Familienfreundliches Arbeiten

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Die FernUniversität hat sich zum Ziel gesetzt die Beschäftigten und Studierenden mit Familienaufgaben zu unterstützen und zu entlasten und damit einen Beitrag zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu leisten.

Unter anderem möchten wir Sie informieren, welche Optionen Sie haben, wenn Sie schwanger werden und wie es nach dem Mutterschutz weitergeht.

  • Nach § 28 TV-L können Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unbezahlten
    Sonderurlaub erhalten. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise die Kinderbetreuung sein, wenn kein Anspruch mehr auf Elternzeit besteht. Weitere Fragen zur Anwendung dieser Regelung beantwortet die Personalabteilung im Einzelfall.

    Weitere Informationen siehe unten im Downloadbereich

  • Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.

    Das Recht auf Elternzeit haben Väter und Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, egal ob es sich um Voll- oder Teilzeitbeschäftigung handelt. Befristete Arbeitsverträge verlängern sich nicht automatisch durch die Inanspruchnahme von Elternzeit.

    Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter in der Personalverwaltung.

    Grundlegendes:

    Beide Elternteile können gemeinsam bis zu 3 Jahren Elternzeit nehmen. Mütter und Väter können 24 Monate Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden.

    Elternzeit für Großeltern:

    Auch Großeltern und andere Verwandte können Anspruch auf Elternzeit haben.

    Es gibt folgende Fälle:

    • Elternzeit für Großeltern, wenn ein Elternteil noch minderjährig ist oder eine Ausbildung macht, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde;
    • Elternzeit für Großeltern und andere Verwandte, wenn ein besonderer Härtefall (zum Beispiel schwere Krankheit der Eltern) vorliegt.

    Elternzeit für Großeltern

    Mehr Informationen zur Elternzeit

  • Das Elterngeld soll einen Einkommenswegfall auffangen, wenn Eltern nach der Geburt ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken, um für ihr Kind da sein können. Das Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt.

    Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
    In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich

    ElterngeldPlus kann beansprucht werden, wenn Eltern z.B. nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten. Man muss aber nicht erwerbstätig sein um ElterngeldPlus zu beziehen. Mit dem ElterngeldPlus kann die Bezugszeit des Elterngeldes verlängert werden: Aus einem Elterngeldmonat (Basiselterngeld) werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Gezahlt wir höchstens die Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrages, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustehen würde.
    Entscheiden Mütter und Väter sich, zeitgleich mit ihrem Partner in Teilzeit zu gehen – für vier Monate lang parallel und zwischen 25 bis 30 Wochenstunden – erhalten sie mit dem Partnerschaftsbonus vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate. Damit lässt sich die maximale Bezugszeit bis auf 28 Monate ausdehnen.
    Übrigens: Auch getrennt lebende Eltern und alleinerziehende (die die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag erfüllen) können den Partnerschaftsbonus nutzen.

    Änderungen zum 1. September 2021

    Zum 1. September 2021 tritt ein reformiertes Bundeselterngeldgesetz in Kraft.
    Eine Neuerung dabei ist, dass die Eltern von Kindern, die ab dem 01.09.2021 geboren werden, bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten dürfen.

    Weitere Neuerungen:

    Auch der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit beider Eltern unterstützt, kann künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden (statt bisher 25 bis 30 Wochenstunden) bezogen werden.
    Der Partnerschaftsbonus wird auch flexibler. Während Eltern diesen bisher 4 Monate am Stück beziehen mussten, kann er demnächst zwischen 2 und 4 Monaten genommen werden, mit flexiblem Ausstieg und kurzfristiger Verlängerung.

    Elterngeld für Studierende:

    Elterngeld können Sie auch bekommen, wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
    Ihr Studium oder Ihre Ausbildung müssen Sie nicht unterbrechen, um Elterngeld zu bekommen. Wie viele Stunden Sie pro Woche dafür aufwenden, spielt keine Rolle. Es dürfen auch mehr als 32 Stunden pro Woche sein - anders als wenn Sie arbeiten würden.
    Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes kein Einkommen hatten, bekommen Sie Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages. Das sind 300 Euro monatlich bei Basiselterngeld und 150 Euro monatlich bei ElterngeldPlus. Hatten Sie vor der Geburt Ihres Kindes ein Einkommen, kann dieses zu einem höheren Elterngeld führen.
    Neben dem Studium können Studierende bis zu 32 Wochenstunden arbeiten, wie auch Berufstätige.

    Elterngeld für Studierende

  • In der Mensa der FernUniversität befinden sich eine Spielecke und sechs Hochstühle für die kleinen Mensagäste. Außerdem gibt es eine Wickelgelegenheit. Ein Kinderessen kostet 2,50€ und wird auf Kindertellern angerichtet.

