Satzung
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen
„Gesellschaft der Freunde der FernUniversität e.V.“ - Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Sitz des Vereins ist Hagen
- An den Standorten von Studienzentren können Förderkreise gegründet werden.
- Ein Absolventenkreis innerhalb des Vereins kann gegründet werden.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung mit dem Ziel,
- die Lehr- und Forschungstätigkeit der FernUniversität zu unterstützen,
- die Studentenschaft und den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern,
- durch Förderkreise die Studienzentren der FernUniversität zu unterstützen,
- um allgemeines Verständnis für Fernstudium und Weiterbildung zu werben,
- die überregionale Verflechtung der FernUniversität zu fördern und
- die Beziehung zwischen Wissenschaft und Praxis zu vertiefen.
§ 3 Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes
- Zur Erreichung des Vereinszweckes stehen dem Verein die ordentlichen Jahresbeiträge, einmalige Beiträge von Mitgliedern sowie sonstige Einnahmen zur Verfügung.
- Der Verein darf Vermögen vorübergehend ansammeln, wenn dies seinem Zweck entspricht. Etwa angesammeltes Vermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes.
- Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, Körperschaften, Vereine sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts sein.
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und ihre schriftliche Annahme durch den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod bzw. Auflösung oder Löschung,
- durch Austritt unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ablauf des Kalenderjahres,
- durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Ziele und Zwecke des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweier Mahnungen nicht zahlt.
§ 5 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
§ 6 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Die Höhe des Beitrages kann für natürliche Personen und andere Mitglieder verschieden bemessen werden.
Der Vorstand kann im Einzelfall eine befristete Befreiung von der Beitragspflicht aussprechen. - Der Jahresbeitrag wird am 01. Januar eines jeden Jahres fällig.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
§ 8 Organe
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
- In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungen müssen drei Wochen vor dem Sitzungstag versandt werden. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf; er hat die bei ihm eingegangenen Anträge zu berücksichtigen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretende Vorsitzende. - Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl zweier Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen und eines stellvertretenden Rechnungsprüfers bzw. einer stellvertretenden Rechnungsprüferin,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Entgegennahme des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes nach dem Bericht der Rechnungsprüfer bzw. der Rechnungsprüferinnen,
- Festsetzung der Jahresbeiträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
- Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder der Behandlung zustimmt.
- Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in der gleichen Form wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder können schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Einberufung verlangen. Die Einladungsfrist verkürzt sich in diesem Fall auf eine Woche.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Haben bei Wahlen mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen die gleiche Stimmenzahl erhalten, erfolgt eine einmalige Stichwahl, danach entscheidet das Los. Abstimmungen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln, wenn zehn anwesende Mitglieder es verlangen; Wahlen müssen geheim stattfinden, wenn ein Mitglied es verlangt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin,
- dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin,
- dem Rektor bzw. der Rektorin der FernUniversität,
- dem Kanzler bzw. der Kanzlerin der FernUniversität,
- dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses der FernUniversität,
- dem Oberbürgermeister bzw. der Oberbürgermeisterin der Stadt Hagen,
- einem Vertreter bzw. einer Vertreterin aus dem Bereich der Wirtschaft mit Unternehmenssitz außerhalb Nordrhein-Westfalens als kooptiertes Mitglied,
- fünf Beisitzern bzw. Beisitzerinnen,
- den Sprechern bzw. den Sprecherinnen der Förderkreise sowie dem Sprecher bzw. der Sprecherin des Absolventenkreises mit beratender Stimme, wobei mindestens zwei Sprecher bzw. Sprecherinnen dem Vorstand als Beisitzer gemäß Buchstabe „j“ angehören.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie verlängert sich bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
- Jedes der in Absatz 1 Buchstabe a)-d) genannten Vorstandsmitglieder ist allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außerordentlich zu vertreten.
- Der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin führt die Kassengeschäfte des Vereins. Die Kassenführung ist alljährlich durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen zu prüfen. Der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin hat zu diesem Zweck die Rechnungsunterlagen zu übergeben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet bei Beschlüssen. Der Vorstand kann beschließen, dass bestimmte Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden.
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin und dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterschreiben ist.
- Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
§ 11 Förderkreise
- An Orten mit Studienzentren der FernUniversität können die Mitglieder des Vereins Förderkreise bilden.
- Diese fördern den Vereinszweck in ihrer Region. Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Förderung des Studienzentrums
- Förderung der Verankerung des Studienzentrums in der Region
- Förderung der Studierenden in der Region
- Verbreitung und Vertiefung des Fernstudiengedankens in der Region.
Für diese Aufgaben werden den Förderkreisen finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt.
- Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher bzw. eine Sprecherin.
- Sie können an die Organe des Vereins Anträge stellen.
§ 12 Absolventenkreis
- Mitglieder, die gleichzeitig Absolventen bzw. Absolventinnen der FernUniversität sind, können einen Absolventenkreis bilden.
- Dieser fördert ebenfalls den Vereinszweck im Sinne des § 2. Die Mitglieder nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Förderung der Studentenschaft
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
- Werbung für Fernstudium in Lehre und Weiterbildung
- Kontaktaufbau zu anderen Absolventinnen und Absolventen der FernUniversität.
- Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher bzw. eine Sprecherin.
- Der Absolventenkreis ist berechtigt, an die Organe des Vereins Anträge zu stellen.
§ 13
- Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder des Vereins erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
- Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen an die FernUniversität über, die es nur für Zwecke verwenden darf, die dieser Satzung entsprechen.
Kontakt:
Geschäftsstelle der Gesellschaft der
Freunde der FernUniversität e.V.
Universitätsstr. 47
58084 Hagen
Tel.: +49 2331 987-2499
Fax: +49 2331 987-4729
E-mail: freunde
Sparkasse der Stadt Hagen
Kto.-Nr. 100 073 530 (BLZ: 450 500 01)
Freunde
| 16.08.2022