Dienstunfall

Ein Dienstunfall ist der Definition des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW nach ein auf äußerer Einwirkung bestehendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm­bares einen Körper­schaden ver­ursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst zählen auch Dienst­reisen, Dienst­gänge und dienstliche Veranstaltungen.

Aus dem Dienstunfall resultierende Kosten im Rahmen der Unfallfürsorge können erst erstattet werden, wenn der Dienstunfall als solcher anerkannt wurde.

Bitte melden Sie sich für den Fall eines Dienstunfalls umgehend mit einer detaillierten Schilderung des Unfalls bei Ihrer zuständigen Personalsachbearbeitung im Dezernat 3.5 oder per E-Mail an dez3.5.

Bitte nutzen Sie hierzu das Formular zur Anzeige eines Dienstunfalls für Beamtinnen und Beamte (PDF 107 KB).

Unfallfürsorge

Die Unfallfürsorge umfasst:

  • Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
  • Heilverfahren (§§ 33, 34 BeamtVG, siehe auch Verordnung zur Durchführung des § 33 BeamtVG (Heilverfahrensverordnung – HeilvfV)
  • Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG)
  • Unfallruhegehalt oder Unterhaltungsbeitrag (§§ 36 bis 38 BeamtVG)
  • Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42 BeamtVG)
  • einmalige Unfallentschädigung (§ 43 BeamtVG)
  • Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43 a BeamtVG)
  • Einsatzversorgung im Sinne des § 31 a BeamtVG
Webredaktion - Uniintern | 08.04.2024