Erste Hilfe

Zuständigkeiten

Führungskräfte sind dafür verantwortlich,

  • dass eine ausreichende Anzahl (10% in der gesamten Hochschule) der Beschäftigten als Ersthelfer/-innen und ausgebildet ist,
  • dass ausreichend Erste-Hilfe-Material zur Verfügung steht.

Hochschulmitglieder sollen die angebotenen Möglichkeiten zum Erlernen der Ersten-Hilfe wahrnehmen.

Jeder hat im Rahmen der Möglichkeiten Erste Hilfe zu leisten.


Vorgehensweise

Unfall

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Vergessen Sie bitte nicht bei einem Unfall, eine „Unfallanzeige“ und bei Wegeunfällen zuätzlich den „Wegeunfallfragebogen“ auszufüllen. Wurde Erste Hilfe geleistet, bitte auch das „Verbandbuch“ ausfüllen.

Nur so können Sie z.B. bei nicht absehbaren Spätfolgen versicherungstechnisch Ihre Rechte sichern.

 

Anleitungen Erste Hilfe

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Evakuierungsgeräte in der FernUniversität

Zur Rettung und schnellen Evakuierung insbes. von Gehbehinderten sind in verschiedenen Gebäuden sog. Escape-Chairs® montiert.

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Escape-Chairs®Foto: FernUniversität
Foto eines Escape-Chairs®

Mit diesen Geräten ist es möglich, auch als einzelne Person, Gehbehinderte sicher auch über mehrere Etagem ins Freie zu transportieren. Treppenhäuser stellen dabei kein besonderes Hindernis dar.

Die folgende kurze Filmsequenz zeigt anschaulich die Problematik und wie sie durch dieses Hilfsmittel gelöst werden kann:

Der Umgang mit diesen Hilfsmitteln ist leicht, sollte aber trotzdem, bevor der Notfall eintritt und dieses Gerät benutz werden muss, geübt werden.

Schulungen zum Umgang mit diesem Gerät finden Sie unter Internen Fortbildungsveranstaltungen.

Ersthelfende und sonstige für Rettungsaufgaben benannte Personen können sich zur Unterweisung bei der Internen Fortbildung anmelden.

Beschäftigte, die eine Schulung bereits absolviert haben (PDF)

 

Evakuierung von Behinderten aus Gebäuden im Notfall

Bei einem Brand oder ähnlichen gefährlichen Ereignissen ist es, neben bestimmten Aktivitäten zur Gefahrenabwehr und Gefahreneingrenzung, notwendig, das Gebäude auf dem kürzesten Weg schnellstmöglich zu verlassen.
Gerade für Behinderte stellt solch eine Situation ein besonderes Problem dar.

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Bei einem Brand dürfen z. B. nicht die Aufzüge benutzt werden. Auch kann es sein, dass bestimmte Wege aufgrund der Ereignisse nicht mehr benutzt werden können; sicherlich gerade für Sehbehinderte ein besonderes Problem, da sie bestimmte Wege gewohnt sind.

Emotionale Faktoren wie Aufregung oder Panik kommen zusätzlich belastend hinzu.

Eine wirkungsvolle Organisation für den Notfall ist deshalb zwingend erforderlich, um Ruhe im Notfall zu bewahren und eine schnelle und sichere Räumung des Gebäudes sicherzustellen.

Die Leiter der einzelnen Bereiche tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen im Brand-, Katastrophen oder Evakuierungsfall folgerichtig reagieren. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in der Stabsstelle für Arbeits- und Umweltschutz, aber auch die Sicherheitsbeauftragten, die Arbeitsmedizinerin und die Personalräte unterstützen und beraten die Bereiche bei der Erstellung der notwendigen Regelungen.

Besonderes Augenmerk sollte bei allen Regelungen den behinderten Beschäftigten, aber auch (möglichen) behinderten Besuchern gewidmet werden.

Dieser Personenkreis muss im Gefahrenfall von Beschäftigten betreut und sicher aus dem Gebäude geleitet oder gebracht werden.

