Sonstige Personalthemen

Änderung von Daten zur Person

Bitte melden Sie Änderungen zu Ihrem Familienstand, Umzug oder sonstige Veränderungen wie Namen, Bankverbindung etc. nicht nur der Dienststelle sondern auch dem LBV NRW.

Altersteilzeit

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) und die Altersteilzeitmöglichkeiten im Rahmen des TV ATZ liefen bis Ende 2009. Ab 2010 ist eine Alterzteilzeit nach TV ATZ daher nicht mehr möglich.

Eine Altersteilzeitregelung nach dem Altersteilzeitgesetz wird für Tarifbeschäftigte derzeit von der Hochschule nicht angeboten. Eine Altersteilzeit für Beschäftigte ist daher derzeit nicht möglich.

Arbeitskampfmaßnahmen

  • A. Recht der Beschäftigten auf Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen

    1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen sich an rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen, wenn sie nicht zur Leistung von Notdienst verpflichtet sind. Die für den Notdienst ausgewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden rechtzeitig von uns informiert.

      Notdienst zu leisten, ist arbeitsvertragliche Pflicht. Lehnt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ohne triftigen Grund die Durchführung von Notdienstarbeiten ab, kann sie/er für den hierdurch entstehenden Schaden haftbar gemacht werden. Die Ablehnung kann auch ein Grund zur außerordentlichen Kündigung sein.
    • Die Beteiligung an rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen ist nicht zulässig. Bei Teilnahme an einer solchen Maßnahme können sich arbeitsrechtliche Folgen ergeben, z.B. außerordentliche Kündigung, Schadensersatzpflicht.
    • Die eigenmächtige Benutzung von Räumlichkeiten und Gegenständen (z. B. Fahrzeuge und Geräte) des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen ist nicht zulässig.

      Rechtswidrig sind auch Streikausschreitungen, z.B. die Blockade der Zugangs-/Zufahrtswege bzw. Abgangs-/Abfahrtswege durch Menschen usw., die Behinderung von arbeitswilligen Beschäftigten oder Besucherinnen und Besuchern sowie tätliche Übergriffe oder Angriffe auf arbeitswillige Beschäftigte oder Besucherinnen und Besucher und die Beschädigung von betrieblichen Einrichtungen.

      Rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen können arbeitsrechtliche (z.B. Abmahnung, Kündigung, Schadensersatz) und strafrechtliche Folgen (z.B. Anzeige wegen Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung) auslösen. Wird bei der eigenmächtigen Benutzung von Fahrzeugen des Arbeitgebers ein Unfall verursacht, durch den Personen- oder Sachschaden entsteht, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, die/der das Fahrzeug geführt hat, zum Schadensersatz verpflichtet. Hat den entstandenen Schaden zunächst ein Versicherer zu regulieren, hat dieser gegen die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer einen Regressanspruch. Darüber hinaus muss die/der Fahrzeugführer/in, wenn Strafantrag gestellt ist, auch mit strafrechtlichen Sanktionen nach § 248b Strafgesetzbuch rechnen.
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich an Arbeitskampfmaßnahmen nicht beteiligen, werden solange wie möglich beschäftigt.

    2. Auszubildende, Praktikantinnen/Praktikanten usw. in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis

    Diese Personen stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern sind zu ihrer Ausbildung oder zum Erwerb gewisser Kenntnisse oder Fähigkeiten beschäftigt. Sie haben ein Arbeitskampfrecht, wenn es um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen geht. Soweit ihnen ein Arbeitskampfrecht zusteht, sind sie im Sinne der in diesem Rundschreiben enthaltenen Hinweise wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu behandeln.

    Geht es nicht um ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen, stehen diese Personen außerhalb des Arbeitskampfes und dürfen an Arbeitskampfmaßnahmen (einschließlich Urabstimmung) nicht teilnehmen. Sie haben sich auch während einer Arbeitskampfmaßnahme für ihre Ausbildung zur Verfügung zu halten. Beteiligen sich solche Personen an Arbeitskampfmaßnahmen, die ihre tariflichen Beschäftigungsbedingungen nicht betreffen, kann im Einzelfall eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist (z.B. § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes) in Betracht kommen. In jedem Fall entfällt der Anspruch auf Fortzahlung des Ausbildungsentgelts für die Zeit, in der wegen Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen eine Ausbildung nicht durchgeführt werden kann.

    3. Beamtinnen und Beamte

    Beamtinnen und Beamte haben nicht das Recht, an Arbeitskampfmaßnahmen teilzunehmen oder diese zu unterstützen. Die Teilnahme oder Unterstützung stellt eine Dienstpflichtverletzung dar.

    Bei rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen grundsätzlich nicht zulässig. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen dann zulässig ist, wenn sie auf diesem Arbeitsplatz Notdienstarbeiten durchzuführen haben. Im Übrigen dürfen Beamtinnen und Beamte angeordnete Mehrarbeit nicht verweigern. Sie können aufgrund der ihnen obliegenden Verpflichtung, bei zwingenden dienstlichen Verhältnissen in Ausnahmefällen Mehrarbeit zu leisten, auch zu zusätzlichen Dienstleistungen im Rahmen ihres Amtes herangezogen sowie kurzfristig auch mit anderen Aufgaben betraut werden, soweit dies mit einem zeitweilig auftretenden dringenden dienstlichen Bedürfnis sachlich geboten und zumutbar ist. Insoweit sind sie gegebenenfalls auch zur Leistung einer so genannten unterwertigen Tätigkeit verpflichtet.

    4. Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, die nicht Beamtinnen oder Beamte sind

    Die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen haben nicht das Recht, sich an Arbeitskampfmaßnahmen zu beteiligen.

  • B. Auswirkungen einer Arbeitskampfmaßnahme bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer

    I. Auswirkungen des Arbeitskampfes auf das einzelne Arbeitsverhältnis

    1. Allgemeines

    Durch die Teilnahme an rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen wird das Arbeitsverhältnis der einzelnen Arbeitnehmerin bzw. des einzelnen Arbeitnehmers nicht aufgelöst. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag ruhen jedoch für die Dauer der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen. Nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahmen hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, es sei denn, dass das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt oder auf andere Weise beendet worden ist.

    2. Arbeitsentgelt, Jahressonderzahlung, Feiertagsbezahlung

    Für die Dauer der Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Das gilt auch für gewerkschaftlich organisierte oder nicht organisierte Arbeitswillige, die infolge der Arbeitskampfmaßnahme an der FernUniversität in Hagen nicht beschäftigt werden (z.B. wegen Beeinflussung oder Behinderung durch Streikposten, Stilllegung der Hochschule, Ausfall der Verkehrsmittel). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei denen durch die Mitwirkung an der Vorbereitung oder Durchführung der Urabstimmung oder wegen Teilnahme an dieser Arbeitszeit ausgefallen ist, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.

    Ein Anspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auf Nachholung der durch eine Arbeitskampfmaßnahme ausgefallenen Arbeitszeit besteht nicht.

    Wird die FernUniversität in Hagen nicht bestreikt, können jedoch infolge einer Arbeitskampfmaßnahme (z.B. wegen Ausfalls der Strom- oder Gasversorgung oder der Verkehrsmittel) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht oder nur in einem geringeren Umfange beschäftigt werden, haben diese ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die ausgefallene Arbeitszeit.

    Soweit Arbeitsentgelt bereits für Zeiten gezahlt worden ist, für die kein Entgeltanspruch besteht, sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet.

    Steht infolge der Arbeitskampfmaßnahme für mindestens einen vollen Kalendermonat kein Arbeitsentgelt zu, ergeben sich entsprechende Auswirkungen auf den Stufenlauf (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L), soweit die Endstufe nicht erreicht ist, auf die Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 4 TV-L) und auf die Dauer des Erholungsurlaubs (§ 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L), soweit sie den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.

    Während eines Arbeitskampfes haben streikende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung nach § 2 Abs. 1 .des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

    Für gesetzliche Feiertage während eines Arbeitskampfes steht die Feiertagsbezahlung zu, wenn Feiertage in den bewilligten Urlaub von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fallen. Ein Anspruch besteht aber nicht für in einen Arbeitskampf fallende Feiertage, die einem bewilligten Urlaub unmittelbar vorausgehen oder sich an ihn unmittelbar anschließen.

    Überstundenvergütung steht auch bei einem rechtmäßigen Streik nur zu, wenn die/der Beschäftigte tatsächlich mehr Arbeitsstunden leistet, als nach der jeweils maßgeblichen Wochenarbeitszeit (z.B. nach Dienstplan) zu erbringen sind. Es wird nur die tatsächlich aktiv erbrachte Arbeitszeit berücksichtigt. Auf die Streikteilnahme entfallende Zeiten bleiben unberücksichtigt, sie werden weder der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit hinzugerechnet noch von der zu erbringenden wöchentlichen Arbeitszeit abgezogen.

    3. Entgelt im Krankheitsfall

    Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme arbeitsunfähig geworden sind, haben vom Zeitpunkt des Beginns der Arbeitskampfmaßnahme an keinen Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall (z.B. nach§ 22 TV-L), wenn der Teil der Hochschule, in dem sie arbeiten würden, durch die Arbeitskampfmaßnahme zum Erliegen kommt und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer deshalb auch ohne die Arbeitsunfähigkeit wegen der Arbeitskampfmaßnahme keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hätte. Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst während der Arbeitskampf-maßnahme ein, besteht unter den gleichen Voraussetzungen ebenfalls kein Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall.

    Arbeitsunfähige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen kein Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall zusteht, haben, wenn sie pflichtversichert sind, Anspruch auf Krankengeld gegen ihre Krankenkasse.

    Dauert die Arbeitsunfähigkeit nach der Beendigung des Arbeitskampfes an, besteht wieder Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall, soweit die Bezugsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine Verlängerung der Bezugsdauer nach § 22 TV-L um die Zeit, für die kein Anspruch besteht, tritt nicht ein.

    4. Arbeitgeberzuschuss nach§ 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG)

    Für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG gelten die Ausführungen in Nr. 3 entsprechend.

    5. Urlaub, Arbeitsbefreiung

    • Streikenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann grundsätzlich Urlaub nicht gewährt werden. Befinden sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme bereits im Urlaub, läuft dieser weiter. Ein vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme bewilligter Urlaub ist anzutreten.
    • Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung (z.B. nach § 29 TV-L) besteht nicht für Tage, an denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligen oder an denen sie infolge der Arbeitskampfmaßnahme nicht arbeiten können. Eine Ausnahme gilt für arbeitswillige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die infolge der Arbeitskampfmaßnahme nicht arbeiten können, nur dann, wenn bei Beginn der Arbeitskampfmaßnahme die Arbeitsbefreiung bereits festgelegt war.

    6. Beihilfen

    Beihilfen gemäß der Protokollerklärung zu § 13. TVÜ-Länder werden nicht zu Aufwendungen gewährt, die in Zeiten entstanden sind, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme geruht hat und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte. Dies gilt auch für sonstige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen einer Arbeitskampfmaßnahme keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben (vgl. Nr. 2).

    7. Altersteilzeit im Blockmodell, Sabbatical

    Bei Altersteilzeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern, die sich während der Arbeitsphase des Blockmodells an Streikmaßnahmen beteiligen, verlängert sich die Arbeitsphase entsprechend § 8 Abs. 2 TV ATZ um die Hälfte der Tage ohne Entgeltanspruch. Entsprechendes gilt im Fall eines Sabbaticals.

    8. Störungen auf dem Weg zum Arbeitsplatz infolge einer Arbeitskampfmaßnahme

    Können arbeitswillige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer infolge einer Arbeitskampfmaßnahme ihren Arbeitsplatz mit den sonst benutzten Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig erreichen (z.B. wegen des Ausfalls öffentlicher Verkehrsmittel) haben sie im Rahmen des Zumutbaren alle anderen Möglichkeiten zu nutzen, um an ihren Arbeitsplatz zu gelangen und den Arbeitsausfall so gering wie möglich zu halten. Es kann sinnvoll sein, ggf. unter Beteiligung der Hochschule z.B. Fahrgemeinschaften zu bilden. Ein Ersatz von zusätzlichen Fahrkosten kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Hinsichtlich des Arbeitsentgelts für ausgefallene Arbeitszeit wird auf Nr. 2 verwiesen.

    II. Auswirkungen einer Arbeitskampfmaßnahme auf die Sozialversicherung und die Betriebliche Altersversorgung

    1. Krankenversicherung

    Während der Dauer eines rechtmäßigen Arbeitskampfes besteht die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung fort (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

    Die Mitgliedschaft von in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wird durch den Wegfall des Entgelts infolge eines Arbeitskampfes ebenfalls nicht berührt. Dies gilt auch für die bei einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

    Mit dem Wegfall des Entgeltanspruchs infolge des Arbeitskampfes entfällt der Anspruch auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257Abs. 1 oder 2 SGB V. Besteht infolge eines Arbeitskampfes nur für Teile eines Monats ein Entgeltanspruch und damit auch nur für Teile eines Monats Anspruch auf den Beitragszuschuss, ist dieser nach § 223 SGB V zu berechnen, d.h. für jeden Tag mit Entgeltanspruch besteht Anspruch auf ein Dreißigstel des monatlichen Beitragszuschusses.

