Feuer, Brand

Brandmeldeanlagen in den Gebäuden der FernUniversität

Alarm durch Sirenen

  • Gebäude 10, Villa (Verkettete Rauchmelder: Löst ein Melder in einem Raum aus, so ertönt der Alarm auch in allen anderen Räumen, die über einen Brandmelder verfügen. Um festzustellen, wo sich der Brand befindet, müssen also alle Räume betrachtet werden.)
  • Gebäude 9, U47
  • Gebäude 8, AVZ
  • Gebäude 7, ESG
  • Gebäude 5, PRG
  • Gebäude 3, IZ
  • Gebäude 1, KSW und 4, Mensa (Eine Hausalarmanlage, die z.B. im Brandfall manuell augelöst werden kann.)

Alarm durch Bandansage

  • Gebäude 6, UB
  • Gebäude 2, Seminar

Brandschutzhelfer/-innen und Räumungshelfer/-innen

Systembedingt können die nachfolgenden Listen lediglich Anfang Juli, Anfang Oktober und Anfang Februar jeden Jahres erstellt werden.
Zwischenzeitlich absolvierte Ausbildungen werden in der jeweilig nächsten Liste aufgeführt.

Evakuierung von Behinderten aus Gebäuden im Notfall

Bei einem Brand oder ähnlichen gefährlichen Ereignissen ist es, neben bestimmten Aktivitäten zur Gefahrenabwehr und Gefahreneingrenzung, notwendig, das Gebäude auf dem kürzesten Weg schnellstmöglich zu verlassen.

Gerade für Behinderte stellt solch eine Situation ein besonderes Problem dar.

  • Bei einem Brand dürfen z. B. nicht die Aufzüge benutzt werden. Auch kann es sein, dass bestimmte Wege aufgrund der Ereignisse nicht mehr benutzt werden können; sicherlich gerade für Sehbehinderte ein besonderes Problem, da sie bestimmte Wege gewohnt sind.
  • Emotionale Faktoren wie Aufregung oder Panik kommen zusätzlich belastend hinzu.
  • Eine wirkungsvolle Organisation für den Notfall ist deshalb zwingend erforderlich, um Ruhe im Notfall zu bewahren und eine schnelle und sichere Räumung des Gebäudes sicherzustellen.

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Die Leiter der einzelnen Bereiche tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen im Brand-, Katastrophen oder Evakuierungsfall folgerichtig reagieren. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in der Stabsstelle für Arbeits- und Umweltschutz, aber auch die Sicherheitsbeauftragten, die Arbeitsmedizinerin und die Personalräte unterstützen und beraten die Bereiche bei der Erstellung der notwendigen Regelungen.

Besonderes Augenmerk sollte bei allen Regelungen den behinderten Beschäftigten, aber auch (möglichen) behinderten Besuchern gewidmet werden.

Dieser Personenkreis muss im Gefahrenfall von Beschäftigten betreut und sicher aus dem Gebäude geleitet oder gebracht werden.

Es ist angebracht, Mitarbeiter*innen für diesen Fall vorher zu benennen und einzuweisen, ggf. auch besonders zu schulen (s.u.).
Eine ad hoc Benennung von Beschäftigten erst im Gefahrenfall ist sicherlich nicht optimal.

Die benannten Beschäftigten sollten präzise ihre Zuständigkeit im Gefahrenfall kennen. In der emotional belastenden Situation z.B. eines Brandes, darf es keine Kompetenzschwierigkeiten oder Irritationen geben.

Während der hauptsächliche Aufenthaltsort von behinderten Beschäftigten den betreuenden Kräften bekannt ist, stellen behinderte Besucher*innen eine besondere Herausforderung dar, da Ihr Aufenthaltsort den für die Notfallevakuierung benannten Kräften nicht immer transparent ist.

Hier muss sichergestellt werden, dass diesen Beschäftigten im Notfall die Information übermittelt wird, wo wie viele behinderte Besucher*innen sich gerade aufhalten, damit die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können.

Jeder Bereich weiß aus seinen Erfahrungen, wie viele behinderte Besucher sich normalerweise dort aufhalten. Dementsprechend sind ausreichend Mitarbeiter*innen für die Aufgabe der Notfallbetreuung einzuweisen, bzw. zu schulen.

Die Evakuierung von Sehbehinderten ist normalerweise relativ unproblematisch. Das schnelle und sichere Verlassen eines Gebäudes mit Gehbehinderten bzw. Rollstuhlfahrern und Rollstuhlfahrerrinnen, insbes. wenn diese sich nicht im EG eines Gebäudes aufhalten, bedarf der Schulung-

Zur Erinnerung: Im Brandfall dürfen Aufzüge nicht benutzt werden, d.h. die betreffenden gehbehinderten Personen z.B. Rollstuhlfahrer*innen müssen ggf. mit ausreichend vielen, ausgebildeten Helfenden über mehrere Etagen getragen werden.

In einigen Gebäuden sind für die Notfallrettung bestimmte Evakuierungsgeräte vorhanden.
Richten Sie bitte den Wunsch nach einer Unterweisung für die benannten Helfenden per E-Mail: personalentwicklung.

Aber auch ohne spezielle Geräte ist eine Evakuierung von Behinderten mit dem notwendigen "Know How" möglich. Zweckmäßigerweise sollten diese benannten Beschäftigten auch in Erster Hilfe ausgebildet sein (incl. der regelmäßig notwendigen Auffrischungskurse), da in Erste Hilfe Kursen nicht nur die Erstversorgung von Verletzungen, sondern auch die Notfallrettung gelehrt wird.

Anmerkung zu Ersten Hilfe und zur Rolle der Ersthelfenden:

In den Bereichen müssen ausreichend Ersthelfende ausgebildet und benannt werden. Die Bennennung erfolgt nach der Ausbildung, z.B. beim DRK, durch die Leitung des Bereiches. Die Ausbildung wird durch das Dezernat 3 organisiert. Anmeldungen für Erste Hilfe-Kurse sind deshalb an das Dezernat 3 zu entrichten. In den Bereichen müssen die Ersthelfenden "bekannt" sein.

Zweckmäßigerweise sollte diese Information den übrigen Beschäftigten in einem Dienstgespräch (oder ähnlicher Form) und an zentraler Stelle (schwarzes Brett o.ä.) bekannt gegeben werden.


Sammelplätze

Beispiel eines Sammelplatzes Foto: FernUniversität

Den dem Gebäude zu­ge­ord­ne­ten Sam­mel­platz suchen alle Personen im Brand- oder Gefahrfall, also in der Regel bei einer Ge­bäu­de­eva­kuie­rung auf.

Das geräumte Gebäude wird erst dann wieder betreten, wenn im Brandfall die Feuer­wehr, bzw. in anderen Ge­fahr­fällen die Polizei es aus­drück­lich erlaubt.

Die Erlaubnis wird i..d.R. über die betreffenden Füh­rungs­kräf­te an die Beschäftigten gerichtet.