Es ist angebracht, Mitarbeiter*innen für diesen Fall vorher zu benennen und einzuweisen, ggf. auch besonders zu schulen (s.u.).
Eine ad hoc Benennung von Beschäftigten erst im Gefahrenfall ist sicherlich nicht optimal.

Die benannten Beschäftigten sollten präzise ihre Zuständigkeit im Gefahrenfall kennen. In der emotional belastenden Situation z.B. eines Brandes, darf es keine Kompetenzschwierigkeiten oder Irritationen geben.

Während der hauptsächliche Aufenthaltsort von behinderten Beschäftigten den betreuenden Kräften bekannt ist, stellen behinderte Besucher*innen eine besondere Herausforderung dar, da Ihr Aufenthaltsort den für die Notfallevakuierung benannten Kräften nicht immer transparent ist.

Hier muss sichergestellt werden, dass diesen Beschäftigten im Notfall die Information übermittelt wird, wo wie viele behinderte Besucher*innen sich gerade aufhalten, damit die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden können.

Jeder Bereich weiß aus seinen Erfahrungen, wie viele behinderte Besucher sich normalerweise dort aufhalten. Dementsprechend sind ausreichend Mitarbeiter*innen für die Aufgabe der Notfallbetreuung einzuweisen, bzw. zu schulen.

Die Evakuierung von Sehbehinderten ist normalerweise relativ unproblematisch. Das schnelle und sichere Verlassen eines Gebäudes mit Gehbehinderten bzw. Rollstuhlfahrern und Rollstuhlfahrerrinnen, insbes. wenn diese sich nicht im EG eines Gebäudes aufhalten, bedarf der Schulung-

Zur Erinnerung: Im Brandfall dürfen Aufzüge nicht benutzt werden, d.h. die betreffenden gehbehinderten Personen z.B. Rollstuhlfahrer*innen müssen ggf. mit ausreichend vielen, ausgebildeten Helfenden über mehrere Etagen getragen werden.

In einigen Gebäuden sind für die Notfallrettung bestimmte vorhanden.
Richten Sie bitte den Wunsch nach einer Unterweisung für die benannten Helfenden an E-Mail: personalentwicklung.

Aber auch ohne spezielle Geräte ist eine Evakuierung von Behinderten mit dem notwendigen „Know How“ möglich. Zweckmäßigerweise sollten diese benannten Beschäftigten auch in Erster Hilfe ausgebildet sein (incl. der regelmäßig notwendigen Auffrischungskurse), da in Erste Hilfe Kursen nicht nur die Erstversorgung von Verletzungen, sondern auch die Notfallrettung gelehrt wird.

Anmerkung zu Ersten Hilfe und zur Rolle der Ersthelfenden:
In den Bereichen müssen ausreichend Ersthelfende ausgebildet und benannt werden. Die Bennennung erfolgt nach der Ausbildung, z.B. beim DRK, durch die Leitung des Bereiches. Die Ausbildung wird durch das Dezernat 3 organisiert. Anmeldungen für Erste Hilfe-Kurse sind deshalb an das Dezernat 3 zu entrichten. In den Bereichen müssen die Ersthelfenden „bekannt“ sein.

Zweckmäßigerweise sollte diese Information den übrigen Beschäftigten in einem Dienstgespräch (oder ähnlicher Form) und an zentraler Stelle (schwarzes Brett o.ä.) bekannt gegeben werden.

 

Defibrillatoren

In der FernUniversität werden s.g. „Automatisierte externe Defibrillatoren“ (AED) verwendet.
Diese Geräte sind nicht nur für Erwachsene, sondern auch für (Klein-) Kinder und Säuglinge geeignet.

Diese Seite dient als Kurzinformation.

Detaillierte Informationen (Schulungsvideos, Handbuch AED, etc.) zu den auf dem Campus in Hagen verwendeten Geräte erhalten Sie auf unserer AGUM-Seite:

"Defibrillatoren in der Fernuniversität"

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Defibrillator
Automatisierte externe Defibrillatoren (AED)

Bitte entnehmen Sie das Gerät nur im Notfall!


Dieses Zeichen weist auf einen AED hin:

AED Zeichen

Standorte der AEDs auf dem CAMPUS in Hagen (Übersicht, Luftbild, Standort in den Gebäude) (PDF)

Standorte tabellarisch
Gebäude Straße Standort
AVZ / Gebäude 8 Universitätsstr. 21 EG., Foyer
ESG / Gebäude 7 Universitätsstr. 41 Foyer, EG.
IZ / Gebäude 3 Universitätsstr. 1 EG., Block I
KSW / Gebäude 1 Universitätsstr. 33 Ebene 0, Foyer
Mensa / Gebäude 4 Universitätsstr. 31 EG., am Haupteingang
PRG / Gebäude 5 Universiätsstr. 27 EG., Foyer
TGZ (ehem.) / Gebäude 3 Universitätsstr. 11 EG., Block B
U47 / Gebäude 9 Universitätsstr. 47 EG., Foyer
UB / Gebäude 6 Universitätsstr. 23 Eingang UB, Zentrale Information
Villa / Gebäude 10 Feithstr. 152 EG., Vorflur
Gebäude außerhalb des Campus
Druckerei Profilstr. 10b EG., Digitalisierung
HÜF Lennestr. 89a EG., Foyer
LGZ Profilstr. 10b OG. 1, Erste-Hilferaum 102
 

Beatmungshilfen

Innerhalb der FernUniversität werden zukünftig in bzw. an den Erste-Hilfe-Kästen oder in den Erste-Hilfe-Räumen Beatmungshilfen in der Form von Taschenmasken zur Verfügung gestellt.

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Beatmungsmaske
Produktbeispiel

„Beatmungshilfen sind einfach anzuwendende Hilfsmittel für die Atemspende, die den direkten Mundkontakt zum Atemempfänger unnötig machen und dadurch eine eventuelle Hemmschwelle seitens des Atemspenders sowie die Infektionsgefahr herabsetzen. Sie sind für die Anwendung durch medizinische Laien gedacht; professionelle Helfer im Krankenhaus und Rettungsdienst verwenden Beatmungsbeutel.

Zur Abdichtung besitzt die Beatmungsmaske eine umlaufende, luftgefüllte Wulst. Der Atemspender hat (anders als bei Verwendung eines Beatmungsbeutels) beide Hände zur Verfügung, so dass auch Ungeübte die Maske dicht auf das Gesicht des Empfängers auflegen können. Die Maske lässt eine Beatmung überkopf oder von der Seite her zu (dann umfasst eine Hand die Oberseite der Maske und drückt sie auf die Nasenpartie, während die andere Hand das Kinn umfasst und die Maske darauf mit dem Daumen fixiert). Das beidhändige Arbeiten erlaubt auch das gleichzeitige Fixieren der Maske und das Überstrecken des Kopfes. Aus dem vergrößerten Abstand zwischen Atemspender und -empfänger ergibt sich als weiterer Vorteil, dass der Spender das Heben und Senken des Brustkorbs des Empfängers leichter beobachten kann.“ (Quelle: Wikipedia.de)

 

Bitte beachten:

  • Es ist eine entsprechende Anzahl von Ersthelfenden ausgebildet und benannt.
  • Erste-Hilfe-Material ist vorhanden und leicht erreichbar.
  • Zusätzliches Erste-Hilfe-Material steht auf Basis der Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung.
  • Erste-Hilfe-Material mit Verfallsdatum ist noch nicht abgelaufen.
  • Es ist gewährleistet, dass eine jährliche Überprüfung der Ersten-Hilfe-Kästen stattfindet.
  • Jede Erste-Hilfe-Leistung ist im Verbandbuch eingetragen. Eintragungen in das Verbandbuch werden vertraulich behandelt.
 