    Während eines rechtswidrigen Arbeitskampfes besteht die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung längstens für einen Monat ab Beginn des Arbeitskampfes fort (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

    2. Pflegeversicherung

    Für das Fortbestehen der Pflegeversicherung verweist § 49 Abs. 2 SGB XI auf die entsprechenden Regelungen im Krankenversicherungsrecht. Die Mitgliedschaften der Pflegeversicherung besteht daher nach § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V während eines rechtmäßigen Arbeitskampfes fort. Die Ausführungen zum Anspruch auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag unter Nr. 1 gelten für den Anspruch auf den Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag nach § 61 Abs. .1 oder 2 SGB XI -entsprechend.

    3. Rentenversicherung

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben bei Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt infolge der Arbeitskampfmaßnahme ohne zeitliche Begrenzung in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Beiträge sind für die Zeit, für die kein Entgeltanspruch besteht, nicht zu entrichten. Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Beteiligung an einem Arbeitskampf oder infolge eines Arbeitskampfes ohne Beitragsleistung ruht, sind keine anrechnungsfähigen Versicherungszeiten und können auch nicht als Ersatzzeiten oder Ausfallzeiten berücksichtigt werden. Sie können für die Erfüllung der Wartezeit und zur Rentensteigerung angerechnet werden, wenn für sie freiwillige Beiträge entrichtet werden.

    4. Arbeitslosenversicherung

    Da während des Arbeitskampfes kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sind auch keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten. Derartige Zeiten dienen, soweit sie einen Monat überschreiten, nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 142 SGB III) und sind insoweit auch bei der Berechnung der Dauer dieses Anspruchs nicht zu berücksichtigen (§ 147 SGB III).

    5. Unfallversicherung

    Die an der Arbeitskampfmaßnahme beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt insbesondere auch für Unfälle, die sich auf dem Wege zu der oder von der Arbeitsstelle ereignen, wenn die Arbeitsstelle aufgesucht wurde, um sich an Arbeitskampfmaßnahmen zu beteiligen.

    6. Betriebliche Altersversorgung

    Die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung bleibt auch in der Zeit, in der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen der Arbeitskampfmaßnahme keinen Entgeltanspruch haben, bestehen. Ergeben sich volle Kalendermonate, für die keine Umlagen usw. zu entrichten waren, oder vermindert sich wegen des Wegfalls des Arbeitsentgelts das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, kann dies zu einer geringeren Betriebsrente führen. Kalendermonate, für die keine Umlagen usw. zu entrichten waren, können bei der Wartezeit nach § 6 Abs. 1 ATV (60 Kalendermonate), die für eine Gewährung der Betriebsrente erfüllt sein muss, nicht berücksichtigt werden. Die gesetzlichen Regelungen über die Unverfallbarkeit der Anwartschaften sind in diesem Zusammenhang allerdings zu beachten (vgl. hierzu § 34 Abs. 4 Satz 2 VBLS).

    In Einzelfragen stehen Ihnen gerne die zuständigen Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter aus Dez. 3 für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Bildschirmbrille

Der Antrag auf einen Zuschuss für die Beschaffung einer Bildschirmarbeitsplatzbrille muss vor der Beschaffung gestellt werden. Nachträglich eingereichte Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Nebentätigkeitsanzeige

Nebentätigkeiten müssen Sie uns rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen. Die Nebentätigkeit kann untersagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen der FernUniversität in Hagen zu beeinträchtigen.

Pflegezeitgesetz und Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Die meisten pflegenden Angehörigen brauchen in der Phase, in der sie Familie, Pflege und Beruf vereinbaren müssen, vor allem mehr zeitliche Flexibilität. Insbesondere das ab 01. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf berücksichtigt die Individualität in einer Pflegesituation.

Welche Möglichkeiten Sie haben, um in einer Pflegesituation Unterstützung zu erhalten, erfahren Sie grundsätzlich bei der zuständigen Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen.

