Informationen für Führungskräfte

Führungsaufgabe Arbeitsschutz

Die Verantwortung im Arbeits- uns Gesundheitsschutz wurde in der Vergangenheit in der FernUniversität überwiegend qua Amt übertragen.
Zur Präzisierung Ihrer Aufgaben und Pflichten wird derzeit die Verantwortung persönlich in Schriftform übertragen.
Hintergrund dieses Vorgehens ist ein Urteil des BVerwG zur Pflichtenübertragung.
Fragen zur Pflichtenübertragung beantwortet die Stabsstelle für Arbeits- und Umweltschutz sowie das Dezernat 3. gerne. Schicken Sie uns einfach eine Mail oder rufen Sie einfach an:

E-Mail: arbeitssicherheit

Die wichtigsten Pflichten im Überblick

Als Vorgesetzter und Führungskraft haben Sie weitere Verantwortung und Pflichten, die z.T. in den angebotenen Informationsschriften hier und an anderer Stelle beschrieben werden. Falls Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns einfach.
Die Nachfolgenden Abschnitte bieten Ihnen grundlegende Informationen, die Ihnen z.B. die Gesetzliche Unfallversicherung und die Unfallkassen zur Verfügung stellen.
Auf die Bedürfnisse und Gegebenheiten angepasste Unterlagen finden Sie am Ende dieser Seite. Diese Unterlagen sind inbes. für diejenigen geeignet, die sich einen schnellen und auch umfassenden (Unterlage „Grundwissen“) Überblick verschaffen wollen. Wesentlich detaiiertere Informationen finden Sie im AGUM der FernUniversität: https://e.feu.de/agum

Gefährdungsermittlung / Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine der zentralen Aufgaben im Arbeitsschutz.
Sie dient dazu, die Sicherheit und den Erhalt der Gesundheit für die Beschäftigten zu gewährleisten. Durch die Systematische Untersuchung der Arbeitsplätze können Gefahren erkannt und Maßnahmen dagegen ergriffen werden. Die ergriffenen Maßnahmen und deren Erfolgskontrolle müssen dabei dokumentiert werden.

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Einen kurzen, kompakten Überblick bieten diese beiden Veröffentlichungen der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz:

Eine Einführung in die Thematik bieten folgende Veröffentlichungen:

Durch die Gefährdungs- und Belastungskatalogen der DGUV werden Sie bei der Gefährdungsermittlung unterstützt. Sie dienten als Vorlage für die Erarbeitung von Formularen mit denen Sie einfach eine Gefährdungsbeurteilung erstellen können.

Psychische Belastungen

Ein weiterer Bestandteil einer umfassenden Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes ist die Thematik: „Psychische Belastungen“.
Zur Behandlung der Thematik wurde ein Projekt in der FernUniversität aufgelegt. Start war Frühjahr 2021.
Die Testphase wurde erfolgreich abgeschlossen.

Weitere Informationen zur Durchführung dieser Gefährdunsgeburteilung in der FernUniversität finden Sie auf der Seite "Gefährdungsbeurteilung Psychische Belastungen"

Die DGUV bietet zum Einstieg in die Thematik verschiedene Informationen auf Ihren Webseiten an.
Empfohlen werden für den Einstieg folgende Informationsschriften:

Erfassungsbögen / Formulare

Folgende Unterlagen wurden für Sie vorbereitet:

Hinweise:

  • Wichtige Rechtsquellen in der Gestaltung und Einrichtung von z.B. Arbeitsplätzen sind die "Technischen Regeln für Arbeitsstätten","ASR" Eine Auflistung findet man hier. So beinhaltet z.B. die ASR 1.2 die wichtigen Themen "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"
  • Die Gefährdungsbeurteilungen werden vor Ort (im Bereich) archiviert.
  • Alle Maßnahmen zur Verringerung bzw. Beseitigung erkannter Gefährdungen werden von dem Bereich, in dem die Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde, initiiert, koordiniert und auch die Erfolgskontrolle durchgeführt.
  • Alle getroffenen Maßnahmen müssen (schriftlich) dokumentiert werden. Wurden alle erforderlichen Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen so sollte dies abschließend in einer erneuten Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.
  • Regelmäßig muss gesprüft werden, ob die ergriffenen Maßnahmen (weiterhin) ausreichend wirken.

Unterweisung

Durch die Gefährdungsermittlung sollen Gefährdungen möglichst eliminiert werden. Leider lässt sich das in der Praxis nicht immer vollständig umsetzen. Gefährdungen lassen sich aber durch geeignete Maßnahmen begegnen.
Maßnahmen können z.B. technischer, organisatorischer oder persönlicher Natur sein.