  • Die Ersthelfer/-innen sind ein Bestandteil der Erste-Hilfe-Organisation, welche von der Hochschulleitung generell und den Führungskräften vor Ort sichergestellt werden muss.
    Ersthelfer/-innen sind ausgebildeter Laien, die als Erster / Erste am Ort des Geschehens Maßnahmen ergreifen können, um akute Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden. In Abhängigkeit der Gefährdung sollten in Hochschulen wenigstens 10% der Beschäftigten zum Ersthelfer / zur Ersthelferin ausgebildet sein. Grundsätzlich sollte eine homogene Verteilung (räumlich und zeitlich) gewährleistet sein. In Bereichen mit besonderer Gefährdung (zum Beispiel Werkstätten, elektrotechnische Bereiche) kann es sinnvoll sein, eine höhere Anzahl an Ersthelfern / an Ersthelferinnen als zum Beispiel in Verwaltungsbereichen einzusetzen.
    Die Grundausbildung wie auch das Training umfasst jeweils 9 Unterrichtseinheiten. (1UE=45 Minuten). Auffrischkurse müssen regelmäßig, wenigsten alle 2 Jahre besucht werden. Unterweisungen im Umgang mit AEDs (Laien Defribrillatoren) müssen jährlich erfolgen.

    10% der Beschäftigten sollen in Erster Hilfe geschult und zum/zur Ersthelfer/-in benannt werden. Die nachfolgende Übersicht (PDF) gibt Aufschluss über die erreichten Quoten in den Gebäuden.

    Rechte

    • Beschäftigte haben das Recht, sich während der Arbeitszeit zum Ersthelfer / zur Ersthelferin ausbilden und in angemessenen Zeiträumen fortbilden zu lassen.
    • Die Ausbildung befähigt zu sachgerechter Hilfeleistung. Sorgfältige Anwendung der erlernten Fähigkeit sorgt dafür, dass sich der Ersthelfer in Ausübung seiner Tätigkeit grundsätzlich nicht strafbar machen kann.

    Pflichten

    • Alle Beschäftigten müssen grundsätzlich bereit sein, sich als Ersthelfer/-in ausbilden zu lassen, es sei denn persönliche Gründe sprechen dagegen.
    • Sie haben sich nach der Ausbildung als Ersthelfer/-in für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen.
    • Sofortmaßnahmen einleiten.
    • Eintrag ins Verbandbuch vornehmen.

    Listen der Ersthelfer und Ersthelferinnen

    Systembedingt können die nachfolgenden Listen lediglich Anfang Juli, Anfang Oktober und Anfang Februar jeden Jahres erstellt werden. Zwischenzeitlich absolvierte Ausbildungen werden in der jeweilig nächsten Liste aufgeführt.

    Hinweis: Der Wachdienst kann, neben den gelisteten Ersthelfern, auch für eine Erste-Hilfe-Leistung kontaktiert werden.

    Der Wachdienst ist innerhalb seiner Dienstzeiten auf dem Campus in Hagen ständig erreichbar unter der Nebenstelle 4857.

    Die Arbeitsräume in Gebäuden, in denen Ersthelfer/-innen beschäftigt sind, wurden an den Türrahmen mit Aufklebern versehen.

    Anmerkungen:

    • Die Sortierung innerhalb der Listen erfolgt nach Gebäuden und Räumen, damit bei einem Unfall ein Ersthelfer / eine Ersthelferin schnell in der Nähe gefunden werden kann.
    • Die angegebenen Daten wurden mit dem Staffsearch synchronisiert.
    • Sollte z.B. die Raumnummer, die Telefonnummer, die Gebäudebezeichnung etc. nicht korrekt aufgelistet sein, so kontaktieren Sie bitte den Support des Staffsearch unter der E-Mail Adresse staffsearch.
    • Durch z.B. eine Eheschließung kann sich der Nachname ändern. Teilen Sie uns bitte dann diese Änderung mit, damit wir sie in der Liste berücksichtigen können.
  • Auf den Intranetseiten der FernUniversität, sowie durch Aushänge werden Sie als Ersthelfende, und damit Ansprechperson im Notfall, bekannt gemacht.
    Im Notfall leisten sie also Erste Hilfe. Es handelt sich um ein Ehrenamt. Ersthelfende kann nach einer einschlägigen Ausbildung jeder Beschäftigte der FernUniversität werden.
    Da es von Zeit zu Zeit neue Erkenntnisse in der Ersten Hilfe gibt und natürlich auch die eigenen Kenntnisse im Laufe der Zeit verblassen, sind natürlich regelmäßig Fortbildungen notwendig.
    Diese finden i.d.R. innerhalb von 2 Jahren nach der ersten Ausbildung statt und diese Kurse werden auch wieder im Rahmen der internen Fortbildung angeboten.

