Häufige Fragen zur Exmatrikulation (FAQ)
Sie haben noch Fragen? Antworten zu den häufigsten Anliegen rund um die Exmatrikulation finden Sie auf dieser Webseite. Darüber hinaus hilft Ihnen unser Studienservice gerne weiter.
Allgemeines
- 1. Ist eine rückwirkende Exmatrikulation möglich?
- 2. Kann ich die Exmatrikulation auch zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragen?
- 3. Wie und wann erhalte ich den Exmatrikulationsbescheid?
- 4. Wann erhalte ich den Exmatrikulationsbescheid, wenn ich ein Datum in der Zukunft angegeben habe?
- 5. Zu welchem Datum werde ich exmatrikuliert, wenn ich meine Abschlussarbeit bestanden habe?
- 6. Wird auf der Exmatrikulationsbescheinigung ein Exmatrikulationsgrund angegeben?
- 7. Muss ich mich zurückmelden, wenn ich bereits alle Studienleistungen erbracht habe?
- 8. Wie gehe ich vor, wenn ich noch nicht weiß, ob ich alle Studienleistungen erbracht oder bestanden habe?
- 9. Wo erhalte ich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, einen aktuellen Notenspiegel und sonstige Leistungsnachweise?
- 10. Kann ich mich nach der Exmatrikulation in der Zukunft erneut bewerben?
- 11. Ich bin Neubewerber/in. Wie kann ich meinen gestellten Antrag zurückziehen?
- 12. Wie läuft die Exmatrikulation zeitlich ab?
- 13. Wann spricht die Universität eine Exmatrikulation aus?
Gebühren
Allgemeines
1. Ist eine rückwirkende Exmatrikulation möglich?
Nein, eine rückwirkende Exmatrikulation ist rechtlich nicht möglich. Wir dürfen frühestens zum Zeitpunkt des Antragseingangs exmatrikulieren.
Senden Sie Ihren Antrag per E-Mail, so gilt das Absendedatum Ihrer E-Mail. Senden Sie Ihren Antrag per Post, ist das Datum des Posteingangs bei uns maßgeblich. Fällt das Absendedatum respektive der Posteingang auf den letzten Tag des Semesters, so wird zum letzten Tag des Semesters exmatrikuliert.
2. Kann ich die Exmatrikulation auch zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragen?
Ja, Sie können Ihre Exmatrikulation jederzeit mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Semesters oder zum Ende des nächsten Semesters beantragen, wenn Sie bereits zurückgemeldet sind. Wenn Sie zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb des laufenden Semesters exmatrikuliert werden möchten, können Sie das gewünschte Datum im Antrag handschriftlich ergänzen.
3. Wie und wann erhalte ich den Exmatrikulationsbescheid?
Nach erfolgreicher Exmatrikulation können Sie sich Ihre Exmatrikulationsbescheinigung in studyPORT herunterladen. Im Campusportal erhalten Sie auch Ihre Studienbescheinigung sowie die Bescheinigung nach §9 BAföG (Formblatt 2). Sollten Sie keinen Zugriff auf das Campusportal haben oder eine andere Bescheinigung benötigen, kontaktieren Sie bitte das Studierendensekretariat unter bescheinigung.
4. Wann erhalte ich den Exmatrikulationsbescheid, wenn ich ein Datum in der Zukunft angegeben habe?
Mit dem Exmatrikulationsantrag können Sie die Exmatrikulation auch zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Beispielsweise zum Ende des laufenden oder des bereits zurückgemeldeten Semesters. Der eingereichte Antrag wird nach Eingang vom Studierendensekretariat bearbeitet und die Exmatrikulation für den angegebenen (späteren) Zeitpunkt durchgeführt. Den Exmatrikulationsbescheid erhalten Sie wenige Tage nach erfolgter Exmatrikulation auf dem Postweg.
5. Zu welchem Datum werde ich exmatrikuliert, wenn ich meine Abschlussarbeit bestanden habe?
Wenn Sie alle erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht haben, beantragen Sie als Nächstes Ihr Abschlusszeugnis beim zuständigen Prüfungsamt. Nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses werden Sie grundsätzlich zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert, sofern Sie nicht noch in einen weiteren Studiengang eingeschrieben sind. Selbstverständlich können Sie schon vorher Ihre Exmatrikulation selbst beantragen. Um Ihr Zeugnis zu beantragen, müssen Sie übrigens nicht immatrikuliert sein (siehe Nummer 7).
