Gleitzeit

Die Vereinbarung zur Gleitzeit gilt für alle nichtwissenschaftlich Beschäftigten sowie für alle wissenschaftlich Beschäftigten in den Stabsstellen, Referaten und zentralen Betriebseinheiten der FernUniversität in Hagen.

Mit Inkrafttreten der Dienstvereinbarung Gleitzeit zum 1. Februar 2023 wird an der FernUniversität flächendeckend eine Flexibilisierung der Arbeitszeit innerhalb eines Gleitzeitrahmens ermöglicht. Hiermit wird die für Viele bereits geltende Übergangsregelung zur Rahmenzeit in der Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit, Home-Office und Mobile-Office weitestgehend entsprechend ersetzt.

Mit der vereinbarten Ausgestaltung soll zum einen die individuelle Arbeitszeitsouveränität der Beschäftigten gestärkt und mithin die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Freizeit verbessert werden.

Zugleich wird aus Fürsorgegesichtspunkten und aufgrund der aktuellen Rechtsprechung eine Pflicht zur Selbstdokumentation der eigenen Arbeitszeit begründet. Die Dienststelle stellt hierzu eine arbeitsrechtlich korrekte und funktionsfähige Zeiterfassungstabelle zur Verfügung. Aktuell dürfen auch andere Tabellen – ohne Gewähr auf Ihre Funktionstüchtigkeit - genutzt werden. Die jeweiligen Führungskräfte werden ihre Dokumentation prüfen und gegebenenfalls zu Ihrem eigenem Vorteil auf die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitsschutzes achten.

Die gesteigerte Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit bei dieser Arbeitsausführung stellen besondere Anforderungen sowohl an die Beschäftigten als auch an ihre Vorgesetzten. Diese Arbeitsform gründet auf einer von Vertrauen und Wertschätzung getragenen Arbeitskultur an der FernUniversität in Hagen.

  • Der Gleitzeitrahmen ist ein flexibler Arbeitszeitkorridor, in dem Sie Ihre Arbeitszeit grundsätzlich flexibel aufteilen können. Die Arbeitszeit darf grundsätzlich montags bis freitags frühestens um 6 Uhr begonnen und muss spätestens bis 20 Uhr beendet werden. Es gibt zwar keine Kernarbeitszeit, zu der alle Beschäftigten gleichzeitig anwesend sein müssten – es können sich aber Flexibilitätseinschränkungen zur Sicherstellung der Funktionszeit Ihres Organisationsbereichs ergeben. Besprechen und vereinbaren Sie dies innerhalb Ihres Teams und/oder mit Ihrer Führungskraft. Bei dienstlichem Erfordernis oder bei individueller Absprache mit Ihrer Führungskraft kann ausnahmsweise auch außerhalb des Gleitzeitrahmens gearbeitet werden.

  • Während der Funktionszeit (= „Servicezeiten“) soll die Funktionsbereitschaft einer Organisationseinheit sichergestellt sein. Dies bedeutet, dass die Erreichbarkeit und Kommunikation sichergestellt sein muss, Anfragen beantwortet und Aufgaben in angemessener Dauer erledigt werden. Hierzu müssen nicht – anders als bei einer Kernarbeitszeit – alle Mitglieder der Organisationseinheit gleichzeitig anwesend sein. Daneben sind kurzfristige terminbedingte Unerreichbarkeiten (bspw. während der Mittagspause) selbstverständlich immanent – bei Verfügbarkeit hat aber eine anschließende Rückkontaktaufnahme zu erfolgen.

    Zentral sind im Grundsatz folgende Funktionszeiten vorgegeben: Mo-Do 09:30-15:30 Uhr; Fr 09:30-13:00 Uhr. Über organisationsbereichsbezogene Abweichungen wird Sie Ihre Führungskraft gegebenenfalls informieren.

    Besprechen und vereinbaren Sie dies innerhalb Ihres Teams und/oder mit Ihrer Führungskraft.

    1. Unterschreitungen (=Minusstunden) des Arbeitszeitkontos sind bis maximal 20 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung zulässig. Eine Überschreitung (=Plusstunden) darf bei Vollbeschäftigung maximal 60 Stunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine jeweils anteilige Anpassung (bei 50 %- Beschäftigung bspw. max. 10 Minusstunden oder 30 Plusstunden).
    2. Mindestens müssen folgende Pausen eingelegt werden:
    • Arbeitszeit < 6 Stunden – keine Pause erforderlich
    • Arbeitszeit > 6 Stunden – mindestens 30 min Pause
    • Arbeitszeit > 9 Stunden – mindestens 45 min Pause

    Die Pause muss nicht in einem Stück genommen werden, jedoch zählen nur Unterbrechungen von mehr als jeweils 15 Minuten. Somit genügt nicht die Addition vieler kurzzeitiger Unterbrechungen unter 15 Minuten.

    3. Im Bedarfsfall ist eine Arbeitszeit bis zu 10 Stunden zulässig – dies sollte aber der Ausnahmefall darstellen. Mehr als 10 Stunden dürfen Sie – gerade auch im eigenen Interesse – nicht arbeiten.

    4. Zwischen den verschiedenen Arbeitstagen muss eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden liegen. Sofern also am Vortag bis 20 Uhr gearbeitet wird, kann nicht bereits um 6 Uhr begonnen werden, sondern frühestens um 7 Uhr.