    Eine häufige Befürchtung bei vielen Interessenten ist, dass durch eine möglicherweise fehlerhafte Hilfeleistung dem Hilfebedürftigen Schaden zugefügt und sogar Regressansprüche formuliert werden können.
    Der ersten Befürchtung, jemanden versehentlich Schaden zuzufügen, ist natürlich nicht leicht zu begegnen. Aber halten Sie sich vor Augen: Es gibt für jeden Menschen die ethisch /moralische Verpflichtung im Notfall nach bestem Wissen und Gewissen zu helfen, auch wenn keine einschlägige Ausbildung existiert. Auch der Gesetzgeber legt jedem die Verpflichtung auf, sofern zumutbar und möglich, zu helfen. Wird die Hilfeleistung unterlassen, so kann es u.U. sogar eine Straftat darstellen (§323c Strafgesetzbuch: Unterlassene Hilfeleistung), die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden kann.
    Ansprüche gegen Ersthelfenden können i.d.R. nur dann reklamiert werden, wenn der Ersthelfende grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt und „durch sein unsachgemäßes Vorgehen“ den Tod oder „eine Verschlimmerung der Schädigung“ hervorruft:
    Eine ausführliche rechtliche Würdigung finden Sie in der Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zum Thema „Rechtsfragen bei Erste- Hilfe- Leistung durch Ersthelfer/-innen

    Durch eine Erste- Hilfe- Ausbildung erhalten Sie die persönliche Sicherheit sich auf den Eventualfall rechtzeitig und gut vorbereitet zu haben. Denn im Notfall müssen auch Sie helfen. Zwar ist ausgebildete Ersthelfende immer der primäre Ansprechperson neben (evtl.) Rettungsdienst oder Notfallarzt / Notfallärztin. Jedoch auch Sie könnten direkt und unmittelbar gefordert sein, wenn in ihrer unmittelbaren Nähe evtl. sogar in ihrer Anwesenheit ein z.B. Unfall passiert. Halten Sie sich vor Augen, dass bei bestimmten Unfällen und Erkrankungen jede Minute zählen kann. Das Warten auf das Eintreffen von anderen (ausgebildeten) Kräften kann für den Betroffenen im Zweifelsfall tödlich verlaufen und natürlich, wie schon erwähnt bei Untätigkeit strafrechtliche Konsequenzen haben.

    Wir hoffen, dass diese Zeilen und Informationen Ihnen den letzten „Ruck“ geben sich zu einer der nächsten Erste- Hilfe Ausbildungen anzumelden.
    Sollten Sie aber noch Fragen haben, können sie uns gerne kontaktieren (per E-Mail: arbeitssicherheit,
    weitere Kontaktdaten (PDF)).

  • Die Ausbildung erfolgt im Rahmen der Internen Fortbildung. Die Anmeldung muss auch dort erfolgen.

    Anmerkung: Im Zusammenhang mit der Benennung wird auch der Personalrat gehört.

    Ausbilder sind gemäß DGUV Grundsatz 304-001 ermächtigte Stellen wie Hilfsorganisationen (DRK, Malteser, Johanniter etc.)

    Die Ausbildung wird innerhalb der Arbeitszeit i.d.R. an einem Tag. durchgeführt.

    Einen Überblick über die vermittelten Kenntnisse gibt z.B. der Online Kursus des DRK.

Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung