Arbeitsmedizinische Vorsorge

„Die vielfältigen Gefährdungen der Gesundheit, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sein können, verlangen nach geeigneten Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Trotz aller vorrangig durchzuführenden technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen und trotz des Einsatzes persönlicher Schutzausrüstungen kann es nämlich unter den Bedingungen der Praxis zu einer Gefährdung durch biologische, chemische oder physikalische Einwirkungen kommen. Darüber hinaus sind bestimmte Tätigkeiten mit außergewöhnlichen Unfall- und Gesundheitsgefahren für den Ausübenden selbst oder für Dritte verbunden.
Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen die Versicherten über die Gesundheitsrisiken aufgeklärt und beraten werden; Beeinträchtigungen der Gesundheit sollen verhindert oder frühzeitig erkannt werden. Ihren Auswirkungen soll rechtzeitig begegnet werden. Über diese Individualprävention hinaus trägt die arbeitsmedizinische Vorsorge auch zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes aller Beschäftigten bei, indem aus der Erkenntnis über Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen auch Verbesserungen der Arbeitsbedingungen resultieren.“ (Quelle: DGUV)

Primäre Ansprechperson bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist in der Regel die Betriebsarztin / der Betriebsarzt.
Es finden in der Regel auch die bei bestimmten Arbeitsplätzen notwendigen Vorsorgeuntersuchungen statt.
Sicherlich kennen die meisten Beschäftigten die G37-Untersuchung für Bildschirmtätigkeit.
Aber auch andere Beanspruchungen wie Lärm oder bestimmter Tätigkeiten (z.B. die Benutzung von Gabelstaplern) erfordern i.d.R. besondere Untersuchungen.

Viele weitere Informationen finden Sie in einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der DGUV:

Die häufigsten Fragen zur Thematik „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ werden in einer Publikation der BAUA beantwortet:

Arbeitsmedizinischen Prävention, Fragen und Antworten (FAQ) (PDF)

Arbeiten im Ausland

Es gibt aber auch „Fälle“, bei denen nicht offenkundig die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorge zu erkennen ist: Die Auslandsreise.
Gemeint ist hierbei nicht der eigene Urlaub, sondern die Dienstreise, die in Regionen führt, in denen „besondere klimatische und gesundheitliche Belastungen entstehen können“.

Die folgende Broschüre der gesetzlichen Unfallversicherung gibt Hinweise, was in solche einem Fall zu beachten ist:
DGUV Information 240-350: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge- Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen"

Besonders wichtig ist hierbei, sich rechtzeitig, d.h. i.d.R. mehrere Monate zuvor insbes. Gedanken um einen dem Ziele angemessenen Impfschutz zu machen. Manche Schutzimpfung erfordert einen zeitlich langen „Vorlauf“ bis die Impfung Ihre Wirkung entfaltet.
Lassen Sie sich also generell, falls eine Dienstreise ins Ausland geplant ist arbeitsmedizinisch beraten.

In der Arbeitsschutz-Wissensdatenbank KomNet gibt es zur Thematik auch einen Interessanten Artikel:

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor einer Entsendung seines Arbeitnehmers ins Ausland, mit Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen, Pflichtuntersuchungen gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbmedVV (http://bundesrecht.juris.de/arbmedvv/index.html) durchzuführen. Dabei ist vor jedem Arbeitsaufenthalt im Ausland im Sinne dieser Auswahlkriterien eine ärztliche Beratung durch einen Arzt mit besonderen Fachkenntnissen über die besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen sowie über die ärztliche Versorgung am vorgesehenen Tätigkeitsort erforderlich. Die Beratung schließt Hinweise auf eine erforderliche Malaria- und Impfprophylaxe ein. Die Kosten für prophylaktische Maßnahmen, die der beratende oder untersuchende Arzt mit besonderen Fachkenntnissen verordnet bzw. vornimmt (z.B. Malaria-Prophylaxe, Schutzimpfung) hat der Arbeitgeber zu tragen, soweit nicht ausnahmsweise die gesetzliche Krankenversicherung satzungsgemäß für Schutzimpfungen eintritt.

Nach § 4 Abs. 1 ArbmedVV hat der Arbeitgeber nach Maßgabe des Anhangs Pflichtuntersuchungen der Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtuntersuchungen müssen als Erstuntersuchung und als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die nach erforderlichen Pflichtuntersuchungen zuvor durchgeführt worden sind. Die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist Tätigkeitsvoraussetzung. Näheres können Sie der Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35 "Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen" (BGI/GUV-I 504-35; Regelwerk der Unfallkassen) entnehmen.“

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten im Netz: