die Angaben nicht vollständig vorliegen, kann die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen werden.

Sollten Sie sich von der Prüfung wieder abmelden wollen, beachten Sie bitte, dass Sie sich unbedingt zusätzlich zu Ihrer Abmeldung über das Online-Prüfungsportal auch mit der Prüferin bzw. dem Prüfer sowie der Einrichtung im Ausland in Verbindung setzen.

Bitte beachten Sie, dass die Einrichtungen i.d.R. Gebühren für die Prüfungsabwicklung erheben (bitte vor Ort bei der entsprechenden Einrichtung erfragen).

Weitere Informationen zu Prüfungen im Ausland: https://www.fernuni-hagen.de/studium/fernstudieren/pruefung_ausland.shtml

In verschiedenen Studienzentren und Kontaktstellen im Ausland (z.B. Österreich, Lettland, Russische Föderation) werden besondere Dienstleistungen und Zusatzangebote für ein erfolgreiches Fernstudium durch Kooperationspartner der FernUniversität in Hagen angeboten.

Die Inanspruchnahme von besonderen Dienstleistungen und Zusatzangeboten der Studienzentren und Kontaktstellen im Ausland (dazu zählt auch das Ablegen von Klausuren vor Ort) ist ggf. kostenpflichtig. Sofern kostenpflichtige Dienstleistungen und Zusatzangebote in Anspruch genommen werden, erhebt der jeweilige Kooperationspartner eigene Entgelte. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie dies rechtzeitig mit dem Studienzentren bzw. der Kontaktstellen klären (z.B. über ein Online-Formular), dass Sie dort eine Prüfung absolvieren möchten: Website der ausländischen Studienzentren.

Bitte beachten Sie, dass eine Registrierung beim bzw. Zusage vom ausländischen Studienzentrum keine Prüfungsanmeldung darstellt. Es ist immer auch eine Anmeldung online im Prüfungsportal erforderlich. Wählen Sie nicht den Klausurort „Ausland“, sondern den ausländischen Klausurort, an dem Sie die Klausur schreiben möchten (Beispiel: A06 Linz (A)).

Achtung Ausnahme: Das ausländische Studienzentrum in Ungarn/Budapest ist im Prüfungsportal nicht als Klausurort auszuwählen. Hier bitte „XA“ wählen und zusätzlich bis spätestens zwei Wochen nach Anmeldeschluss das vollständig ausgefüllte Online-Formular Auslandsklausur an das Prüfungsamt zu senden.

Für den Fall einer Abmeldung:  Es ist immer auch eine Abmeldung online im Prüfungsportal erforderlich. Zusätzlich muss von Ihnen das ausländischen Studienzentrum informiert werden.

Informieren Sie sich bitte im Vorfeld in den Zentren vor Ort oder auf der entsprechenden Website der ausländischen Studienzentren.

Bei Prüfungen wird den spezifischen Belangen von Studierenden mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung, nach Prüfung des konkreten Einzelfalles, individuell Rechnung getragen. Dies ist nur möglich bei einschlägiger ständiger chronischer Krankheit und/oder Behinderung (z.B. Ortsgebundenheit durch Bewegungseinschränkung, Sehbeeinträchtigung etc.), nachgewiesen durch ein aktuelles fachärztliches Attest mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes und ggf. zusätzliche Nachweise (z.B. Schwerbehindertenausweis). Auch wenn es sich um ein Dauerleiden handelt, ist ein vollständiger Antrag auf Nachteilsausgleich in jedem Semester neu zu stellen und auch ein aktuelles fachärztliches Attest erneut beizubringen. Bei unbefristeter Behinderung (GdB: 100) können Sie sich bei der für Ihren Studiengang zuständigen Mitarbeiterin im Prüfungsamt erkundigen, ob die Vorlage des Schwerbehindertenausweises ausreicht.

Klausur: Bei der Anmeldung zu Klausuren online im Prüfungsportal wählen Sie als Klausurort den Punkt “Behinderung”. Zusätzlich ist unbedingt innerhalb der Prüfungsanmeldefrist diese Formular auszufüllen oder ein vergleichbarer Antrag auf dem Postweg zuzusenden. Ihr Antrag auf Nachteilsausgleich ist nur dann vollständig und korrekt gestellt, wenn Sie

  1. sich innerhalb der Prüfungsanmeldefrist online im Prüfungsportal angemeldet haben und als Klausurort den Punkt “Behinderung” ausgewählt haben und
  2. nachweislich innerhalb der Prüfungsanmeldefrist das Formular mit allen erforderlichen Angaben und Nachweisen abgeschickt haben (oder innerhalb der Anmeldefrist einen vergleichbaren Antrag mit allen erforderlichen Angaben und Nachweisen auf dem Postweg gestellt haben).

Es ist Aufgabe der Studierenden, dem Prüfungsamt fristgerecht alle erforderlichen Informationen und Nachweise vorzulegen. Es ist erforderlich, dass Sie nach Genehmigung mit dem Campusstandort klären, ob sich die Klausur dort realisieren lässt.

Sollte innerhalb der Frist kein vollständiger Antrag gestellt worden sein, werden Sie von der Prüfung abgemeldet.

Beispiel: Bei einer Klausur kann den spezifischen Belangen eines blinden Menschen beispielsweise individuell Rechnung getragen werden, indem die Klausur mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln in einem Campusstandort absolviert werden kann.

Hausarbeit: Sie melden sich innerhalb der Prüfungsanmeldefrist zur Hausarbeit online im Prüfungsportal (bzw. gemäß der Regelungen des jeweiligen Studienganges) an und senden innerhalb der Prüfungsanmeldefrist einen Antrag auf Nachteilsausgleich per E-Mail, FAX oder auf dem Postweg. Ihr Antrag ist nur dann vollständig und korrekt gestellt, wenn Sie nachweislich innerhalb der Prüfungsanmeldefrist alle erforderlichen Angaben und Nachweisen an das Prüfungsamt geschickt haben. Es ist Aufgabe der Studierenden, dem Prüfungsamt fristgerecht alle erforderlichen Informationen und Nachweise vorzulegen.

Beispiel: Bei einer Hausarbeit kann den spezifischen Belangen eines schwerbehinderten Menschen mit Lähmungen der oberen Gliedmaßen individuell Rechnung getragen werden, indem die Hausarbeit mit einer Schreibzeitverlängerung absolviert werden kann.

Mündliche Prüfung: Sie melden sich innerhalb der Prüfungsanmeldefrist zur Prüfung an (online im Prüfungsportal) und senden innerhalb der Prüfungsanmeldefrist einen Antrag auf Nachteilsausgleich per E-Mail, FAX oder auf dem Postweg. Ihr Antrag ist nur dann vollständig und korrekt gestellt, wenn Sie nachweislich innerhalb der Prüfungsanmeldefrist alle erforderlichen Angaben und Nachweisen an das Prüfungsamt geschickt haben. Es ist Aufgabe der Studierenden, dem Prüfungsamt fristgerecht alle erforderlichen Informationen und Nachweise vorzulegen. Es ist erforderlich, dass Sie nach Genehmigung mit dem Campusstandort klären, ob sich die mündliche Prüfung (auf elektronischem Weg) dort realisieren lässt.

Beispiel: Bei einer mündlichen Prüfung kann den spezifischen Belangen eines außergewöhnlich gehbehinderten Menschen (Ausweismerkzeichen aG) individuell Rechnung getragen werden, indem die mündliche Prüfung auf elektronischem Weg (Videokonferenz) in einem Campusstandort absolviert werden kann.

Abschlussarbeit: Sie stellen einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit (gemäß der Regelungen des jeweiligen Studienganges per Post, E-Mail, Fax oder Online-Formular) und senden zusammen mit Ihrem Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit einen Antrag auf Nachteilsausgleich. Ihr Antrag auf Nachteilsausgleich ist nur dann vollständig und korrekt gestellt, wenn Sie alle erforderlichen Angaben und Nachweise an das Prüfungsamt geschickt haben. Es ist Aufgabe der Studierenden, dem Prüfungsamt fristgerecht alle erforderlichen Informationen und Nachweise vorzulegen. Unmittelbar nach Erhalt des Themenbescheides kontaktieren Sie bitte das Prüfungsamt, um die ggf. genehmigte Verlängerung der Bearbeitungszeit gemäß des Nachteilsausgleiches vornehmen zu lassen. Sollte die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit über 6 Monate nach Anmeldung und Antragsstellung beginnen, ist hierbei unaufgefordert ein aktuelles Attest vorzulegen.  