  • Gremien- und Besprechungstermine werden bisher in aller Regel familienfreundlich ausgerichtet, um auch Teilnehmer*innen mit familiären Verpflichtungen, eine Teilnahme zu ermöglichen. Familienfreundlichere Terminsetzungen wirken sich positiv auf die Produktivität und Zufriedenheit der Mitarbeiter*innen aus und sind verbindlich im Rahmenplan Chancengerechtigkeit vorgegeben.

  • Mit der Dienstvereinbarung Gleitzeit (für nicht-wissenschaftlich Beschäftigte und sowie für alle wissenschaftlich Beschäftigten in den Stabsstellen, Referaten und zentralen Betriebseinheiten) wird innerhalb eines Gleitzeitrahmens eine Flexibilisierung der Arbeitszeit ermöglicht. Der Gleitzeitrahmen ist ein flexibler Arbeitszeitkorridor, in dem Sie Ihre Arbeitszeit grundsätzlich flexibel aufteilen können. Die Arbeitszeit darf grundsätzlich montags bis freitags frühestens um 6 Uhr begonnen und muss spätestens bis 20 Uhr beendet werden. Es gibt zwar keine Kernarbeitszeit, zu der alle Beschäftigten gleichzeitig anwesend sein müssten – es können sich aber Flexibilitätseinschränkungen zur Sicherstellung der Funktionszeit Ihres Organisationsbereichs ergeben.

  • Die Dienstvereinbarung zur Flexibilisierung des Arbeitsortes ist ein wichtiger Beitrag, um familiäre und berufliche Anforderungen in Einklang zu bringen.

    Zum einen besteht die Möglichkeit eines schriftlich vereinbarten Home-Office-Agreements für die regelmäßige, monatlich wiederkehrende Nutzung von zeitlich fixierten Home-Office-Tagen im Umfang von 14 Arbeitstagen (bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage).

    Zum anderen gibt es flexible, anlassbezogene, ungedeckelte Arbeitstage im Home-Office, die mit der jeweiligen Führungskraft mündlich abgestimmt werden. Dies gilt ebenso für die Nutzung von Mobile-Office.

    Weitere Informationen und Dienstvereinbarung zur Alternierenden Telearbeit, Home-Office und Mobile-Office für nichtwissenschaftlich Beschäftigte der FernUniversität in Hagen

  • Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung

    Nach dem Landesgleichstellungsgesetz NRW sind allen Beschäftigten an Hochschulen Arbeitszeiten zu ermöglichen, die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (§ 13 Abs. 1 S. 1 Landesgleichstellungsgesetz NRW). Dies gilt ausdrücklich auch für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben. Dienstposten sind einschließlich der Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen auch zur Besetzung in Teilzeit auszuschreiben (§ 13 Abs. 8 Landesgleichstellungsgesetz NRW).

    Nach dem für Tarifbeschäftigte geltenden Teilzeit- und Befristungsgesetz können Arbeitnehmer*innen verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, Teilzeitarbeit auch Beschäftigten in leitenden Positionen zu ermöglichen und einen Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn er sich hierfür eignet (§§ 6, 7 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz TzBfG). Ähnliche Regelungen sieht auch § 11 TV-L vor. Grenzen werden jeweils durch besondere dienstliche oder betriebliche Belange gesetzt. Seit dem 1. Januar 2019 ist die Brückenteilzeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gesetzlich verankert. Danach können Arbeitnehmer*innen, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre reduzieren, um dann wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren (§9a TzBfG).

    Die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeit im Beamtenverhältnis richten sich nach der Arbeitszeitverordnung.

    Weiterführende Informationen und gesetzliche Grundlagen:

  • Sie erwarten ein Kind?

    Im Namen der FernUniversität möchten wir Sie dazu ganz herzlich beglückwünschen und wünschen Ihnen alles Gute für diese spannende und besondere Zeit!
    Als Beschäftigte treten für Sie nun besondere Schutzrechte in Kraft. Um diese gewährleisten zu können ist es unbedingt notwendig, dass Sie das Personaldezernat rechtzeitig informieren. Sie kopieren einen Auszug aus Ihrem Mutterpass und teilen schriftlich mit, dass Sie schwanger sind und wann voraussichtlich mit der Entbindung zu rechnen ist.
    Gerne können Sie Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihren Sachbearbeiter in der Personalverwaltung anrufen. Hier werden Ihnen die nächsten Schritte erläutert.
    Auch Ihrer Vorgesetzten bzw. Ihrem Vorgesetzten sollten Sie über Ihre Schwangerschaft informieren. Freuen Sie sich, dass Sie schwanger sind. Sie müssen sich hierfür nicht entschuldigen. Die FernUniversität ist eine familienfreundliche Universität auch für Ihre Beschäftigten! Den Praxisleitfaden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FernUniversität für die Zeit vor und nach der Geburt erhalten Sie beim FamilienService.

