Zertifizierte/r Mediator/in

Seit dem 26. Juli 2012 gilt das Mediationsgesetz. Dieses kennt die/den Mediator/-in und die/den zertifizierte/n Mediator/-in.
§ 5 Abs. 1 MediationsG legt die Qualifikationsanforderungen für Mediatoren/-innen fest.
§§ 5 Abs. 2, 6 MediationsG i.V.m. der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren/-innen regeln die Anforderungen an die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren/-innen. Danach dürfen sich Mediatoren/-innen seit dem 1. September 2017 unter bestimmten Voraussetzungen als zertifizierte Mediatoren/-innen bezeichnen.
Es gibt keine zentralen Prüfstellen, welche die Zertifizierungen vornehmen und überwachen. Die Zertifizierung erfolgt durch die/den Mediator/-in selbst, indem er sich bei Vorliegen der gesetzlichen Aus- und Fortbildungsvoraussetzungen als zertifizierte/r Mediator/-in bezeichnet. Sofern sie/er die Bezeichnung allerdings unberechtigt führt, setzt sie/er sich der Gefahr einer Abmahnung und ggf. einer Unterlassungsklage aus.
Gesetzliche und verordnungsrechtliche Grundlagen
Mediationsgesetz (MediationsG) (PDF 76 KB), 21. Juli 2012
Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) (PDF 52 KB), 1. September 2017
Erste Verordnung zur Änderung der ZMediatAusbV (PDF 25 KB), 1. März 2020
Referentenentwurf zweite Verordnung zur Änderung der ZMediatAusbV mit Synopse und Stellungnahmen, 14. März 2023
Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung, 11.07.2023
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Um zertifizierte/r Mediator/-in zu werden, müssen gemäß § 2 ZMediatAusbV drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Ausbildungslehrgang
Die/Der Mediator/-in muss einen Ausbildungslehrgang absolviert haben, der einen Umfang von mindestens 120 Präsenzzeitstunden aufweist und sowohl die in der Anlage zur ZMediatAusbV festgelegten theoretischen Inhalte vermittelt als auch praktische Übungen und Rollenspiele beinhaltet.
Mediation
Darüber hinaus muss die/der Mediator/-in während des Ausbildungslehrgangs oder binnen eines Jahres nach dessen erfolgreicher Beendigung eine Mediation als Mediator/-in oder Co-Mediator/-in durchgeführt haben.
Einzelsupervision
Im selben Zeitraum muss die durchgeführte Mediation sodann im Wege einer Einzelsupervision mit einem Supervisor reflektiert werden.
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Um die Bezeichnung auch auf Dauer führen zu dürfen, muss die/der zertifizierte Mediator/-in weitere Berufspraxis sammeln und an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.
Berufspraxis
Einerseits muss er innerhalb von zwei Jahren nach dem Abschluss seiner Ausbildung vier Mediationen durchführen und in Einzelsupervisionen nachbereiten.
Fortbildungsveranstaltungen
Andererseits muss er in Vierjahresintervallen, beginnend mit der Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung, an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jeweils insgesamt mindestens 40 Zeitstunden teilnehmen.
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Wer seine Mediationsausbildung zwischen dem 26. Juli 2012 und dem 31. August 2017 abgeschlossen hat, unterliegt ebenfalls den oben dargestellten Aus- und Fortbildungsanforderungen der ZMediatAusbV. Allerdings gelten in diesen Fällen andere Fristen:
Ausbildung
Die Frist für die Einzelsupervision im Rahmen der Mediationsausbildung verlängert sich bis zum 1. Oktober 2018.
Fortbildung
Die weiteren vier Einzelsupervisionen sind grundsätzlich bis zum 31. August 2019 zu absolvieren. Erfolgt die erste Einzelsupervision allerdings zwischen dem 2. September 2017 und dem 1. Oktober 2018, beginnt die Zweijahresfrist für die vier weiteren Supervisionen auch erst nach deren erfolgreichem Abschluss.
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Wer seine Mediationsausbildung bereits vor dem 26. Juli 2012 absolviert hat, darf sich gemäß § 7 Abs. 1 ZMediatAusbV unter folgenden Voraussetzungen als zertifizierte/r Mediator/-in bezeichnen:
Ausbildung
Die Ausbildung muss mindestens 90 Zeitstunden (nicht zwingend Präsenzzeitstunden) umfassen. Anschließend müssen die Absolventen mindestens vier Mediationsverfahren als Mediator/-in oder Co-Mediator/-in durchgeführt haben.
Fortbildung
Die Absolventen/-innen müssen sich ab dem 1. September 2017 im Umfang von mindestens 40 Stunden im Vierjahresintervall fortbilden. Außerdem müssen sie bis zum 31. August 2019 vier Mediationen supervidieren lassen.
Mit erfolgreichem Abschluss unserer Studienangebote Studium Mediation und Master of Mediation erfüllen Sie sämtliche Ausbildungsanforderungen der ZMediatAusbV und sind folglich berechtigt, die Bezeichnung "zertifizierter Mediator" bzw. "zertifizierte Mediatorin" zu führen. Hierüber erhalten Sie von uns mit Abschluss Ihres Studiums eine gesonderte Bescheinigung.