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In einer Unterweisung informiert der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz. Durch die Unterweisung wird der Beschäftigte in die Lage versetzt sich sicherheitsgerecht bei der Arbeit zu verhalten.
Die Betriebsanweisung, nicht zu verwechseln mit der Betriebsanleitung, stellt dabei eine schriftliche Grundlage dar.
Unterweisungen sind immer vor erstmaliger Arbeitsaufnahme an einem Arbeitsplatz, regelmäßig (z.B. einmal pro Jahr, Häufigkeit hängt vom Arbeitsplatz ab), aus besonderem Anlass (z.B. bei einem Unfall), oder bei relevanten Änderungen am jeweiligen Arbeitsplatz notwendig.

Die folgende Broschüre gibt Aufschluss darüber, was eine Unterweisung ausmacht:

DGUV Information 211-005 : Unterweisung – Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes

Es ist notwendig Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung zu dokumentieren.

Von der Stabsstelle für Arbeits- und Umweltschutz vorbereitete Unterlagen

Zur Vorbereitung von Führungskräften auf die Aufgabe Unterweisungen effektiv durchzuführen, kann folgende Unterlage dienen:

BGETEM: Leitfaden für die betriebliche Unterweisung - Informationen für Vorgesetzte

Zur Erfolgskontrolle, ob Ihr Wissen erfolgreich vermittelt wurde, können Sie Fragebögen verwenden, die von der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelt wurden.

Eine Auswahl der Fragebögen


Betriebsanweisungen

„Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen und Zubereitungen an seine Mitarbeiter mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden.“ (DGUV-Information 211-010)

Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind neben in einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften geforderten Verhaltensanweisungen auch sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie die speziellen Angaben des Herstellers in den Betriebsanleitungen und Sicherheitsdatenblättern zu berücksichtigen.

Betriebsanweisungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Einzelanweisungen, auch sicherheitstechnischen Inhalts, erfüllen die Forderung in Unfallverhütungsvorschriften oder staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nach einer Betriebsanweisung nicht.

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Beispiel für eine Betriebsanweisung (Quelle: BG BAU)

Betriebsanweisungen sollen, wenn möglich, kurz und bündig (etwa 1 Seite), gehalten werden und müssen einer bestimmten Form mit bestimmten Themen genügen.

Themen sind dabei u.a.:

  • Geltungsbereich
  • Gefahren
  • Schutzmaßnahmen
  • Prüfungen
  • Folgen der Nichtbeachtung
  • Bei Gefahrstoffen: Erste Hilfe
  • Bei Gefahrstoffen Verhalten im Gefahrfall
  • usw.

Die DGUV-Information 211-010 informiert ausführlich über Inhalt und Form der Betriebsanweisungen.

Vorbereitete Formulare für die FernUniversität

Es gibt darüberhinaus umfangreiche Sammlungen von vorbereitete Stoff- und Tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen im Netz:

Die Inhalte müssen hier meistens nur geringfügig für die Belange FernUniversität angepasst werden.
Bitte beachten Sie, dass die Inhalte aber für den betrachteten Arbeitsplatz nicht zu allgemein gehalten werden. Auch die einfache Auflistung von Vorschriften in der Betriebsanweisung ist in den meisten Fällen wenig hilfreich.
Neben der o.g. Sammlungen gibt es darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Quellen im Netz.


Dokumentationspflichten im Arbeitsschutz

Es ist sicherlich wichtig und wertvoll wichtige Maßnahmen, Untersuchungen und Regelungen zu dokumentieren. Dabei obliegt es natürlich der subjektiven Betrachtung was „konkret“ wichtig ist. Der Gesetzgeber hat deshalb vorgegeben, welche Dokumentationen im Arbeitsschutz er vom Arbeitgeber erwartet.

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Die Freie Universität Berlin hat eine kurze Übersicht (PDF) erstellt und diese dürfte zur Orientierung sicher sehr hilfreich sein.
Die Arbeitsschutzdokumentation umfasst darüber hinaus u.a. auch noch folgende Punkte:
  • Aufgabenübertragung im Arbeitsschutz
  • Bestellung der Fachkraft /der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Bestellung des Betriebsarztes
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach BGV A4
  • Verbandbuch und Unfallanzeigen
  • Alarmplan / Alarmpläne

Weitere Aufgaben im Arbeitsschutz für Führungskräfte

Die auf dieser Seite angebotenen Informationsmaterialien ergeben einen guten Überblick über die vielfältigen Aufgaben und Pflichten im Arbeitsschutz für die Führungskräfte.
Sie brauchen also an dieser Stelle nicht noch einmal erwähnt zu werden. Es gibt aber eine Aufgabe die trotzdem thematisiert werden sollte:
Die Bestellung von Personen in Ihrem Bereich, die bestimmte Funktionen in der Organisation des Arbeitsschutzes und des Brandschutzes übernehmen sollen.

