Krankenversicherung

Studierende in Bachelor- und Masterstudiengängen müssen grundsätzlich nachweisen, wie sie während des Studiums krankenversichert sind, siehe § 199a SGB V. Bei Einschreibung ist zu belegen, dass eine gesetzliche Krankenversicherung besteht, spätestens mit dem Semesterbeginn bestehen wird oder eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht vorliegt.

Studien­gangszweithörende sind durch die Nachweispflicht an der Ersthochschule davon befreit. Wer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat und das Fernstudium von dort betreibt, muss ebenfalls keinen Nachweis einreichen.

Nachweispflichtig sind:

  • Vollzeit- oder Teilzeitstudierende in einem Bachelor-, Staatsexamens- oder Masterstudiengang
  • Weiterbildungsstudierende in einem weiterbildenden Masterstudiengang

Wir akzeptieren folgende Nachweise:

  • Kopie der Versicherungskarte/-bescheinigung bei Berufstätigkeit oder Familienversicherung

    Besteht durch Berufstätigkeit eine gesetzliche oder private Krankenversicherung, so reichen Sie als Nachweis bitte eine Kopie Ihrer Krankenversicherungskarte (Vorder- und Rückseite) oder einer aktuellen Versicherungsbescheinigung ein.

    Gleiches gilt, wenn Sie über ein Familienmitglied in der Familienversicherung gesetzlich oder privat krankenversichert sind. In der Regel ist das nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. Bei Fragen berät Sie Ihre Krankenkasse.

  • Elektronische Meldung der Studentischen Krankenversicherung

    Wenn Sie in der studentischen Krankenversicherung versichert sind, so fordern Sie bei Ihrer Krankenkasse eine elektronische Meldung an die Hochschule an und nennen Sie unsere Absendernummer H0001901.

    In der Regel können Sie die Vorteile der studentischen Krankenversicherung nutzen, wenn Sie das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bei Fragen berät Sie Ihre Krankenversicherung, eine erste Orientierung bietet auch die Verbraucherzentrale.

  • Befreiungsnachweis
    Wenn Sie keinen der obigen Nachweise vorlegen können, weil Sie versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind, reichen Sie bitte eine entsprechende Bescheinigung der Krankenkasse ein, die Ihre Befreiung vorgenommen hat oder in welcher Sie zuletzt versichert waren. Bitte nennen Sie unsere Absendernummer H0001901, wenn diese Meldung elektronisch erfolgt.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, wenn Sie eine weiterführende oder individuelle Beratung zum Thema Krankenversicherung benötigen.

Webredaktion Studium | 23.08.2023