Einige Informationen, auch zu kurz, mittel oder langfristiger ganz- oder teilweiser Freistellung von der Arbeit, können Sie in den unten aufgeführten links abrufen.


Bitte beachten Sie:
Die nachfolgenden Informationen sind ohne Gewähr.

Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall zunächst an die Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen und klären ab, welche Ansprüche Sie für die zu pflegende Person geltend machen können. Zu weiteren Einzelheiten und die Auswirkungen einer Freistellung auf das Arbeitsverhältnis wenden Sie sich an Ihre Personalsachbearbeiterin bzw. Ihren Personalsachbearbeiter. Bei allgemeinen Fragen zur Pflege wenden Sie sich gerne an das Team FamilienService.

mehr Infos


Informationen zum Pflegezeitgesetz bzw. Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Beschäftigte können sich von der Arbeit vollständig oder teilweise freistellen lassen, wenn sie pflegebedürftige, nahe Angehörige in häuslicher Umgebung betreuen möchten.
Als nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes gelten

  • Großeltern, Eltern,
  • Geschwister,
  • Kinder und Enkelkinder,
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder,
  • Ehepartner*innen und Lebenspartner*innen,
  • Ehe-und Lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften
  • Adoptiv- und Pflegekinder sowie
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder der*des Ehepartner*in oder der*des Lebenspartnerin bzw. Lebenspartners
  • Stiefeltern
  • Schwager / Schwägerin

Der Pflegezeitanspruch besteht für jeden pflegebedürftigen Angehörigen gesondert.

Voraussetzung für eine vorübergehende Freistellung von der Arbeit ist, dass bei dem zu pfle-genden nahen Angehörigen Pflegebedürftigkeit vorliegt bzw. voraussichtlich eintritt. Der Pfle-gefall muss daher den Pflegegrad 1 - 5 nach §15 SGB XI entsprechen.

Kurzzeitige Arbeitsbefreiung

Die kurzzeitige Arbeitsbefreiung soll dabei helfen, im Falle eines akuten Pflegebedarfs eine sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen und die not-wendigen Organisationsschritte einzuleiten. Nach solchen Akutereignissen besteht ein Freistel-lungsanspruch für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen.

Bitte teilen Sie Ihrem Arbeitgeber die Verhinderung der Arbeitsleistung und deren Dauer unver-züglich mit.

Hierzu legen Sie der Personalabteilung eine ärztliche Bescheinigung vor, welche Auskunft über die Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1-5 §15 SGB XI) des Angehörigen und die Erforderlich-keit der Freistellung (§ 2 Abs. 2 PflegeZG) gibt. Bitte beachten Sie: eventuell entstehende Kos-ten, die Ihnen für die Bescheinigung in Rechnung gestellt werden sollten, können durch den Arbeitgeber leider nicht übernommen werden.

Falls eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) noch nicht erfolgt ist, legen Sie bitte eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebe-dürftigkeit des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vor. Bitte beachten Sie: eventuell entstehende Kosten, die Ihnen für die Bescheinigung in Rechnung ge-stellt werden sollten, können durch den Arbeitgeber leider nicht übernommen werden.

Während der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung haben Sie zwar keinen Anspruch auf Entgeltfort-zahlung, aber Sie haben Anspruch auf eine Lohnersatzleistung, das sogenannte Pflege-unterstützungsgeld. Dieses können Sie bei der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen beantragen.

Pflegezeiten

Sechsmonatige Pflegezeit nach § 3 PflegeZG

Es besteht unverändert ein Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu sechs Monaten. Bei minderjährigen nahen Angehörigen besteht der Anspruch auch bei außerhäusli-cher Pflege (die Pflegebedürftigkeit des Kindes muss festgestellt worden sein). Einen Ausgleich für verringertes oder entfallenes Entgelt erhalten Sie nicht, Sie haben aber Anspruch auf ein zinsloses Darlehen (s. unten).

Voraussetzung ist, dass bei dem zu pflegenden nahen Angehörigen Pflegebedürftigkeit vor-liegt bzw. voraussichtlich eintritt. Der Pflegefall muss daher den Pflegegraden 1 - 5 nach § 15 SGB XI entsprechen.
Der Freistellungsanspruch der Pflegezeit wird auf die Gesamtdauer der Pflege- bzw. Familien-pflegezeit angerechnet.