Hinweis zum BAföG: Ihr Anspruch auf BAföG kann bereits vor Ihrer Exmatrikulation enden. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Ihrem Förderungsanspruch an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung.
6. Wird auf der Exmatrikulationsbescheinigung ein Exmatrikulationsgrund angegeben?
Auf der Exmatrikulationsbescheinigung wird neben dem Datum der Exmatrikulation auch der Exmatrikulationsgrund mit aufgeführt.
7. Muss ich mich zurückmelden, wenn ich bereits alle Studienleistungen erbracht habe?
Nein. Wenn Sie alle erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen erbracht haben und nur noch auf die Ergebnisse oder Ihre Abschlussdokumente warten, müssen Sie sich nicht erneut zurückmelden. Sie können sich bereits vor der Bekanntgabe Ihrer Ergebnisse und der Beantragung des Zeugnisses exmatrikulieren lassen.
8. Wie gehe ich vor, wenn ich noch nicht weiß, ob ich alle Studienleistungen erbracht oder bestanden habe?
Wenn Sie alle Studienleistungen erbracht haben, ist es nicht notwendig, sich für ein "leeres" Semester zurückzumelden. Sollte wider Erwarten eine Prüfungsleistung nicht bestanden sein, dann können Sie auch außerhalb der Rückmeldefristen einen Antrag auf Rückmeldung im Härtefall stellen. Bitte wenden Sie sich dazu per E-Mail an das Studierendensekretariat.
9. Wo erhalte ich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, einen aktuellen Notenspiegel und sonstige Leistungsnachweise?
Bitte wenden Sie sich an Ihr Prüfungsamt für alle Bescheinigungen, die Bezug auf Studienleistungen haben.
10. Kann ich mich nach der Exmatrikulation in der Zukunft erneut bewerben?
Ja, Sie können zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag auf Einschreibung in denselben oder einen anderen Studiengang stellen. Sofern Sie die dann gültigen Zugangsvoraussetzungen erfüllen und keine anderen Hindernisse dem entgegenstehen, ist eine erneute Einschreibung möglich.
11. Ich bin Neubewerber/in. Wie kann ich meinen gestellten Antrag zurückziehen?
Wenn Ihr Antrag noch nicht in Bearbeitung ist (zu erkennen am Antragsstatus im Bewerbungsportal), so können Sie Ihren Antrag durch Klick auf den entsprechenden Button selbst zurückziehen. Wenn der Button nicht mehr verfügbar ist, senden Sie einfach eine formlose Mail an bescheinigung mit dem Hinweis, dass Sie Ihren Antrag zurückziehen. Bitte geben Sie dabei Ihren Namen und Ihre Bewerbungsnummer an.
12. Wie läuft die Exmatrikulation zeitlich ab?
Sobald wir Ihren Antrag auf Exmatrikulation bearbeitet haben, erhalten Sie von uns per Post einen Exmatrikulationsbescheid sowie eine Studien- und eine Rentenzeitenbescheinigung. Diese Bescheinigungen können Sie dann auch digital in studyPORT abrufen, und zwar im Bereich „Studien- und Prüfungsorganisation“ unter „Bescheinigungen“. Sollten Sie eine andere Bescheinigung benötigen, wenden Sie sich bitte an bescheinigung.
13. Wann spricht die Universität eine Exmatrikulation aus?
In bestimmten Fällen werden Sie nicht auf eigenen Antrag, sondern durch die FernUniversität exmatrikuliert. Gesetzlichen Regelungen sehen hierfür unterschiedliche Gründe vor. Eine Exmatrikulation kann beispielsweise erfolgen, wenn:
- Sie Ihr Studium erfolgreich abgeschlossen haben.
- Sie sich nicht fristgerecht für das nächste Semester zurückgemeldet haben.
- Sie fällige Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt haben.
- Sie Ihren Verpflichtungen gegenüber der Krankenkasse nicht nachgekommen sind.
- Sie eine erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
- sich herausstellt, dass Sie nicht hätten eingeschrieben werden dürfen.
- Ihre aktuelle Anschrift nicht ermittelt werden kann.
Eigenverantwortliche Studienplanung mit Unterstützung
Als Studierende oder Studierender gestalten und organisieren Sie Ihr Studium eigenverantwortlich. Dazu gehört auch, dass Sie sich über geltende Regelungen und Fristen informieren, erforderliche Anträge rechtzeitig stellen und bei der Klärung Ihrer Angelegenheiten mitwirken. Die FernUniversität stellt Ihnen hierzu umfangreiche Informationen auf ihren Internetseiten sowie verschiedene Beratungsangebote zur Verfügung. