Pflege

Ein Pflegefall kann schnell und unerwartet eintreten und betrifft nicht nur die Pflege von Senioren und Seniorinnen. Auch immer mehr Beschäftigte und Studierende der FernUniversität in Hagen sind mit Pflegeaufgaben betraut. Häufig sind die Pflegenden mit einer Fülle von Anforderungen konfrontiert, denen sie sich nicht gewachsen fühlen. Der FamilienService der FernUniversität unterstützt Sie!


Wenn Eltern ihre Kinder pflegen

Am Anfang ist die Diagnose Behinderung für Eltern oft ein Schock. Sie fühlen sich der Situation ausgeliefert und nicht selten alleingelassen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten und Hilfen finanzieller, emotionaler und organisatorischer Art. Im Pflegewegweiser NRW wurde ein Portal für pflegende Eltern eingerichtet.

Portal für pflegende Eltern des Pflegewegweisers NRW

Bevor ein Pflegefall eintritt

Wer klug ist, sorgt vor! Krankheit, ein Unfall oder das fortgeschrittene Alter eines Menschen können dazu führen, dass wichtige Entscheidungen für das weitere Leben getroffen werden müssen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Thema "Vorsorge", für sich selbst und seine Angehörigen, kann im Fall der Fälle dazu beitragen, dass die anstehenden Entscheidungen im Sinne der pflegebedürftigen Person getroffen werden.

  • In Deutschland gibt es einen Anspruch auf kostenlose professionelle Beratung zur Pflege. Er gilt für alle, die Pflegeleistungen beantragen wollen oder bereits erhalten. Dies ist im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) verankert. Die Beratung kann in der Beratungsstelle oder zu Hause stattfinden.

    Die Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege bietet Informationen über Beratungsangebote rund um die Pflege in Deutschland. Sie ist frei zugänglich und enthält keine Werbung.

    Mithilfe der Datenbank kann nach lokalen Beratungsangeboten gesucht werden. Die Ergebnisse lassen sich zudem filtern – je nachdem, ob die Beratung speziell zur Pflege, zum Wohnen, zum Betreuungsrecht, zur Selbsthilfe oder zu Demenz erfolgen soll.

    Dargestellt werden zum Beispiel Angebote von Pflegestützpunkten, Beratungsstellen von Wohlfahrtsverbänden sowie weitere von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Stellen und den Pflegekassen beauftragte Personen.

    Datenbank des Zentrums für Qualität in der Pflege

    Auch der Pflegewegweiser NRW gibt Unterstützung bei der Suche nach einer Pflegeberatung.

    Pflegewegweiser NRW

    Auch die Behördennummer 115 hilft schnell und zuverlässig bei allen Fragen rund um das Thema Pflege und vermittelt an qualifizierte Pflegeberater*innen.

    115: Infos rund um das Thema Pflege

    Eine erste Übersicht und Informationen zur Pflege erhalten Sie als Beschäftigte*r oder Studierende*r der Fernuniversität auch in den beratenden Stellen der FernUniversität:

    Informationswege für pflegende Angehörige (PDF 3 MB) Flyer

  • Sie übernehmen immer mehr und mehr Aufgaben, um ihren Eltern ein altersgerechtes Leben zu ermöglichen. Begonnen hat dies mit dem wöchentlichen Rasenmähen, hinzu kommt nun der Einkauf, Behördengänge, Arztbesuche. Dabei entdecken Sie auch Veränderungen der Eltern im Alter. Nun ist es an der Zeit sich grundlegende Gedanken über die nahe Zukunft zu machen.

    • Haben Sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung für Ihre Eltern?
    • Wie kann ein altersgerechtes Wohnen unterstützt werden?

    Wir unterstützen Sie, auch mit Seminaren der internen Fortbildung (z.B. „Wenn Eltern älter werden“, „Wenn Angehörige Hilfe oder Pflege benötigen“)

    Seminarangebote der internen Fortbildung

  • Als pflegebedürftig gilt, wer „wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, (…) der Hilfe bedarf“ (§14 SGB XI Abs. 1).

    Wer vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) als pflegebedürftig anerkannt und der entsprechenden Pflegestufe zugeordnet wurde, kann die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.

    Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK)

    Seit Januar 2017 richten sich die Leistungen nicht mehr nach der Pflegestufe, sondern nach dem Pflegegrad (hängt vom Umfang des Pflegebedarfs in Bezug auf die Grundpflege ab) sowie nach der Pflegeform.

    Bundesministerium für Gesundheit

  • Eine barrierefreie bzw. barrierearme Wohnung ist eine Wohnung ohne Stolperfallen und Hindernisse. So wird nicht nur der Lebenskomfort im Alter gesteigert, sondern auch das Verletzungsrisiko gesenkt.

    Weitgehend barrierefrei ist eine Wohnung vor allem dann,

    • wenn sie ohne Stufen und Schwellen begehbar und auch bei Bewegungseinschränkungen ungehindert zugänglich ist,
    • wenn sie eine bodengleiche Dusche oder ein anderweitig sicheres Bad hat,
    • wenn die Türbreiten und die Bewegungsflächen im Bad, Flur und in der Küche ausreichend sind, damit man sich auch mit einem Rollator oder Rollstuhl darin gut bewegen kann,
    • wenn sie eine gute technische Ausstattung und Beleuchtung hat,
    • wenn sie über Haltegriffe, Sitz- und Aufstehhilfen verfügt, die bei eingeschränkter Beweglichkeit Hilfestellung leisten.

    Quelle: Länger zuhause leben. Ein Wegweiser für das Wohnen im Alter. BMFJS

    Die Wohnberatung der Stadt Hagen hat zum Ziel, älteren und behinderten Menschen so lange es geht, selbständiges Wohnen in vertrauter Umgebung zu ermöglichen.

    Nähere Informationen:

  • Machen Sie sich Gedanken über mögliche Hilfsgegenstände, die den Alltag erleichtern, z.B. Badewannen- und Treppenlifte, Greifhilfen, Geh- und Mobilitätshilfen, Lese- und Schreibhilfen, spezielle Flaschen- und Dosenöffner, Schuh- und Strumpfanzieher, Fenstergriffverlängerungen, Großtastentelefone für jedes Alter.

    In manchen Situationen übernehmen die Kranken- oder Pflegekassen die Kosten für den altersgerechten Umbau oder bestimmte Pflegehilfsmittel:

    • Die Kosten für beispielsweise einen Badewannenlift, ein Pflegebett oder Hygieneartikel übernimmt die Krankenkasse, wenn sie ärztlich verordnet wurden.
    • Wenn die Feststellung der Pflegebedürftigkeit vorliegt, können unter Umständen technische Hilfsmittel aber auch bauliche Maßnahmen von der Pflegekasse finanziert werden.
    • Bis zu 4.000 Euro kann die Pflegekasse als Zuschuss für Maßnahmen gewähren, die die häusliche Pflege erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen.

    Personen, die sozialhilfeberechtigt sind, können unter bestimmten Voraussetzungen vom Sozialamt finanzielle Hilfen für Anpassungsmaßnahmen bekommen, jedoch nur, wenn keine anderen Kostenträger infrage kommen.

    Tipp:

    Liste aller Produkte mit Kostenübernahme durch die Versicherungen
    Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherungen

  • zur Pflege bietet der FamilienService im Rahmen der internen Fortbildung für Beschäftigte der FernUniversität an

    • Wer klug ist, sorgt vor: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung etc. (wird in 2024 wieder angeboten)
    • Wenn Eltern älter werden (fand bereits am 22.08.2023 statt; wird vs. erst 2025 wieder angeboten)
    • Demenz - Vom Umgang mit einer herausfordernden Krankheit (wird in 2024 wieder angeboten
    • Wenn Angehörige Hilfe oder Pflege benötigen (wird voraussichtlich 2025 wieder angeboten)
    • Letzte Hilfe (fand bereits am 06.06.2023 statt; wird in 2024 wieder angeboten)
    • "Pflegen und Sorgen", eine Austauschgruppe für alle Beschäftigten der FernUniversität, die sich um Angehörige kümmern oder sie pflegen.
      Termine 2024:

      22.02.2024, 11:00 - ca. 12:30 Uhr in Präsenz
      25.04.2024, 11:00 – 12:00 Uhr online vs. Thema Pflegegrade
      27.06.2024, 11:00 - ca. 12:30 Uhr in Präsenz
      22.08.2024, 11:00 – 12:00 Uhr online vs. Thema Demenz
      31.10.2024, 11:00 - ca. 12:30 Uhr in Präsenz
      12.12.2024, 11:00 - ca. 12:30 Uhr in Präsenz Titel: „Durchatmen im Weihnachtsstress“

    Weitere Informationen und Anmeldung zu den Seminaren der internen Fortbildung

    Zudem werden kostenlose Online-Seminare des Pflegewegweisers NRW sowie der Verbraucherzentrale NRW angeboten

    • Patientenverfügung
    • Der Weg zum Pflegegrad
    • Betreuung und Betreuungsverfügung
    • Unterstützung und Entlastung für pflegende Angehörige
    • Heimkosten: Welche Kosten kommen auf Sie zu?
    • Pflegeversicherung: Diese Leistungen stehen Ihnen zu

    weitere Informationen und Anmeldung zu den externen Seminaren

  • Patientenverfügung

    Die Patientenverfügung regelt medizinische Entscheidungen für den Fall, dass man dazu selbst nicht mehr in der Lage sein sollte. Das Bundesjustizministerium als Anregung und Formulierungshilfe Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung zusammengestellt.