    Mutterschutz

    Allgemeine Rahmenregelungen:

    Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Familienstand und Staatsangehörigkeit spielen bei der Anwendung keine Rolle. Für Beamtinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht festgelegt sind. Zwar besteht für eine Frau keine Verpflichtung, ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitzuteilen, dennoch ist es ratsam, dies zu tun, da nur so die Schutzbestimmungen vom Arbeitgeber eingehalten werden können. Meldung beim Arbeitgeber bedeutet im Hochschulbereich, dass die Schwangerschaft der/dem Vorgesetzten und der Personalabteilung der Zentralen Verwaltung der Universität mitgeteilt wird.

    Kündigung:

    Die werdende Mutter steht unter Kündigungsschutz. Während der Schwangerschaft und in den ersten vier Monaten nach der Entbindung (sowie einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche) ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig. Jede Frau hat allerdings das Recht, während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung ohne Einhaltung einer Frist bis zum Ende der Schutzfrist zu kündigen.

    Schutzfrist:

    Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten und auf Antrag auch bei der Geburt eines Kindes mit einer Behinderung 12 Wochen danach. Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie dies ausdrücklich wünscht. Sie kann diese Entscheidung jederzeit rückgängig machen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht für die Mutter ein absolutes Beschäftigungsverbot.

    Verbotene Arbeiten:

    Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.

    Stillende Mütter:

    Für stillende Mütter in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt gelten im Wesentlichen die gleichen Arbeitsverbote wie für werdende Mütter. Außerdem kann eine stillende Mutter Stillpausen (mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde; bei einer Arbeitszeit von mehr als acht Stunden zweimal 45 Minuten) beanspruchen.

    Urlaub:

    Der Erholungsurlaub wird durch die Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote nicht gekürzt.

    Sicherung des Einkommens:

    Setzt eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise mit der Arbeit aus oder muss sie die Tätigkeit bzw. die Lohngruppenart wechseln, braucht sie trotzdem keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Sie erhält den entstandenen Verdienstausfall vom Arbeitgeber erstattet.

    weitere Links:

  • Seit 2001 bietet die FernUniversität die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung aus dem Mutterschutztopf.

    Durch diese Form der Förderung werden betroffene Bereiche der Hochschule (wissenschaftlich Mitarbeitende und nichtwissenschaftlich Mitarbeitende im Sekretariatsbereich) unterstützt, die den Ausfall von Beschäftigten aufgrund von Mutterschutzzeiten auffangen müssen. Gleichzeitig wird das Ziel verfolgt, die Arbeitsbedingungen familienfreundlicher zu gestalten.

    Seit 2013 werden aus dem Mutterschutztopf 1: 1 Vertretungen für die Dauer eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes und des Mutterschutzes entsprechend der Entgeltgruppe bzw. des Beschäftigtenstatus der zu vertretenden Mutter finanziert. Das heißt: Wenn die sich im Mutterschutz befindende Frau beispielsweise eine halbe TV-L 13-Stelle innehatte, werden auch Mittel in Höhe einer halben TV L 13-Stelle für die Vertretung bereitgestellt.

    Die Mittel können nur personenbezogen für den Vertretungsfall im vorgesehenen Zeitraum eingesetzt werden. Betroffene Bereiche der Hochschule können daher einen entsprechenden Beschäftigungsantrag (Einstellung oder Arbeitszeiterhöhung) - evtl. nach entsprechender Stellenausschreibung - an das Dezernat 3.2 stellen.

    Die entsprechenden Mittel für die Zeit eines Beschäftigungsverbotes und/oder der gesetzlichen Mutterschutzfrist werden dann durch die Hochschule bereitgestellt.

    Bei Fragen zur Finanzierung wenden Sie sich bitte an die Beschäftigten der Abteilung 3.4 – Personalwirtschaft und Organisation; für Fragen zur Vertragsgestaltung stehen die Beschäftigten der Abteilung 3.1 - Wissenschaftliches Tarifpersonal und nebenberuflich Beschäftigte und der Abteilung 3.2 - Tarifpersonal in Technik und Verwaltung, Reisekosten und Recht zur Verfügung.

  • Grundsätzlich können alle Notfall- bzw. Erste-Hilfe-Räume als Stillräume genutzt werden.

    Auch der MiniCampus kann nach Rücksprache mit dem FamilienService und dortiger Anmeldung als Stillraum genutzt werden.

    Mit einem Still-Sessel und teilweise Paravent sowie Wickelkommode sind folgende (Erste-Hilfe)-Räume ausgestattet:

    • im Gebäude 9 (ehemals Gebäude U47 ), Universitätsstr. 47, D, UG, Raum 010 (Still-Sessel, Stillkissen, Wickelkommode, Paravent),
    • im Gebäude 2 (ehemals Gebäude KSW, Universitätsstr. 33, B, 1. OG, Raum 1006 (Still-Sessel, Paravent),
    • im Gebäude 5, (ehemals Gebäude PRG) Universitätsstr. 27, EG, Raum A003 (Still-Sessel, Wickelkommode)

    Bei Rückfragen:

    E-Mail: familienservice

 
FamilienService | 20.07.2023