Sonderregelungen

Bei der Gestaltung des Studienablaufs einschließlich der Lehr- und Lernformen sowie bei der Ablegung von studienbegleitenden Prüfungen wird den spezifischen Belangen von Studierenden, die aufgrund besonderer Umstände in den Möglichkeiten ihrer Studienorganisation eingeschränkt sind (z.B. Studierende mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung, inhaftierte Studierende), nach Prüfung des konkreten Einzelfalles, individuell Rechnung getragen (Nachteilsausgleich). Wenn die Durchführung Ihres Studiums im kommenden Semester aus einem wichtigen Grund nicht möglich ist, können Sie beispielsweise anstelle einer Rückmeldung die Beurlaubung beantragen. Die Sonderregelungen bezogen auf die Ablegung von Prüfungen setzen in jedem Semester (erneut) und für jede Prüfung separat besondere Anmelderegularien (zusätzliche Antragsstellung per Online-Formular, E-Mail, Fax oder Post), Antragsfristen und ggf. zusätzliche Gebühren voraus. Bitte beachten Sie, dass die Antragsstellung alleine keine Prüfungsanmeldung darstellt. Es ist zusätzlich online im Prüfungsportal eine Prüfungsanmeldung vorzunehmen.

  • Klausur: Gemäß Erlass des Auswärtigen Amtes können Studierende mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands und seiner Anrainerstaaten (Österreich, Schweiz, Dänemark, Polen, Tschechien, Frankreich, Luxemburg, Belgien und die Niederlande) die Klausuren unter Aufsicht in einer der nachstehend aufgeführten Einrichtungen ablegen:

    sofern die organisatorischen Möglichkeiten dies erlauben.

    Bitte wählen Sie bei der Anmeldung online im Prüfungsportal als Klausurort den Punkt “Ausland”. Innerhalb der Anmeldefrist ist außerdem das vollständig ausgefüllte Online-Formular Auslandsklausur an das Prüfungsamt zu senden.

    Der/die Studierende muss innerhalb dieser gesetzten Frist dem Prüfungsamt verbindlich mitteilen, an welcher deutschen Einrichtung im Ausland die Prüfung abgelegt wird und welche Person bei der Prüfung die Aufsicht führen wird. Hierzu ist es erforderlich, dass der/die Studierende vorher mit der entsprechenden Einrichtung einen Termin vereinbart. Wenn die Angaben zum Klausurort und zur Klausuraufsicht zur gesetzten Frist nicht vollständig vorliegen, kann die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen werden.

    Es wird dringend empfohlen, dass Sie sich einige Tage vor dem Prüfungstermin noch einmal mit der Einrichtung in Verbindung setzen, um sich bestätigen zu lassen, dass die Klausurunterlagen angekommen sind und die Aufsichtsperson zur Verfügung steht. Bitte klären Sie bereits bei der Terminvereinbarung, ob die Prüfung innerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung an dem Prüfungsdatum und innerhalb der Prüfungszeit möglich ist. Beachten Sie hierbei, dass für die Prüfung bezogen auf das Datum und die Uhrzeit die „deutsche“ Zeitzone gilt. Sofern die Prüfung in Ländern mit erheblicher Zeitverschiebung absolviert wird, kontaktieren Sie innerhalb der gesetzten Frist das Prüfungsamt. Sollten Sie sich von der Prüfung wieder abmelden wollen, beachten Sie bitte, dass Sie sich unbedingt zusätzlich zu Ihrer Abmeldung über das Online-Prüfungsportal auch mit der Einrichtung im Ausland in Verbindung setzen, damit die vorgesehene Aufsichtsperson über Ihre Abmeldung informiert ist und für Sie keine Kosten entstehen.

    Bitte beachten Sie, dass die Einrichtungen ggf. Gebühren für die Prüfungsabwicklung erheben (bitte vor Ort erfragen). Die Goethe-Institute erheben z.B. folgende Gebühren:

    • Für bis zu zweistündige schriftliche Prüfungen (Klausur): 90 €
    • Bei drei- bis vierstündigen schriftlichen Prüfungen (Klausur): 120 €

    Der/die Studierende muss innerhalb der vom Prüfungsamt gesetzten Frist dem Prüfungsamt verbindlich mitteilen, an welcher deutschen Einrichtung im Ausland die Prüfung abgelegt wird und welche Person bei der Prüfung die Aufsicht führen wird. Hierzu ist es erforderlich, dass der/die Studierende frühzeitig mit der entsprechenden Einrichtung einen Termin vereinbart und sich diesen bestätigen lässt. Wenn die Angaben nicht vollständig vorliegen, kann die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen werden.

    Sollten Sie sich von der Prüfung wieder abmelden wollen, beachten Sie bitte, dass Sie sich unbedingt zusätzlich zu Ihrer Abmeldung über das Online-Prüfungsportal auch mit dem/der Prüfer*in sowie der Einrichtung im Ausland in Verbindung setzen.

  • In verschiedenen Zentren im Ausland (Österreich, Ungarn, Schweiz) werden besondere Dienstleistungen und Zusatzangebote für ein erfolgreiches Fernstudium durch Kooperationspartner der FernUniversität in Hagen angeboten.

    Die Inanspruchnahme von besonderen Dienstleistungen und Zusatzangeboten der Zentren und Kontaktstellen im Ausland (dazu zählt auch das Ablegen von Prüfungen vor Ort) ist ggf. kostenpflichtig. Sofern kostenpflichtige Dienstleistungen und Zusatzangebote in Anspruch genommen werden, erhebt der jeweilige Kooperationspartner eigene Entgelte. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie dies rechtzeitig mit dem Zentrum bzw. der Kontaktstelle klären (z.B. über ein Online-Formular), dass Sie dort eine Prüfung absolvieren möchten: Website der ausländischen Zentren.

    Bitte beachten Sie, dass eine Registrierung beim bzw. Zusage vom ausländischen Zentrum keine Prüfungsanmeldung darstellt. Es ist immer auch eine Anmeldung online im Prüfungsportal erforderlich. Wählen Sie nicht den Klausurort „Ausland“, sondern den ausländischen Klausurort, an dem Sie die Klausur schreiben möchten (Beispiel: A06 Linz (A)).

    Für den Fall einer Abmeldung: Es ist immer auch eine Abmeldung online im Prüfungsportal erforderlich. Zusätzlich muss von Ihnen das ausländische Zentrum informiert werden.

    Informieren Sie sich bitte im Vorfeld in den Zentren vor Ort oder auf der entsprechenden Website der ausländischen Zentren.

  • Diese Informationen befinden sich in Überarbeitung (vgl. Aktuelle Prüfungsinformationen).

    Bei Prüfungen wird den spezifischen Belangen von Studierenden mit Behinderung und/oder chronischer Erkrankung, nach Prüfung des konkreten Einzelfalles, individuell Rechnung getragen. Dies ist nur möglich bei einschlägiger ständiger chronischer Krankheit und/oder Behinderung (z.B. Ortsgebundenheit durch Bewegungseinschränkung, Sehbeeinträchtigung etc.), nachgewiesen durch ein aktuelles fachärztliches Attest mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes und ggf. zusätzliche Nachweise (z.B. Schwerbehindertenausweis). Auch wenn es sich um ein Dauerleiden handelt, ist ein vollständiger Antrag auf Nachteilsausgleich in jedem Semester neu zu stellen und auch ein aktuelles fachärztliches Attest erneut beizubringen. Bei unbefristeter Behinderung (GdB: 100) können Sie sich bei der für Ihren Studiengang zuständigen Mitarbeiterin im Prüfungsamt erkundigen, ob die Vorlage des Schwerbehindertenausweises ausreicht.

    Klausur: Bei der Anmeldung zu Klausuren online im Prüfungsportal wählen Sie als Klausurort den Punkt „Behinderung“. Zusätzlich ist unbedingt innerhalb der Prüfungsanmeldefrist das folgende Online-Formular auszufüllen oder ein vergleichbarer Antrag auf dem Postweg zuzusenden. Ihr Antrag auf Nachteilsausgleich ist nur dann vollständig und korrekt gestellt, wenn Sie

    1. sich innerhalb der Prüfungsanmeldefrist online im Prüfungsportal angemeldet haben und als Klausurort den Punkt “Behinderung” ausgewählt haben und
    2. innerhalb der Prüfungsanmeldefrist das Online-Formular mit allen erforderlichen Angaben und Nachweisen abgeschickt haben (oder innerhalb der Anmeldefrist einen vergleichbaren Antrag mit allen erforderlichen Angaben und Nachweisen auf dem Postweg gestellt haben).

    Es ist Aufgabe der Studierenden, dem Prüfungsamt fristgerecht alle erforderlichen Informationen und Nachweise vorzulegen. Es ist erforderlich, dass Sie nach Genehmigung mit dem Campusstandort (früher: Regionalzentrum) klären, ob sich die Klausur dort realisieren lässt.

    Beispiel: Bei einer Klausur kann den spezifischen Belangen eines blinden Menschen beispielsweise individuell Rechnung getragen werden, indem die Klausur mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln in einem Campusstandort absolviert werden kann.

    Hausarbeit: Sie melden sich innerhalb der Prüfungsanmeldefrist zur Hausarbeit online im Prüfungsportal an und senden innerhalb der Prüfungsanmeldefrist einen Antrag auf Nachteilsausgleich per E-Mail, FAX oder auf dem Postweg. Ihr Antrag ist nur dann vollständig und korrekt gestellt, wenn Sie nachweislich innerhalb der Prüfungsanmeldefrist alle erforderlichen Angaben und Nachweisen an das Prüfungsamt geschickt haben. Es ist Aufgabe der Studierenden, dem Prüfungsamt fristgerecht alle erforderlichen Informationen und Nachweise vorzulegen.

    Beispiel: Bei einer Hausarbeit kann den spezifischen Belangen eines schwerbehinderten Menschen mit Lähmungen der oberen Gliedmaßen individuell Rechnung getragen werden, indem die Hausarbeit mit einer Schreibzeitverlängerung absolviert werden kann.

    Abschlussarbeit: Sie stellen einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit (gemäß der Regelungen des jeweiligen Studienganges per Post, E-Mail, Fax oder Online-Formular) und senden zusammen mit Ihrem Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit einen Antrag auf Nachteilsausgleich. Ihr Antrag auf Nachteilsausgleich ist nur dann vollständig und korrekt gestellt, wenn Sie alle erforderlichen Angaben und Nachweise an das Prüfungsamt geschickt haben. Es ist Aufgabe der Studierenden, dem Prüfungsamt fristgerecht alle erforderlichen Informationen und Nachweise vorzulegen. Unmittelbar nach Erhalt des Themenbescheides kontaktieren Sie bitte das Prüfungsamt, um die ggf. genehmigte Verlängerung der Bearbeitungszeit gemäß des Nachteilsausgleiches vornehmen zu lassen. Sollte die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit über 6 Monate nach Anmeldung und Antragsstellung beginnen, ist hierbei unaufgefordert ein aktuelles Attest vorzulegen.

    Beispiel: Bei einer Abschlussarbeit kann den spezifischen Belangen eines schwerbehinderten Menschen mit Lähmungen der oberen Gliedmaßen individuell Rechnung getragen werden, indem die Abschlussarbeit mit einer Schreibzeitverlängerung absolviert werden kann.

    Studienleistungen: Zum Nachteilsausgleich kann auf Antrag in Ausnahmefällen die Erbringung von inhaltlich vergleichbaren Ersatzleistungen als Äquivalent zur Teilnahme an Präsenzseminaren anerkannt werden. Gleiches gilt für die Teilnahme an den 3 Versuchspersonenstunden in Präsenz.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für die Prüfungsverwaltung und -beratung zuständige Mitarbeiterin Ihres Studiengangs im Prüfungsamt. Die fachärztliche Bescheinigung (z.B. Attest) und ggf. zusätzliche Nachweise (z.B. Schwerbehindertenausweis) können Sie einscannen und im Formular hochladen. Falls Sie keine Möglichkeit haben die bei unbefristeter Behinderung Dokumente einzuscannen oder Sie keine Übermittlung per E-Mail-Anhang wünschen, können Sie die notwendigen Dokumente auch per Post (FernUniversität in Hagen, Prüfungsamt für Psychologie, 58084 Hagen) einsenden. Bitte beachten Sie, dass eine Antragstellung keine Prüfungsanmeldung darstellt.

    Hinweis: Mit diesem Formular wird eine E-Mail an Ihre zuständige Mitarbeiterin im Prüfungsamt erstellt. Nach dem Absenden des Formulars erhalten Sie ebenfalls eine automatische E-Mail mit Ihren Angaben.

    Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie unter Studieren mit Behinderung.

  • Wir sind bestrebt, werdende (ab 6 Wochen vor dem Geburtstermin) und stillende Mütter zu unterstützen, die an einer Prüfung teilnehmen möchten.

    Bis spätestens zum Ende der Prüfungsanmeldefrist ist online im Prüfungsportal (Bitte wählen Sie dort als Klausurort den Punkt „Behinderung“) zusätzlich ein formloser Antrag per E-Mail oder Post oder das Online-Formular Prüfung mit Behinderung an die für die Prüfungsverwaltung und -beratung zuständige Mitarbeiterin Ihres Studiengangs im Prüfungsamt zu stellen. Bitte beachten Sie, dass die Antragsstellung alleine keine Prüfungsanmeldung darstellt. Es ist zusätzlich online im Prüfungsportal eine Prüfungsanmeldung vorzunehmen.