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  1. Sicherheitsbeauftragte (s. DGUV Vorschrift 1)
  2. Brandschutzhelfer/-innen (s. DGUV Information 205-023)
  3. Ersthelfer/-innen (s. DGUV Vorschrift 1 )

Diese drei Aufgaben werden zusätzlich zu den eigenen Aufgaben des Beschäftigten durch geführt. Natürlich brauchen nicht die drei Funktionen auf jeweils die gleiche Person übertragen werden. Es ist aber natürlich möglich.
Es ist sinnvoll, dass Sie genügend Beschäftigte für diese zusätzlichen Aufgaben interessieren und von der Wichtigkeit, eine oder mehrere dieser Aufgaben zu übernehmen, überzeugen.
Da die Hochschule einen bestimmten Prozentsatz dieser Funktionsträger nachweisen muss, kann es im Ausnahmefall aber notwendig werden, Personen zu bestimmen, die diese Aufgaben übernehmen. Ausnahme sind ist hier die Funktion des Sicherheitsbeauftragten. Diese Funktion ist rein freiwillig. Ein benannter Sicherheitsbeauftragter kann auch jederzeit sein Amt niederlegen.
Es ist sinnvoll, dass die Funktionsträger aus dem eigenen Bereich gestellt werden, da sie sich „dort“ am besten auskennen. Probleme im Arbeitsschutz und Brandschutz fallen ihnen während der Arbeit täglich „ins Auge“. Sie können dann für Abhilfe sorgen.

Es ist aber natürlich auch möglich zusammen mit anderen Bereichen gemeinsam die benötigte Anzahl von Beschäftigten für diese Aufgaben vorzusehen.Sie müssen nicht selbst für Ihren Bereich den benötigten Prozentsatz erreichen. Jedoch sollten die Aufgaben dieser Funktionsträger klar definiert sein. So sollte z.B. im Vorfeld, aber auch je nach Sachlage im Brandfall festgelegt werden, wer sich primär wo um die Bekämpfung des Entstehungsbrandes kümmert und wer primär wo bei der Räumung des Gebäudes unterstützt.

In den Auflistungen über die benannten Beschäftigten und dem Soll/Ist-Vergleich im Intranet finden Sie auch Angaben, wieviele Personen in Ihrem Gebäude noch benötigt werden. Denken Sie bitte auch daran, dass der Prozentsatz von Ersthelfern und Brandschutzhelfern auch z.B. während der Urlaubszeit nachgewiesen werden muss. Das gilt ebenso für Erkrankungen und alle anderen Zeiten der Abwesenheit. Deshalb sind regelmäßig wesentlich mehr Personen auszubilden und zu benennen, als die rechnerische Ermittlung aus der Gesamtbelegschaft ergibt. (Siehe hierzu auch DGUV Vorschrift 1, Abschnitt Ersthelfer) und s. DGUV Information 205-023, Brandschutzhelfer)
Das notwendige Wissen wird dem jeweiligen Beschäftigten im Rahmen der internen Fortbildung vermittelt. Die Ausbildung ist dort entsprechend zu beantragen.

Richtwerte:

  • Ersthelfer/-innen: wenigstens 10%
  • Brandschutzhelfer/-innen: wenigstens 5%

der anwesenden Beschäftigten

  • Sicherheitsbeauftragte: s. Leitfaden (Der Leitfaden bezieht sich zwar auf eine andere Branche, jedoch gelten die Grundaussagen auch für die Universität)
Anmerkungen zur Rechtslage:

Berücksichtigung der Alterung des Personals

Das Älterwerden wird oftmals nur im Zusammenhang mit abnehmenden Fähigkeiten oder abnehmender körperlicher Leistungsfähigkeit gesehen.
Ältere Arbeitnehmer gelten bei vielen Betrieben als unattraktiv aufgrund der angenommenen verminderten Leistungsfähigkeit.
Nicht berücksichtigt wird aber, dass gerade ältere Arbeitnehmer Eigenschaften mit sich bringen, die sich sehr positiv für den Betrieb auswirken wie z.B. langjährige Berufserfahrung, Gelassenheit, Zuverlässigkeit etc.

Die Information „Prävention kennt keine Altersgrenzen“ (PDF) gibt Tipps und Argumente für die Prävention.