Bitte kündigen Sie zehn Tage vor dem gewünschten Beginn der Pflegezeit Ihre Absicht an und erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer von sechs Monaten die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Geben Sie dabei auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit an.
Beachten Sie: für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung nach § 3 PflegeZG wird Ihr Erholungsurlaub, der Ihnen für das Urlaubsjahr zusteht, um ein Zwölftel gekürzt (§4 Abs. 4 PflegeZG)

Dreimonatige Pflegezeit nach § 3 Absatz 6 PflegeZG

Für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase wurde ein neuer Freistel-lungstatbestand geschaffen. Sie haben Anspruch auf eine Freistellung oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten. Einen Ausgleich für verringertes oder entfallenes Entgelt erhalten Sie nicht, Sie haben aber Anspruch auf ein zinsloses Darlehen (s. unten).

Voraussetzung ist, dass bei dem zu pflegenden nahen Angehörigen eine progredient verlau-fende Krankheit vorliegt, die sich im fortgeschrittenen Stadium befindet und eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen bis wenigen Monaten wahrscheinlich ist (§3 Abs. 6 PflegeZG). Dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Dieser Freistellungsanspruch wird auf die Gesamtdauer der Pflege- bzw. Familienpflegezeit an-gerechnet.

Bitte beachten Sie: für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung nach § 3 PflegeZG wird Ihr Erholungsurlaub, der Ihnen für das Urlaubsjahr zusteht, um ein Zwölftel gekürzt (§4 Abs. 4 PflegeZG).
Melden Sie zehn Tage vor dem gewünschten Beginn der Pflegezeit Ihre Absicht an und erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer von drei Monaten die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Geben Sie dabei auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit an.

Familienpflegezeit nach § 2 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Die Familienpflegezeit dient dazu, einen nahen Angehörigen, bei dem mindestens Pflegegrad 1 festgestellt ist, längerfristig in häuslicher Umgebung selbst pflegen zu können. Bei minderjäh-rigen nahen Angehörigen bestht der Anspruch auf teilweise Freistellung auch bei Pflege in außerhäuslicher Umgebung.
Hierfür besteht ein Anspruch auf teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für bis zu 24 Monaten. Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen.

Einen Ausgleich für verringertes oder entfallenes Entgelt erhalten Sie nicht, Sie haben aber An-spruch auf ein zinsloses Darlehen (s. unten).

Hierfür melden Sie bitte acht Wochen vor dem gewünschten Beginn der Familienpflegezeit Ihre Absicht an und erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Ge-samtdauer von 24 Monaten die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Geben Sie dabei auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit an.
Außerdem legen Sie bitte eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Pflegebedürftigkeit ist vor.

Beachten Sie: für jeden vollen Kalendermonat der Freistellung nach § 3 PflegeZG wird Ihr Erho-lungsurlaub, der Ihnen für das Urlaubsjahr zusteht, um ein Zwölftel gekürzt (§4 Abs. 4 PflegeZG).

Zinsloses Darlehen

Seit 2015 haben Sie einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen (für Pflege-zeit und Familienpflegezeit). Dieses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts können Sie direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen – bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich – genommen werden. Der Gesamtbetrag des Darlehens muss nach dem Ende der Pflegezeit in Raten zurück-gezahlt werden.
In das Verfahren ist die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber nicht eingebunden.

Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden und auch ineinander übergehen. Die Gesamtdauer der Freistellung beträgt höchstens 24 Monate. Wenn Sie von der einen Maßnahme in die andere wechseln möchten, ist dafür eine An-kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten.

Unfallanzeige

Unfälle, die sich im Dienst oder auf dem Wege zum Dienst oder nach Hause ereignen, sind der Dienststelle unverzüglich zu melden.

  • Anzeige eines Dienst- oder Wegeunfalls
  • Wegeunfall verursacht durch einen Dritten
    Wurde ein Wegeunfall durch einen Dritten verursacht und sollten Sie hierdurch arbeitsunfähig sein, melden Sie dies bitte Ihrer zuständigen Personalsachbearbeiterin oder Ihrem Personalsachbearbeiter, nach Möglichkeit unter Angabe der persönlichen Angaben des Unfallversursachers, der KFZ-Versicherung und falls vorhanden der Tagebuchnummer der Polizei.

Auf Wunsch erhalten Sie eine Kopie der Unfallanzeige.