    Werdende Mütter können ab 6 Wochen vor dem Geburtstermin, gegen Vorlage einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung der Schwangerschaft und des Geburtstermins, eine Klausur oder eine mündliche Prüfung (auf elektronischem Weg) in einem der Campusstandorte (früher: Regionalzentren) absolvieren (sofern dies seitens des Campus dort realisiert werden kann). Es ist erforderlich, dass Sie nach Genehmigung mit dem Campus klären, ob sich die Klausur bzw. die mündliche Prüfung (auf elektronischem Weg) dort realisieren lässt.

    Stillende Mütter können, gegen Vorlage eines Nachweises zum Geburtsdatum des Kindes, eine Klausur oder eine mündliche Prüfung (auf elektronischem Weg) in einem der Campusstandorte absolvieren (sofern dies seitens des Campus dort realisiert werden kann). Ausschließlich bei einer Klausurdauer von 4 Stunden kann die Klausur für Stillpausen um max. 30 Minuten verlängert werden. Dies ist nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes möglich. Das Kind kann nicht mit in den Klausurraum. Die Studierende kann den Klausurraum für die Zeit des Stillens unter Aufsicht verlassen. Seitens der Studierenden ist daher eine Betreuungsperson für das Kind für die Dauer der Klausur mitzubringen. Auch der Ort der Betreuung des Kindes ist von der Studierenden selber zu organisieren. Es ist erforderlich, dass Sie nach Genehmigung mit dem Campus klären, ob sich die Klausur dort realisieren lässt.

    Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn Sie innerhalb des Prüfungsanmeldezeitraums den Antrag mit allen erforderlichen Angaben und Nachweise (z.B. Geburtsurkunde, Mutterpass) an das Prüfungsamt geschickt haben. Es ist Aufgabe der Studierenden, dem Prüfungsamt fristgerecht alle erforderlichen Angaben und Nachweise vorzulegen.

    Bitte beachten Sie, dass eine Zusage vom Campus keine Prüfungsanmeldung darstellt. Es ist immer auch online im Prüfungsportal eine Prüfungsanmeldung vorzunehmen.

    Sollte während der Schwangerschaft bzw. des gesetzlichen Mutterschutzes eine so starke gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, dass diese von deutlichem Krankheitswert ist, gelten dieselben Regelungen wie für alle Studierenden:

    Hausarbeit/Abschlussarbeit: Ein Rücktritt aufgrund akuter längerfristiger Erkrankung während der – länger als 50% der gesamten Bearbeitungszeit – während der Bearbeitungszeit der Hausarbeit/Abschlussarbeit muss unverzüglich (d.h. am Tag der Feststellung der Erkrankung) schriftlich (per Fax, E-Mail oder Post) beim Prüfungsamt erklärt werden. Wird der Rücktritt unverzüglich erklärt, muss spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes (z.B. Attest) beim Prüfungsamt angekommen sein (per Fax, E-Mail oder Post). Erfolgt die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich oder wird nicht spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (durch die Ihre „Prüfungsunfähigkeit“ eindeutig nachgewiesen wird) oder wird keine aktuelle (d.h. am Rücktrittstag ausgestellte und auf ihn bezogene) ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wird der Rücktritt nicht anerkannt. Rückwirkend ausgestellte ärztliche Bescheinigungen werden nicht akzeptiert. Gleiches gilt, wenn aufgrund akuter vorübergehender Erkrankung – maximal 50% der gesamten Bearbeitungszeit– statt eines Rücktritts eine Verlängerung der Bearbeitungszeit beantragt wird. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Aus Kulanz kann die Bearbeitungszeit um die Dauer der Krankschreibung – jedoch längstens um 50% der gesamten Bearbeitungszeit– verlängert werden. Wird eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die Sie länger als 50% der gesamten Bearbeitungszeit „prüfungsunfähig“ krankschreibt, kann keine Verlängerung der Bearbeitungszeit genehmigt werden.

    Klausur: Ein Rücktritt aufgrund einer Erkrankung am Prüfungstag muss unverzüglich (d.h. am Prüfungstag) schriftlich (per Fax, E-Mail oder Post) beim Prüfungsamt erklärt werden. Wird der Rücktritt unverzüglich erklärt, muss spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung mit Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes (z.B. Attest) beim Prüfungsamt angekommen sein (per Fax, E-Mail oder Post). Erfolgt die Rücktrittserklärung nicht unverzüglich oder wird nicht spätestens drei Tage später eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt (durch die Ihre „Prüfungsunfähigkeit“ eindeutig nachgewiesen wird) oder wird keine aktuelle (d.h. am Rücktrittstag ausgestellte und auf ihn bezogene) ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wird der Rücktritt nicht anerkannt. Eine rückwirkend ausgestellte ärztliche Bescheinigung wird nicht akzeptiert.