Beispiel: Bei einer Abschlussarbeit kann den spezifischen Belangen eines schwerbehinderten Menschen mit Lähmungen der oberen Gliedmaßen individuell Rechnung getragen werden, indem die Abschlussarbeit mit einer Schreibzeitverlängerung absolviert werden kann.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für die Prüfungsverwaltung und -beratung zuständige Mitarbeiterin Ihres Studiengangs im Prüfungsamt. Die fachärztliche Bescheinigung (z.B. Attest) und ggf. zusätzliche Nachweise (z.B. Schwerbehindertenausweis) können Sie einscannen und zusammen mit dem Formular per E-Mail, FAX oder Post (FernUniversität in Hagen, Prüfungsamt KSW, 58084 Hagen) an das Prüfungsamt senden.  Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung keine Prüfungsanmeldung darstellt.

Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie unter Studieren mit Behinderung.

An der FernUniversität in Hagen stehen zwei Erste-Hilfe-Räume als Stillräume zur Verfügung. Diese sind mit je einem Sessel und einer Stellwand ausgestattet worden, so dass Säuglinge dort in Ruhe gestillt werden können. Stillende Mütter sowie betreuende Väter finden die beschilderten Räume in folgenden Gebäuden: Verwaltungsgebäude U47, Universitätsstraße 47, D, Raum U010 sowie KSW-Gebäude, Universitätsstraße 33, B, Raum 1006.

Informationsblatt für Schwangere und Studierende mit Kind unter einem Jahr

Informationen zur Kinderbetreuung an der FernUniversität in Hagen

Es können die Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und die Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes entsprechend in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Mutterschutzes können Studierende auf Antrag und nach Vorlage eines ärztlichen Attests entsprechend vom Studium beurlaubt werden.

Wir sind bestrebt, werdende (ab 6 Wochen vor dem Geburtstermin) und stillende Mütter zu unterstützen, die an einer Prüfung teilnehmen möchten:

 

Nachteilsausgleich

Sollte während der Schwangerschaft bzw. des gesetzlichen Mutterschutzes eine für die Prüfung relevante Behinderung und/oder chronische Erkrankung vorliegen, kann ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden (siehe Punkt „Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung“).

Innerhalb der Prüfungsanmeldefrist ist neben der Anmeldung online im Prüfungsportal (Bitte wählen Sie dort als Klausurort den Punkt „Behinderung“) zusätzlich ein formloser Antrag per E-Mail oder Post oder das Formular Prüfung mit Behinderung an die für die Prüfungsverwaltung und -beratung zuständige Mitarbeiterin Ihres Studiengangs im Prüfungsamt zu stellen. Bitte beachten Sie, dass die Antragsstellung alleine keine Prüfungsanmeldung darstellt. Es ist zusätzlich online im Prüfungsportal eine Prüfungsanmeldung vorzunehmen.

  • Werdende Mütter können ab 6 Wochen vor dem Geburtstermin, gegen Vorlage einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung der Schwangerschaft und des Geburtstermins, eine Präsenz-Klausur oder eine mündliche Prüfung (auf elektronischem Weg) in einem Campusstandort absolvieren (sofern dies seitens des Campusstandorts dort realisiert werden kann). Es ist erforderlich, dass Sie nach Genehmigung mit dem Campusstandort klären, ob sich die Klausur bzw. die mündliche Prüfung (auf elektronischem Weg) dort realisieren lässt.
  • Stillende Mütter können, gegen Vorlage eines Nachweises zum Geburtsdatum des Kindes, eine Präsenz-Klausur oder eine mündliche Prüfung (auf elektronischem Weg) in einem Campusstandort absolvieren (sofern dies seitens des Campusstandorts  dort realisiert werden kann). Ausschließlich bei einer Klausurdauer von 4 Stunden kann die Klausur für Stillpausen um max. 30 Minuten verlängert werden. Dies ist nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes möglich. Das Kind kann nicht mit in den Klausurraum. Die Studierende kann den Klausurraum für die Zeit des Stillens unter Aufsicht verlassen. Seitens der Studierenden ist daher eine Betreuungsperson für das Kind für die Dauer der Klausur mitzubringen. Auch der Ort der Betreuung des Kindes ist von der Studierenden selber zu organisieren. Es ist erforderlich, dass Sie nach Genehmigung mit dem Campusstandort klären, ob sich die Klausur dort bzw. in einem zugehörigen Studienzentrum realisieren lässt.

Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn Sie innerhalb der Prüfungsanmeldefrist den Antrag mit allen erforderlichen Angaben und Nachweisen (z.B. Geburtsurkunde, Mutterpass) an das Prüfungsamt geschickt haben. Es ist Aufgabe der Studierenden, dem Prüfungsamt fristgerecht alle erforderlichen Angaben und Nachweise vorzulegen.

Bitte beachten Sie, dass eine Zusage vom Campusstandort keine Prüfungsanmeldung darstellt. Es ist immer auch online im Prüfungsportal eine Prüfungsanmeldung vorzunehmen.

Sollte innerhalb der Frist kein vollständiger Antrag gestellt worden sein, werden Sie von der Prüfung abgemeldet.

Akute gesundheitliche Beeinträchtigung

Sollte während der Schwangerschaft bzw. des gesetzlichen Mutterschutzes eine so starke akute gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, dass diese von deutlichem Krankheitswert ist, gelten dieselben Regelungen wie für alle Studierenden:

  • Hausarbeit/Abschlussarbeit: Ein Rücktritt aufgrund akuter längerfristiger Erkrankung während der – länger als 50% der gesamten Bearbeitungszeit – während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit/Abschlussarbeit muss unverzüglich (d.h. am Tag der Feststellung der Erkrankung) schriftlich (per Fax, E-Mail oder Post) beim Prüfungsamt erklärt werden. Wird der Rücktritt unverzüglich erklärt, muss spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes (z.B. Attest) beim Prüfungsamt angekommen sein (per Fax, E-Mail oder Post). Erfolgt die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich oder wird nicht spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (durch die Ihre „Prüfungsunfähigkeit“ eindeutig nachgewiesen wird) oder wird keine aktuelle (d.h. am Rücktrittstag ausgestellte und auf ihn bezogene) ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wird der Rücktritt nicht anerkannt. Rückwirkend ausgestellte ärztliche Bescheinigungen werden nicht akzeptiert. Gleiches gilt, wenn aufgrund akuter vorübergehender Erkrankung – maximal 50% der gesamten Bearbeitungszeit– statt eines Rücktritts eine Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragt wird. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Aus Kulanz kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankschreibung – jedoch längstens um 50% der gesamten Bearbeitungszeit– verlängert werden. Wird eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die Sie länger als 50% der gesamten Bearbeitungszeit „prüfungsunfähig“ krankschreibt, kann keine Verlängerung der Bearbeitungszeit genehmigt werden.
  • Mündliche Prüfung: Ein Rücktritt aufgrund einer Erkrankung am Prüfungstag muss unverzüglich (d.h. am Prüfungstag) schriftlich (per Fax, E-Mail oder Post) beim Prüfungsamt erklärt werden (Bitte informieren Sie zusätzlich unbedingt Ihre Prüferin/Ihren Prüfer! ). Wird der Rücktritt unverzüglich erklärt, muss spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes (z.B. Attest) beim Prüfungsamt angekommen sein (per Fax, E-Mail oder Post). Erfolgt die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich oder wird nicht spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (durch die Ihre „Prüfungsunfähigkeit“ eindeutig nachgewiesen wird) oder wird keine aktuelle (d.h. am Rücktrittstag ausgestellte und auf ihn bezogene) ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wird der Rücktritt nicht anerkannt. Eine rückwirkend ausgestellte ärztliche Bescheinigung wird nicht akzeptiert.
  • Klausur: Ein Rücktritt aufgrund einer Erkrankung am Prüfungstag muss unverzüglich (d.h. am Prüfungstag) schriftlich (per Fax, E-Mail oder Post) beim Prüfungsamt erklärt werden. Wird der Rücktritt unverzüglich erklärt, muss spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes (z.B. Attest) beim Prüfungsamt angekommen sein (per Fax, E-Mail oder Post). Erfolgt die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich oder wird nicht spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (durch die Ihre „Prüfungsunfähigkeit“ eindeutig nachgewiesen wird) oder wird keine aktuelle (d.h. am Rücktrittstag ausgestellte und auf ihn bezogene) ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wird der Rücktritt nicht anerkannt. Eine rückwirkend ausgestellte ärztliche Bescheinigung wird nicht akzeptiert.

