Beurlaubung – Pause machen, weiterkommen!

Wer im Studium eine Zeitlang stehen bleibt, nimmt oft nur Anlauf für den nächsten Schritt. Wenn Sie Ihr Studium aus wichtigem Grund vorübergehend unterbrechen müssen, beantragen Sie während der Rückmeldefrist eine Beurlaubung für das neue kommende Semester.
Die Beurlaubung setzt einen wichtigen Grund voraus, zum Beispiel:
- Berufliche Verpflichtungen
- Schwangerschaft oder Kinderbetreuung
- Krankheit, die das Studium unmöglich macht
- Pflege des Ehe-/Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades
- Andere schwerwiegende Gründe
Beurlaubungen sind Vollzeit- und Teilzeitstudierenden sowie Studiengangszweithörenden möglich. Der Antrag muss in der Rückmeldefrist für jedes Semester neu gestellt werden.
Antrag auf Beurlaubung
Das Antragsformular ist während der folgenden Fristen freigeschaltet:
- 1. Dezember bis 31. Januar für das neue Sommersemester
- 1. Juni bis 31. Juli für das neue Wintersemester
Ihre Rechte und Ihre Pflichten
Grundgebühr und Studierendenschaftsbeitrag fallen auch im Urlaubssemester an. Beurlaubte Studierende erhalten eine Immatrikulationsbescheinigung, dürfen aber keine Module belegen.
Im Urlaubssemester ist die Erstteilnahme an Prüfungen grundsätzlich nicht zulässig. Wiederholungen hingegen sind möglich, zur Vorbereitung können Module wiederholt werden. Bitte wenden Sie sich dazu an belegung. Bei Beurlaubungen aus familiären Gründen sind auch Prüfungserstversuche gestattet.
Eine Beurlaubung führt nicht automatisch zur Prüfungsabmeldung. Melden Sie sich bitte selbst im Prüfungsportal ab.
Weitere Fragen und Antworten
Sie haben Fragen rund um die Beurlaubung? In unseren FAQ finden Sie Antworten auf die häufigsten Themen und Hinweise zur Antragstellung.
Kontakt
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