    Vorsorgevollmacht

    Machen Sie sich frühzeitig Gedanken über eine Vorsorgevollmacht. Damit kann eine Vertrauensperson zur Regelung vorher festgelegter Angelegenheiten bevollmächtigt werden. Diese regelt allerdings keine medizinische Angelegenheiten, sondern beispielsweise Behörden- und Versicherungsangelegenheiten. Da es im Krankheitsfall keine gesetzliche Vertretungsmacht zwischen Ehegatten oder Eltern und Kindern gibt, kann es mit einer Vorsorgevollmacht im Krankheitsfall nicht zu gerichtlichen Betreuungsverfahren kommen, bei dem das Gericht eine Vertretungsperson finden muss.

    Daher sollte die Vollmacht möglichst umfassend und vor allem schriftlich ausgestaltet sein. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend notwendig (es sei denn, es handelt sich um den Erwerb oder die Veräußerung von Grundbesitz oder die Aufnahme von Verbraucherdarlehen), allerdings können mit einer notariellen Vorsorgeurkunde Zweifel an der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht beseitigt werden. Die ausstellenden Personen müssen in jedem Fall geschäftsfähig sein.

    Wenn es zu der Situation kommt, dass jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, und es wurde entweder keine Vorsorgevollmacht ausgestellt oder es gibt eine Vollmacht, die sich aber beispielsweise nicht auf finanzielle Angelegenheiten bezieht, dann wird das Betreuungsgericht angerufen, das eine Betreuungsperson finden muss.

    Betreuungsverfügung

    Zuerst wird geprüft, in welchen Bereichen die zu betreuende Person tatsächlich nicht mehr eigenverantwortlich handeln kann. Dazu kann unter anderem ein medizinisches Gutachten erstellt werden. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass Hilfe nötig ist, wird dem Betroffenen rechtliche Hilfe gewährleistet, indem eine Betreuung eingerichtet und ein/ Betreuer/in bestellt wird. Die Bereiche, in denen Hilfe nötig ist, werden in einem Betreuungsbeschluss aufgeführt. Wenn ein Verwandter oder der Ehepartner als Betreuer/in nicht in Frage kommt, wird ein/e Berufsbetreuer/in eingestellt. Auf die Wünsche der betroffenen Person wird dabei besondere Rücksicht genommen. Diese Wünsche können in einer Betreuungsverfügung formuliert werden.

    Konto- / Depotvollmacht!

    Denken Sie auch an eine Konto- / Depotvollmacht!
    Auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz finden Sie ein, aber Sie sollten sich auch bei Ihrer Bank / Sparkasse erkundigen.

    Konto-/ Depot-/ Schrankfachvollmacht – Vorsorgevollmacht

Was ist zu tun, wenn ein Pflegefall eintritt?

Menschen, die im Alter auf Hilfe und Pflege angewiesen sind, haben sehr unterschiedliche Bedürfnisse. Unter den folgenden Themenschwerpunkten finden Sie weitergehende Informationen und Anregungen.

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld:

    Was bedeutet "kurzzeitige Arbeitsverhinderung"?

    Wird die oder der nahe Angehörige einer*s Beschäftigten akut pflegebedürftig, besteht das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für die betroffene Person eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Angehörigen wird hiermit geholfen, kurzfristig eine Pflege zu organisieren, zum Beispiel nach einem Schlaganfall.

    Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sowie die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorgelegt werden. Eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen - unabhängig von der Anzahl der bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber Beschäftigten.

    Der Schutz in der Kranken­-, Pflege­-, Renten­- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Eine Lohnfortzahlung gibt es nicht!

    Was bedeutet Pflegeunterstützungsgeld?

    Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt können Beschäftigte ein auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenztes sogenanntes Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Dies gilt für die Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Pflegegrade. Dabei handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung. Als Brutto­-Pflegeunterstützungsgeld werden 90 Prozent (bei Bezug beitragspflichtiger Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellung 100 Prozent) des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Angehörigen wird hiermit geholfen, kurzfristig eine Pflege zu organisieren, zum Beispiel nach einem Schlaganfall. Wenn mehrere Beschäftigte ihren Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung zugunsten derselben bzw. desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend machen, ist ihr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.

    Das Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu beantragen. Wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, ist die ärztliche Bescheinigung über die (voraussichtliche) Pflegebedürftigkeit der beziehungsweise des Angehörigen (außer gegebenenfalls bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber) auch bei der Pflegekasse oder beim privaten Pflegeversicherungsunternehmen einzureichen. Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt.

    Pflegezeit:

    Anspruch auf Pflegezeit wird Beschäftigten gewährt, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Ein Anspruch auf Freistellung besteht für die häusliche oder auch außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen und für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase. Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade. Es handelt sich um eine sozialversicherte, vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

    Familienpflegezeit:

    Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, das heißt, sie können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres teilweise für die Pflege in häuslicher Umgebung einer beziehungsweise eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Pflegegrade 1 bis 5) freistellen lassen. Ein Anspruch auf teilweise Freistellung besteht auch für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

    Der Rechtsanspruch findet nur Anwendung gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Die Ankündigungsfrist für die Freistellung beträgt acht Wochen. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

    Weitere Entlastungen:

    Auch mithilfe der Alternierenden Telearbeit und Home-Office können Beschäftigten mit Pflegeverantwortung unterstützt werden. Dazu gibt es an der FernUniversität eine Dienstvereinbarung.

    Ebenso kann durch Reduzierung der Arbeitszeit die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf erleichtert werden. Auf Antrag der Beschäftigten ist die Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 5 Jahre zu befristen. Nur wenn die/der Beschäftigte keinen Antrag auf Befristung stellt, wird die Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich unbefristet vereinbart. Als Sachgrund kann z.B. zum zeitlich befristeten Zwecke die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen angeführt werden.

    Ist die Teilzeitbeschäftigung zeitlich befristet vereinbart worden, entsteht nach Ablauf dieser Frist automatisch wieder ein Vollzeitarbeitsverhältnis.

    Quellen und weitere Informationen:

    Vereinbarkeit von Pflege und Beruf: weitere Informationen

    FAQs zur Pflegezeit

    Pflegezeit und Familienpflegezeit: Gemeinsamkeiten und Unterschiede/

    Weitere Informationen zur alternierenden Telearbeit und Home-Office

    Quelle und weitere Infos zu Teilzeit und Befristung

    Teilzeit und flexible Arbeitszeitregelungen an der FernUni

    Maßnahmen und Möglichkeiten – wie Arbeitszeiten flexibler und familienfreundlicher werden (PDF 4 MB)

  • Ansprechpersonen an der FernUniversität

    Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an die Dezernate 3.1 oder 3.2.

    Rund um die Uhr erreichbar

    Fachstellen für pflegende Angehörige und Demenz

  • Ein Pflegefall tritt oft plötzlich und unerwartet ein. Falls Sie sich in einer solchen Situation befinden, sollten Sie wie folgt vorgehen:

    Antrag auf Leistungen

    Stellen Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei Ihrer Pflege- / Krankenkasse. Diese beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (bzw. Medicproof bei einer privaten Pflegeversicherung), der mit Ihnen einen Termin vereinbart, um eine Begutachtung zum Grad der Pflegebedürftigkeit vorzunehmen. Beachten Sie die Begutachtungsfristen!

    Pflegetagebuch

    Führen Sie zur Vorbereitung auf diesen Termin ein Pflegetagebuch darüber, wie viel Zeit welche Verrichtungen in Anspruch nehmen und bei welchen eventuell Hilfe nötig ist.

    Pflegetagebuch

    Häusliche Pflege oder Pflegeheim

    Falls Sie wissen, ob Sie zu Hause pflege möchten oder die Unterbringung in einem Pflegeheim bevorzugen, teilen Sie dies der Pflegekasse bei der Antragstellung mit.

    Checkliste für die Organisation der häuslichen Pflege

    Kostenvergleich

    Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach einer Liste der zugelassenen Pflegedienste bzw. Pflegeheime für einen Kostenvergleich. Fragen Sie auch nach Informationen über niedrigschwellige Betreuungsangebote zur Entlastung bei der Versorgung.

    Um die Qualität der ambulanten und stationären Pflege sicherzustellen, werden unangemeldete Qualitätsprüfungen vorgenommen. Informationen dazu erhalten Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.

    Qualität und Transparenz in der Pflege.

    Weitere Informationen:

  • Eltern können für pflegebedürftige Kinder die Unterstützung durch eine häusliche Kinderkrankenpflege in Anspruch nehmen. Diese kann vom Kinderarzt oder der Kinderärztin verordnet werden.

    Voraussetzungen

    In den meisten Fällen werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

    • wenn die häusliche Krankenpflege einen Krankenhausaufenthalt vermeiden oder verkürzen kann
    • wenn das Kind nicht in einem Krankenhaus aufgenommen werden kann, weil kein Bett frei ist, oder die Trennung von den Eltern nicht zumutbar für das Kind ist

    Haushaltshilfe

    Außerdem kann eine Haushaltshilfe engagiert werden. Hier sind die Voraussetzungen:

    • sie müssen ein Kind versorgen, das behindert ist und Pflege benötigt ODER sie haben ein Kinder 12 Jahren, das bei Ihnen im Haushalt lebt und das Sie versorgen müssen.
    • Wenn keine andere Person Ihren Haushalt führen und Ihre Kinder versorgen kann (auch nehmen, auch wenn Sie kein krankes Kind versorgen müssen)

    In jedem Fall sollten Sie sich für weitere Unterstützung an das örtliche Jugendamt wenden.

    Sozialmedizinische Nachsorge

    Wenn ein schwerkrankes Kind aus dem Krankenhaus entlassen wird und weiter ambulant versorgt werden muss, kann professionelle Hilfe in Form der sozialmedizinischen Nachsorge beantragt werden. Dies gilt für Kinder bis 14 Jahre. Die sozialmedizinische Nachsorge stellt sicher, dass qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Kind und seine Familie von der stationären Behandlung oder Rehabilitation ab begleiten und einen reibungslosen Übergang in die häusliche Pflege und die ambulante Behandlung ermöglichen.

    Sozialmedizinische Nachsorge

    Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

    Von der Krankenkasse werden die Kosten für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (Mutter-/Vater-Kind-Kuren), wenn diese medizinisch notwendig sind. Für nähere Informationen fragen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt oder das Müttergenesungswerk.

  • Ambulante, häusliche Pflege

    Die ambulante, also häusliche Pflege wird entweder von Angehörigen, von Einzelpflegekräften oder von einem Pflegedienst übernommen. Hier gibt es drei Leistungsformen, die von der Pflegekasse ausgezahlt werden: Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung.

    Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung)

    Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Dabei übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege.

    Vollstationäre Pflege

    Die vollstationäre Pflege bezieht sich auf die dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Bei den Pflegestufe I und II kann die Pflegekasse die Notwendigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) prüfen lassen, bei der Pflegestufe III wird diese vorausgesetzt.

    Informationen auf den Webseiten des Bundesgesundheitsministeriums:

  • Literatur im Bestand der Universitätsbibliothek

    Gesetzliche Regelungen

    Die Pflege eines Angehörigen kann eine große emotionale Belastung sein. Für Angehörige, die die Pflege übernommen haben, haben wir hier eine Auswahl an Informationsquellen zusammengestellt:

    Pflegeveranstaltung an der FernUniversität (November 2015)

    Portal "Gesundheitsschutz für pflegende Angehörige" der Unfallkasse NRW

    Online-Beratungsangebot der Pflegekassen

    Beratungs- und Entlastungsangebote

    Pflegeheim- und Pflegedienstsuche

    Notfallkarte und -checkliste für pflegende Angehörige der Unfallkasse NRW

    Was ist mit dem Pflegebedürftigen, wenn mir etwas passiert? Stellt man sich den „worst case“, einen Herzinfarkt oder Schlaganfall vor, bedeutet dies, dass im schlimmsten Fall niemand weiß, dass die verunfallte Person jemanden betreut. Der *die Pflegebedürftige bliebe in einem solchen Fall sich selbst überlassen, was bei bettlägerigen pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit einer Demenzerkrankung eine lebensbedrohliche Situation auslösen könnte.

    Die Notfallkarte ist ein kleines Kärtchen, das auf die Notfallcheckliste aufmerksam machen soll und den Hinweis beinhaltet: „Achtung! Ich bin verantwortlich für eine hilfebedürftige Person!“

    Die Notfallcheckliste sollte bei einer Vertrauensperson, die im Notfall zu informieren ist, hinterlegt werden. Dies kann ein Nachbar, jemand aus der Familie, ein Freund oder auch die Putzfrau sein. Ebenso kann sie beim ambulanten Pflegedienst, dem amtlich bestellten Betreuer, dem Hausnotruf oder anderen professionellen Anbietern, deren Dienste in Anspruch genommen werden, aufbewahrt werden.

    weitere Informationen und download der Notfallkarte und der Checkliste

FamilienService | 08.04.2024