Weitere Informationen und Ansprechpersonen finden Sie unter „Prüfungen“ im Studienportal des jeweiligen Studiengangs.

Studierende mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf: Studierende, die aus einem wichtigen Grund das Studium im Folgesemester nicht fortsetzen können, können anstelle einer Rückmeldung eine Beurlaubung beantragen.

Sie haben die Möglichkeit, eine Klausur unter Aufsicht in der JVA zu absolvieren. Nehmen Sie innerhalb der Prüfungsanmeldefrist die Anmeldung online im Prüfungsportal vor und wählen Sie dort als Klausurort “JVA”. Danach senden Sie unbedingt eine E-Mail. Falls Sie keine Möglichkeit dieser Übermittlung haben, können Sie die notwendigen Informationen bzw. Dokumente auch per Post (FernUniversität in Hagen, Prüfungsamt KSW, Postfach, 58084 Hagen) senden. Ihr Antrag ist nur dann vollständig und korrekt gestellt, wenn Sie nachweislich innerhalb der Prüfungsanmeldefrist diese Angaben mit allen erforderlichen Angaben ausgefüllt und abgeschickt haben (oder Sie innerhalb der Prüfungsanmeldefrist einen vergleichbaren Antrag auf dem Postweg an das Prüfungsamt geschickt haben). Es ist Aufgabe der Studierenden, dem Prüfungsamt fristgerecht alle erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen vorzulegen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt seitens des Prüfungsamtes die Abmeldung von der Klausur.

Mündliche Prüfungen können auf elektronischem Weg absolviert werden, sofern dies in der JVA technisch und organisatorisch umsetzbar ist. Sollte dies nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte zur Beratung an das Prüfungsamt.

Hausarbeiten können absolviert werden, sofern dies in der JVA technisch und organisatorisch umsetzbar ist. Sollte dies nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte zur Beratung an das Prüfungsamt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für die Prüfungsverwaltung und -beratung zuständige Mitarbeiterin Ihres Studiengangs im Prüfungsamt.

Sie können die Einschreibung/Zulassung zum Sommersemester (Einschreibfrist 1. Dezember – 31. Januar) und zum Wintersemester (Einschreibfrist 1. Juni – 31. Juli) beantragen. Nähere Informationen

Für Studierende, die an der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften in einen Bachelorstudiengang eingeschrieben sind, gelten darüber hinaus folgende Sonderregelung zur internen Umschreibung.

Grundsätzlich können Studierende, die ein Studium unter Geltung einer bestimmten Studien- oder Prüfungsordnung aufgenommen haben, ihr Studium auch unter Zugrundelegung dieser Regelungen abschließen. Dies schließt aber Änderungen von Studien- und Prüfungsordnungen nicht grundsätzlich aus. Ggf. wird bei Änderungen eine angemessene Übergangsregelung geschaffen oder die Möglichkeit zum Wechsel in die neue Studien- oder Prüfungsordnung eröffnet. Solche Regelungen werden in die entsprechenden Änderungssatzungen aufgenommen.

Informationen zum auslaufenden Kooperationsstudiengang “Kulturwissenschaften” der JKU Linz mit dem “B.A. Kulturwissenschaften Fachschwerpunkt Geschichte, Literaturwissenschaft, Philosophie” an der FernUniversität in Hagen: Hier klicken

 

Fakultät KSW | 09.11.2023