    Es können die Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und die Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes entsprechend in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Mutterschutzes können Studierende auf Antrag und nach Vorlage eines ärztlichen Attests entsprechend vom Studium beurlaubt werden. Sollte während des gesetzlichen Mutterschutzes eine so starke gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, dass diese von deutlichem Krankheitswert ist, gelten für Prüfungen die o.g. Regelungen wie für alle Studierenden.

    Informationen zur Kinderbetreuung an der FernUniversität

    An der FernUniversität in Hagen stehen zwei Erste-Hilfe-Räume als Stillräume zur Verfügung. Diese sind mit je einem Sessel und einer Stellwand ausgestattet worden, so dass Säuglinge dort in Ruhe gestillt werden können. Stillende Mütter sowie betreuende Väter finden die beschilderten Räume in folgenden Gebäuden: Verwaltungsgebäude (U47/Gebäude 9) Trakt D, Raum D010 / Philipp-Reis-Gebäude (PRG/Gebäude 5) Trakt A, Raum A003 /KSW-Gebäude (Gebäude 1), Trakt B, Raum B1006.

  • Es werden die Ausfallzeiten, die durch die Pflege von Personen im Sinne des § 48 Absatz 5 Satz 5 HG (z.B. der Ehepartnerin/des Ehepartners, der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners, eines in gerader Linie Verwandten oder eines ersten Grades Verschwägerten des/der Studierenden) entstehen, berücksichtigt. Auf Antrag können Studierende entsprechend vom Studium beurlaubt werden.

  • Sie haben die Möglichkeit, die Klausuren unter Aufsicht in der JVA zu absolvieren. Nehmen Sie innerhalb der Prüfungsanmeldefrist die Anmeldung online im Prüfungsportal vor und wählen Sie dort als Klausurort “JVA”. Danach senden Sie unbedingt eine standardisierte E-Mail über das Online-Formular Prüfung in der JVA . Falls Sie keine Möglichkeit dieser Übermittlung haben, können Sie die notwendigen Informationen bzw. Dokumente auch per Post (FernUniversität in Hagen, Prüfungsamt KSW, Postfach, 58084 Hagen) senden. Ihr Antrag ist nur dann vollständig und korrekt gestellt, wenn Sie nachweislich innerhalb der Prüfungsanmeldefrist dieses Formular mit allen erforderlichen Angaben ausgefüllt und abgeschickt haben (oder Sie innerhalb der Prüfungsanmeldefrist einen vergleichbaren Antrag auf dem Postweg an das Prüfungsamt geschickt haben). Es ist Aufgabe der Studierenden, dem Prüfungsamt fristgerecht alle erforderlichen Informationen bzw. Unterlagen vorzulegen.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die für die Prüfungsverwaltung und -beratung zuständige Mitarbeiterin Ihres Studiengangs im Prüfungsamt.

  • Für Studierende, die mit dem Hörerstatus Studiengangszweithörer*in, Kooperationsstudierende*r, Jungstudierende*r oder Akademiestudierende*r eingeschrieben sind, gelten die ggf. in bestimmten Studiengängen für spezifische Prüfungsformen definierten Bearbeitungsfristen für Teilzeitstudierende.

  • Grundsätzlich können Studierende, die ein Studium unter Geltung einer bestimmten Studien- oder Prüfungsordnung aufgenommen haben, ihr Studium auch unter Zugrundelegung dieser Regelungen abschließen. Dies schließt aber Änderungen von Prüfungsordnungen nicht grundsätzlich aus. Ggf. wird bei Änderungen eine angemessene Übergangsregelung geschaffen oder die Möglichkeit zum Wechsel in die neue Prüfungsordnung eröffnet. Solche Regelungen werden in die entsprechenden Änderungssatzungen aufgenommen.

Kontakt

Sandra WirthFoto: FernUniversität

Sandra Schröder (geb. Wirth)

Prüfungsamt Psychologie

Bitte rufen Sie nicht außerhalb der Sprechzeiten an, da das Telefon dann nicht aktiv ist. Beachten Sie bitte auch, dass Sie kein „Besetzt“-Zeichen hören, wenn Sie während eines laufenden Gesprächs anrufen. Bitte versuchen Sie es dann später noch einmal.

Fakultät Psychologie | 09.04.2024