Beurlaubung – Pause machen, weiterkommen!
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Wer im Studium eine Zeitlang stehen bleibt, nimmt oft nur Anlauf für den nächsten Schritt. Wenn Sie Ihr Studium aus wichtigem Grund vorübergehend unterbrechen müssen, beantragen Sie anstelle der Rückmeldung eine Beurlaubung für das neue kommende Semester.
Die Beurlaubung setzt einen wichtigen Grund voraus:
- Schwere Erkrankung
- Schwangerschaft
- Kinderbetreuung (im Sinne § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz)
- Pflege des Ehe-/Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades
- Auslandsemester im Zusammengang mit Fernstudium
- Berufliche Verpflichtungen
- Gründung eines Unternehmens
- Andere Gründe von gleicher Bedeutung
Beurlaubungen sind für Voll- und Teilzeitstudierende, Studiengangszweithörende sowie Doktorandinen und Doktoranden möglich. Der Antrag muss in der Rückmeldefrist für jedes Semester neu gestellt werden.
Antrag auf Beurlaubung
Ihren Antrag können Sie während der folgenden Fristen stellen:
- 1. Dezember bis 31. März für das neue Sommersemester
- 1. Juni bis 30. September für das neue Wintersemester
Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag auf Beurlaubung (PDF 184 KB).
Bitte per E-Mail an beurlaubung oder per Post an die FernUniversität, Studierendensekretariat, Universitätsstr. 47 in 58097 Hagen, senden.
Antragsformular (PDF) (PDF 1 MB)
Ihre Rechte und Ihre Pflichten
Semesterkosten fallen auch im Urlaubssemester an und beurlaubte Studierende erhalten eine Immatrikulationsbescheinigung. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung, welche Folgen eine Beurlaubung für Ihre Situation hat, sollten Sie in Vollzeit studieren. Wenn Sie BAföG beziehen, setzen Sie sich bitte vorab mit dem BAföG-Amt in Verbindung.
Prüfungsteilnahme
Während einer Beurlaubung dürfen Studierende grundsätzlich keine Studien- oder Prüfungsleistungen erbringen. Ausgenommen hiervon sind:
- die Wiederholung bereits nicht bestandener Prüfungen,
- Prüfungsleistungen während eines Auslandssemesters, für das die Beurlaubung ausgesprochen wurde,
- Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung eines Kindes gemäß
§ 25 Abs. 5 BAföG, - Prüfungsleistungen während einer Beurlaubung aufgrund von Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners sowie von Verwandten in gerader Linie oder Verschwägerten ersten Grades.
In diesen Fällen ist die Belegung der entsprechenden Module zulässig. Bitte wenden Sie sich hierfür an das Studierendensekretariat unter studierendensekretariat .
Weitere Fragen und Antworten
Sie haben Fragen rund um die Beurlaubung? In unseren FAQ finden Sie Antworten auf die häufigsten Themen und Hinweise zur Antragstellung.
Foto: Hardy WelschStudienservice:
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