Nachteils- bzw. Sonderregelungen

Ansprechpartnerin im Prüfungsamt:
Claudia Barcarolo

Studien- und Prüfungsinformationen:
Mein Studium an der Fakultät WiWi

Bei der Gestaltung von Modulabschlussprüfungen wird den spezifischen Belangen von Studierenden, die aufgrund besonderer Umstände in den Möglichkeiten ihrer Studienorganisation eingeschränkt sind, individuell Rechnung getragen.

Nachteils- bzw. Sonderregelungen können in Anspruch genommen werden, wenn Sie
chronisch krank oder schwerbehindert sind,
langfristig inhaftiert sind,
dauerhaft im nicht anrainenden Ausland leben.

Für alle Personengruppen und für alle Prüfungsformen gelten folgende Grundsätze:

  • Eine Prüfung mit Sonderregelung soll lediglich personen- oder situationsbezogene individuelle Nachteile ausgleichen. Ihre Anwendung darf zu keiner Besserstellung (Überkompensation) gegenüber regulären Prüfungsteilnehmern führen.
  • Es ist immer die – verglichen mit der regulären Prüfung – mildeste Kompensa­tion zu gewähren. Das bedeutet konkret, dass die Prüfungsform nur in absoluten Ausnahmefällen verändert wird. Auch Prüfungsdauer und Prüfungsort werden nur in begründeten Fällen modifiziert.

Studierende, die unter die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes fallen und Fragen zum Ablegen von Prüfungen haben, wenden sich bitte frühzeitig vor Beginn der Anmeldefrist an das Prüfungsamt.

Immatrikulierte Studierende müssen sich im Rahmen ihrer Prüfungsplanung über das erweiterte Anmeldeverfahren für Prüfungen mit einer Nachteils- bzw. Sonderfallregelung in unserer Moodle-Umgebung „Mein Studium an der Fakultät WiWi“ informieren.
 

chronisch kranke oder schwerbehinderte Studierende

Bei Prüfungen wird den spezifischen Belangen von Studierenden mit Behinderung bzw. chronischer Erkrankung, nach Prüfung des konkreten Einzelfalles, individuell Rechnung getragen. Nachteilsausgleiche sollen individuelle und situationsbezogene Benachtei­ligungen kompensieren. Dafür müssen sie erforderlich und angemessen sein, siehe Leitfaden „Nachteilsausgleich in Prüfungen“ (PDF 177 KB).

Studierende, die wirtschaftswissenschaftliche Modulabschlussprüfungen ablegen möchten, stellen einen Antrag auf Nachteilsregelung beim Prüfungsamt der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft. Der Antrag kann formlos oder unter Verwendung des Antragsformulars, der auf der Seite „Studieren mit Behinderung“ zur Verfügung steht, gestellt werden. Ausführliche Hinweise zum Inhalt des Antrags und den vorzulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem oben genannten Leitfaden. Beachten Sie insbesondere den Hinweis zum fachärztlichen Attest und dessen Aussagefähigkeit.

Beachten Sie bitte, dass zur Prüfungsteilnahme unter Sonderfallbedingungen bereits im Vorfeld ein Antrag mit begründenden Unterlagen (entsprechende Nachweise, fachärztliches Attest im Original oder beglaubigter Kopie, ggf. Schwerbehindertenausweis etc.) im Prüfungsamt vorliegen und vom Prüfungsausschuss genehmigt worden sein muss. Frist für die Antragstellung ist grundsätzlich drei Monate vor dem Prüfungstermin. Die Antragstellung sollte so früh wie möglich erfolgen, da die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs bis zu 8 Wochen dauern kann. Bei einer späteren Antragstellung ist bei einem gewährten Nachteilsausgleich eine Prüfungsteilnahme unter Sonderfallbedingungen ggf. erst im folgenden Semester möglich.

Studierende anderer Studiengänge an der FernUniversität, die bereits von Seiten Ihres Prüfungsamtes eine Nachteilsregelung erhalten haben, können diese vorlegen. Das Prüfungsamt der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft berücksichtigt die erteilte Nachteilsregelung, sofern die Regelung auf die Modulabschlussklausuren der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft angewandt werden kann. Der schriftliche Bescheid über die Nachteilsregelung ist spätestens mit der Anmeldung dem Prüfungsamt der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft per E-Mail vorzulegen.


langfristig inhaftierte Studierende

Langfristig inhaftierte Studierenden können Prüfungen unter Aufsicht in den Haftanstalten ablegen. Online-Prüfungen können als Präsenzprüfung abgelegt werden, wenn die Haftbedingungen eine Online-Prüfung nicht zulassen.

Die Möglichkeit der Prüfungsablegung in der JVA ist mit den zuständigen Stellen frühzeitig zu klären. Die Beaufsichtigung erfolgt in der Regel durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter des pädagogischen Dienstes der Haftanstalt.


im nicht anrainenden Ausland lebende Studierende

Gemäß eines Erlasses des Auswärtigen Amtes haben Studierende mit einem nachgewiesenen dauerhaften Wohnsitz im nicht anrainenden Ausland Gelegenheit, die Klausuren unter Aufsicht in einer dafür in Frage kommenden Institutionen abzulegen.

Die Prüfungen müssen zeitgleich mit denen in Deutschland abgelegt werden. Aufgrund der eingeschränkten Öffnungszeiten und Betreuungsmöglichkeiten der Institutionen, anfallenden Prüfungsgebühren sowie anderer Zeitzonen ist vielen Studierenden die Ablegung ihrer Prüfungen nicht möglich.

Wir tragen dieser Problematik Rechnung und bieten Studierenden mit Wohnsitz im nicht anrainenden Ausland alle Prüfungen als beaufsichtigte Online-Prüfungen an. Die Klausuren finden zeitgleich mit denen in Deutschland statt und sind inhaltlich mit diesen identisch. Die Bereitstellung der Klausurunterlagen erfolgt online. Die Lösungen sind handschriftlich zu erfassen, zu scannen und hochzuladen.

Die Regelung hat keinen Bestand, wenn man sich zum Zeitpunkt der Prüfungen in Deutschland oder einem der anrainenden Staaten aufhält.

 

Kontakt

Claudia Barcarolo

E-Mail: wiwi.klausuren

Telefon: + 49 (0) 2331 987 2663

Sprechzeiten
Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr
Montag und Donnerstag zusätzlich 13:00 bis 15:30 Uhr

Kontakt Prüfungsamt

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Redaktion | 06.06.2025