Funktionsträger:innen

Aufzugswärter:innen

Dieser Begriff ist für die Funktion dieser ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb der FernUniversität etwas missverständlich.
Die Aufgabe besteht nicht darin die Aufzüge zu warten, damit sie stets sicher zur Verfügung stehen.
Gemeint ist nur die Notfallrettung aus Aufzügen. Sie kann z.B. dann notwendig werden, wenn ein Aufzug aufgrund eines technischen Defektes oder eines Stromausfalls im Aufzugsschacht steht und die Passagiere im Aufzugskorb gefangen sind.

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Wie sich jeder vorstellen kann, ist es nicht sehr angenehm in einem engen Raum mit möglicherweise mehreren anderen Personen „festzusitzen“ ohne die Möglichkeit zu haben den Raum zu verlassen. Außerdem halten sich hartnäckig die Vorstellungen, vermutlich bedingt durch Katastrophenfilme o.ä., dass Aufzüge z.B. abstürzen können, oder die Luft in der Aufzugskabine mit der Zeit knapp wird.
All das kann sicher nicht passieren. Außerdem werden alle Aufzüge innerhalb der FernUniversität ständig gewartet und auch von unabhängigen Fachleuten überprüft.
Trotzdem ist es, auch bei gut informierten Passagieren möglich, dass auch schon nach kurzer Zeit Panikreaktionen entstehen.
Eine schnelle Reaktion den Eingeschlossenen zu helfen ist also dringend notwendig.
Welche Maßnahmen führt der Aufzugswärter bei der Notfallrettung durch?
Im Prinzip nur eine Maßnahme, nämlich die Eingeschlossenen zu befreien. Das geschieht z.B. bei einem Steuerungsdefekt häufig über die Handsteuerung des Antriebes der Aufzugskabine. Hierdurch lässt sich die Kabine in die nächste Etage zu fahren, damit dort die Türen geöffnet werden können. Solch eine Rettungsaktion ist normalerweise, nach Eintreffen der Aufzugswärter innerhalb weniger Minuten umsetzbar. Bei Ausfall der Stromversorgung oder größeren Defekten in der Elektrik des Aufzuges kann eine Rettung auch etwas länger dauern. Auf jeden Fall wird mit den Eingeschlossenen stetiger Kontakt gehalten, um Irritationen über den Stand der Rettungsaktion zu begegnen und, wie schon angedeutet, Panikreaktionen zu verhindern.


Eine Ausbildung ist für jeden in der FernUniversität betriebenen Aufzug separat durchzuführen.
Die Inhalte solch einer Ausbildung sind z.B.: (Quelle TUEV-Akademie)

  • Aufzugsarten und deren Unterschiede in der Funktion
  • Aufbau und Bauteile des Seilaufzuges und des hydraulisch betriebenen Aufzuges
  • Einweisung in die Sicherheitstechnik von Aufzugsanlagen
  • Gesetzliche Grundlagen des Betreibens von Aufzugsanlagen (BetrSichV, TRBS)
  • Aufgaben der Betreiber/Beauftragte Person (bisher: Aufzugswärter)
  • Verhalten bei Unfällen
  • Praktische Vorführungen

Sollten Sie sich für eine Ausbildung und Benennung innerhalb der FernUniversität interessieren, kontaktieren Sie bitte Dez. 3 (E-Mail: personalentwicklung).

Informationen für bereits benannte Personen

Grundlage für Ihre Tätigkeit ist u.a. die TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“

Kenntnisse und Fähigkeiten können im Laufe der Zeit verblassen. Auch Änderungen in der Aufzugstechnik können es erforderlich machen, Sie erneut zu schulen.
Sollten Sie Interesse an einem Auffrischkurs haben, so kontaktieren Sie bitte die Dez. 3 (E-Mail: personalentwicklung). Bei notwendigen Schulungen aufgrund von Änderungen der Aufzugstechnik werden Sie auf jeden Fall benachrichtigt.

Aufzugswärter und Telefonnummern der Aufzüge in der FernUniversität (PDF)


Brandschutzhelfer:innen

Als Brandschutzhelfer/-in übernehmen Sie eine wichtige Aufgabe in der FernUniversität.
Sie wirken bei der Organisation des vorbeugenden Brandschutzes mit und können im Falle eines Brandes qualifiziert Hilfe leisten, z.B. indem Sie bei der Räumung und Rettung unterstützen.

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Für Interessenten

Es ist schön, dass Sie sich für die Funktion des Brandschutzhelfers / der Brandschutzhelferin an der FernUniversität interessieren.
Wie schon der Begriff assoziiert helfen Sie beim Brandschutz innerhalb der FernUniversität.
Ihre primäre Aufgabe ist in der DGUV-Information 205-023 beschrieben:
"Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten."

In der Funktion als Räumungshelfer unterstützen Sie bei der Räumung der Gebäude im Brandfall.
Damit Sie Ihre Tätigkeiten fachgerecht durchführen können, ist eine spezielle Ausbildung notwendig, die im Rahmen der Internen Fortbildung angeboten wird. Inhalt und Dauer der Ausbildung sind ebenfalls in der DGUV-Information 205-023 beschrieben.
Ihre Tätigkeit in dieser Funktion ist sehr wichtig für die Sicherheit aller Beschäftigten, Studierenden und Besucher:innen des FernUniversität.

Kontakt

E-Mail: arbeitssicherheit

Für bereits benannte Brandschutzhelfende

Die Grundlagen für die Funktion der Brandschutzhelfenden finden Sie in

Eine Übersicht über bereits benannten Brandschutzhelfende innerhalb der FernUniversität:

Im Laufe der Zeit verblassen natürlich die Kenntnisse und müssen aufgefrischt werden.
Auch können neue Erkenntnisse im Brandschutz eine Weiterbildung erforderlich machen.
Innerhalb des Fortbildungsangebotes der FernUniversität haben Sie die Möglichkeit sich dafür anzumelden.


Ersthelfer:innen

Die Ersthelfer:innen sind ein Bestandteil der Erste-Hilfe-Organisation, welche von der Hochschulleitung generell und den Führungskräften vor Ort sichergestellt werden muss.
Ersthelfer:innen sind ausgebildeter Laien, die als Erster / Erste am Ort des Geschehens Maßnahmen ergreifen können, um akute Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden.


Evakuierungshelfer:innen / Räumungshelfer:innen


Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Aufgaben, Anforderungen und Rechte der Fachkräfte für Arbeitssicherheit der FernUniversität sind im Arbeitssicherheitsgesetz beschrieben:
„Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.“

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„Sie haben insbesondere

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    3. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    4. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
    5. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    1. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    2. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    3. Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
  4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
  5. § 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit (-> BMA)
    a. (1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen:
    Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfugen.
    b. (2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
  6. § 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
    a. (1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.“

Weitere Informationen:



Sicherheitsbeauftragte