Trans, Inter, Queer

 

Änderung des Personenstandsgesetzes

Bis 2018 gab es im deutschen Personenstandsgesetzt lediglich zwei Geschlechtsoptionen: männlich und weiblich. Zusätzlich hierzu gab es die Option keinen Geschlechtseintrag zu wählen, die durch jahrelangen Kampf von Inter*Personen erwirkt wurde. Darüber hinaus gab es keine alternative Möglichkeit für Menschen, die sich nicht in diese binäre Geschlechterkategorie einordnen können oder wollen. Insbesondere für Inter* und Trans*Personen bedeutete dies lange Zeit, dass ihre Geschlechtsidentität nicht anerkannt wurde. Mit einer Änderungen im Personenstandsgesetz änderte sich dies Ende 2018 vor allem für Inter*Personen.

§22 Absatz 3 PstG

Zum 18. Dezember 2018 wurde §22 des Personenstandsgesetz (PStG) geändert. Es ermöglicht fortan, dass Personen auch mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden können.

Zudem gilt: in Fällen in denen die Geschlechtsentwicklung nicht zu einer Zuordnung „männlich“ oder „weiblich“ führt, oder in denen die Zuordnung nach der Geburt unrichtig erfolgte, wird betroffenen Personen die Möglichkeit eröffnet, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geschlechtseintrag ändern zu lassen und – soweit dies gewollt ist – einen neuen Vornamen zu wähle.

Neben dieser Änderung wird sich in den nächsten Jahren vermutlich auch für Trans*Personen endlich Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen ergeben. So ist im Koalitionsvertrag die Änderung des Transsexuellengesetzes in ein Selbstbestimmungesetz vorgesehen. Dies dürfte dazu führen, dass auch für Trans*Personen bald ein weniger bürokratisches und verletzendes Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens eingeführt wird.

Personenstand: divers. Gleichstellung weiterdenken

Am 25.06.2020 fand an der FernUniversität in Hagen eine Fachtagung zum Thema „Personenstand: divers. Gleichstellung weiterdenken“ statt. In Vorträgen und einer Podiumsdiskussion wurde die Reform des Personenstandsgesetzes und die Herausforderungen für die Gleichstellungsarbeit diskutiert. Die Inhalte stehen Ihnen nachhaltig auf unserer Webseite zur Verfügung.

 

Was bedeutet das?

Die Hochschulen sind von dieser Neuerung im Besonderen betroffen. Im Rahmen der Neuerungen forderte das Statistische Bundesamt in einem Schreiben vom 12.03.2019 alle Berichtsstellen zur Hochschulstatistik dazu auf, „divers“ als weitere Option mit zu erheben. Das bedeutet mitunter:

  • Die dritte Geschlechtsoption muss von nun an in alle Geschäftsprozesse mit einbezogen werden, vor allem in alle Erfassungssysteme.
  • Jeglicher Schriftverkehr sieht bei der Eintragung „divers“ oder „offen“ eine geschlechtsneutrale Anrede vor.
  • Eine Nicht-Umsetzung kommt einer (mittelbaren) Diskriminierung gleich und macht die Hochschulen haftbar/rechtlich angreifbar

Den Geschlechtseintrag im Register „offen“ zu lassen, bleibt dabei unberührt.

Was bedeutet das für Studierende der FernUniversität?

Für Personen, die im Begriff sind, das Geschlecht gemäß TSG bzw. PStG zu ändern, ermöglicht die FernUniversität in Hagen eine sofortige Vornamensänderung in den Erfassungssystemen, sobald

  • ein Antrag auf Vornamensänderung beim Amtsgericht vorgelegt,
  • eine Erklärung zur Geschlechtsangabe beim Standesamt nachgewiesen oder
  • und/oder der Ergänzungsausweis der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. (dgti-Ausweis) vorgelegt wird.

Erst nach positivem Beschluss des Amtsgerichts zur Vornamensänderung ist auch eine rückwirkende Anpassung von Dokumenten möglich.

Kontakt für Fragen

Folgende Ansprechpartner:innen sind für Sie erreichbar:

 

Der dgti-Ergänzungsausweis

Da diese Änderungen einige Zeit in Anspruch nehmen können, hat das Bundesministerium einen Ergänzungsausweis der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e.V. anerkannt.
Der Ausweis enthält alle personenbezogenen Daten des Personalausweises, inklusive des Passfotos. Er dient der Überbrückung des bis zu zwei Jahre dauernden formalen Antragsverfahrens auf Namensänderung bei Gericht, und hilft dabei, Probleme bei der oftmals mangelnden Passung von offiziellen Ausweispapieren, der geschlechtlichen Verortung und dem äußeren Erscheinungsbild aufzufangen.
Zudem ermöglicht er es, dass Personen bereits vor der offiziellen Vornamensänderung ein anerkanntes Dokument vorlegen können, welches ihren selbst gewählten Vornamen und das gewählte Geschlecht ausweist.

Gleichstellung | 20.12.2021