Studium und Krankenversicherung – Infos zur gesetzlichen Voraussetzung für Ihre Einschreibung
Studienbewerbende an staatlichen Hochschulen in Deutschland müssen nachweisen, dass sie krankenversichert sind, um sich in einen Bachelor-, Staatsexamens- oder Masterstudiengang als Vollzeit- oder Teilzeitstudierende einschreiben zu können.

Sie können die erforderliche digitale Meldung telefonisch oder über die App Ihrer Krankenkasse unkompliziert anfordern. Diese sendet dann eine sogenannte Meldung M10 direkt an die FernUniversität. Unsere Absendernummer lautet H0001901. Das Studenten-Meldeverfahren ist nach § 199a SGB V gesetzlich vorgeschrieben. Eine andere Bescheinigungen dürfen wir aus rechtlichen Gründen nicht akzeptieren.
Unser Tipp: Fordern Sie Ihre digitale Krankenversicherungsbestätigung rechtzeitig an, gerne schon vor dem Ausfüllen des Onlineantrags – aus technischen Gründen jedoch für das Wintersemester nicht vor dem 1. Juni, für das Sommersemester nicht vor dem 1. Dezember.
Studium und Krankenversicherung – was ist zu beachten?
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Wenn Sie als Arbeitnehmer durch ihre eigene Berufstätigkeit gesetzlich krankenversichert sind und nebenberuflich studieren, dann fordern Sie bei Ihrer Krankenkasse eine digitale Bestätigung für die FernUniversität in Hagen an (Sendenummer H0001901). Oft gibt es eine entsprechende Funktion im Internetportal oder in der App Ihrer Krankenkasse.
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Das digitale Studenten-Meldeverfahren wurde nur zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und Hochschulen eingerichtet, private Krankenversicherungen nehmen daran nicht teil. Deshalb muss eine gesetzliche Krankenkasse diese gesetzlich vorgeschriebene digitale Bestätigung des Krankenversicherungsstatus an die FernUniversität senden.
Dieser Weg ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 199a Abs. 2 SGB V) und betrifft auch versicherungsfreie, von der Versicherungspflicht befreite oder nicht versicherungspflichtige Personen. Abweichende Nachweise dürfen wir nicht akzeptieren.
Bitte wenden Sie sich an die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren – oder an eine beliebige gesetzliche Krankenkasse, die Sie wählen könnten, wenn eine Versicherungspflicht bestünde. Bitten Sie diese gesetzliche Krankenkasse, im Rahmen des digitalen Studenten-Meldeverfahrens eine Bestätigung über Ihren Krankenversicherungsstatus an die FernUniversität in Hagen (Sendenummer H0001901) zu senden.
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- Junge Menschen, die ein Vollzeitstudium beginnen, sind bis zum 25. Geburtstag in der Regel über die Familienversicherung der Eltern beitragsfrei mitversichert.
- Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres besteht regelmäßig eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studierenden (KVdS) mit kostengünstigen Beiträgen. Davon kann auf Antrag befreit werden, um eine private Krankenversicherung zu wählen. Den Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungs-Pflicht (KVdS-Befreiung) müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn Ihres Studiums stellen. Bitte lassen Sie sich jedoch über die möglichen Folgen beraten.
- Nach Vollendung des 30. Lebensjahres oder in anderen Situationen ist oft eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse möglich.
In allen Fällen benötigen wir eine digitale Meldung einer gesetzlichen Krankenkasse über Ihren Versicherungsstatus. Das gilt auch dann, wenn Sie durch Ihre Eltern privat krankenversichert sind oder sich von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) haben befreien lassen.
Bitte fordern Sie bei der Krankenkasse eine digitale Meldung über den Versicherungsstatus für die FernUniversität in Hagen an (Sendenummer H0001901). Oft gibt es eine entsprechende Funktion im Internetportal oder in der App Ihrer Krankenkasse. Wenn Sie bzw. Ihre Eltern aktuell nicht gesetzlich krankenversichert sind, wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand oder an eine beliebige Krankenkasse, die gewählt werden könnte, wenn eine Versicherungspflicht bestünde.
Die gesetzlichen Krankenkassen beraten Sie gerne.
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Studiengangszweithörende haben bei Einschreibung an der Ersthochschule ihre Krankenversicherung nachgewiesen. Wir benötigen keinen erneuten Nachweis.
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Wenn Sie im Ausland wohnen und von dort aus studieren, benötigen wir keinen Krankenversicherungsnachweis von Ihnen.
Wenn Sie in Vollzeit studieren, dann kann regelmäßig bis zum 30. Lebensjahr eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Studierenden (KVdS) bestehen – mehr Informationen siehe oben unter "Studierende in Vollzeit".
Für eine individuelle Beratung zu Ihrer persönlichen Situation wenden Sie sich bitte an die gesetzlichen Krankenkassen.
Häufige Fragen zur Krankenversicherung (FAQ)
Antworten auf regelmäßig gestellte Fragen zur Krankenversicherung finden Sie in unseren FAQ.
Kontakt
Sie haben noch Fragen zum Fernstudium an der FernUni? Melden Sie sich gerne bei uns!

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