Satzung

Richter mit Richterhammer und Dokument Foto: Suwannar Kawila/EyeEm/Getty Images

Satzung des Contarini-Instituts für Mediation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen

Aufgrund des § 2 Abs. 4 i.V.m. § 26 Abs. 3 S. 2 und § 29 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ und zur Änderung weiterer Gesetze im Hochschulbereich vom 01. September 2020 (GV. NRW. S. 890), hat die FernUniversität in Hagen die folgende Ordnung erlassen:

  • (1) Das Contarini-Institut für Mediation (nachfolgend: Institut) ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen gem. § 29 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG).

    (2) Das Institut ehrt mit seinem Namen den venezianischen Botschafter Alvise Contarini (1597-1651), der sich als Mediator um den Westfälischen Frieden von 1648 verdient gemacht hat.

  • (1) Das Institut erforscht friedliche Formen der Streitbeilegung und Konfliktvermeidung im europäischen und außereuropäischen Raum, im Schwerpunkt die Mediation, worunter auch ähnliche Erscheinungen verstanden werden, wie die Schlichtung, die Moderation, die Verhandlungsführung und das Konfliktmanagement.

    (2) Neben der Forschung widmet sich das Institut der Lehre und der Weiterbildung auf den in Abs. 1 genannten Forschungsfeldern. Es unterstützt die Fakultät in ihrer grundständigen Lehre und bietet weiterbildende Studien an, insbesondere den Master of Mediation (MM).

    (3) Das Institut erfüllt seine Aufgaben fächerübergreifend unter besonderer Berücksichtigung des Näheverhältnisses zwischen Mediation und Recht. Es befördert die Implementation der Mediation in die Praxis, ihre Verbreitung in Wissenschaft und Bildung sowie die Ausbildung einer eigenständigen Fachlichkeit.

  • (1) Organe des Instituts sind der Vorstand und der geschäftsführende Direktor/die geschäftsführende Direktorin.

    (2) Das Institut bestellt einen Beirat.

  • (1) Das Institut wird vom Vorstand geleitet. Er entscheidet über die allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten des Instituts, einschließlich der vom Institut veranstalteten Studien. Der Vorstand bestimmt die Schwerpunkte der Forschung und überwacht deren Durchführung.

    (2) Dem Vorstand gehören an:

    a) drei stimmberechtigte Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, von denen bei entsprechender Fachausrichtung auch ein externes Mitglied berufen werden kann,

    b) ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme,

    c) ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung mit beratender Stimme sowie

    d) ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden mit beratender Stimme.

    Die Mitglieder des Vorstands werden durch den Fakultätsrat für Amtszeiten von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit des Mitglieds der Gruppe der Studierenden beträgt zwei Jahre.

    (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen wissenschaftlichen Direktor / eine wissenschaftliche Direktorin. Er/sie leitet als Vorsitzende/r die Sitzungen des Vorstands.

    (4) Der Vorstand soll mindestens zweimal pro Jahr oder auf Antrag eines Mitglieds zusammentreten. Bei Bedarf können auf Veranlassung des Vorsitzes Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst und Sitzungen des Vorstands telefonisch oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, hierunter mindestens zwei stimmberechtigte, anwesend sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

  • Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Direktor/eine geschäftsführende Direktorin. Er / sie kann der Gruppe der akademischen Mitglieder angehören und sollte möglichst promoviert sein. Der geschäftsführende Direktor/die geschäftsführende Direktorin nimmt die Geschäfte der laufenden Verwaltung wahr und organisiert den fachlich ordnungsgemäßen Ablauf des Studien- und Prüfungsbetriebs der vom Institut veranstalteten Studien. Die Einzelheiten der Weiterbildung regeln die Prüfungsordnungen der Weiterbildungsstudien. Er oder sie vertritt, unbeschadet der Rechte der Rektorin/des Rektors sowie der Fakultät, das Institut in den Gremien der Universität und nach außen. Er/sie ist den Mitgliedern des Vorstands auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

  • (1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Führung des Instituts fachlich zu beraten und zu unterstützen.

    (2) Zu diesem Zweck berichtet der Vorstand einmal jährlich über die Entwicklung des Instituts.

    (3) Dem Beirat sollen fünf ausgewiesene Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen sowie Experten/Expertinnen der Mediation und anderer Formen der einvernehmlichen Konfliktbeilegung aus der Praxis angehören. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands durch den Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeit seiner Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder wird ehrenamtlich ausgeführt.

    (4) Der Beirat soll einmal im Jahr gemeinsam mit dem Vorstand zusammentreten.

    (5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  • (1) Alle Streitigkeiten zwischen den Organen des Instituts oder ihren Mitgliedern sollen im Lichte des Institutszwecks möglichst durch interessenbasierte und kooperative Verhandlungen, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Mediators/einer Mediatorin, beigelegt werden.

    (2) Soweit Regelungen in dieser Satzung fehlen, findet die Fakultätsordnung sinngemäß Anwendung.

  • Die Einrichtungen des Instituts stehen den Mitgliedern der FernUniversität und externen Forschenden zur Nutzung offen. Die Ausübung dieses Rechts kann durch eine Benutzungsordnung geregelt werden.

  • Bis zur Wahl der neuen Organe bleiben die bisherigen Organe des Instituts im Amt.

  • Diese Satzung wird in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen veröffentlicht. Sie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

    Gleichzeitig tritt die bisherige „Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Contarini Instituts für Mediation des Fachbereichs Rechtswissenschaften der FernUniversität – Gesamthochschule in Hagen vom 10.12.2002“ außer Kraft.

    Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 09. September 2020.

    Die Rektorin der
    FernUniversität in Hagen
    Professorin Dr. Ada Pellert

Contarini-Institut für Mediation | 08.04.2024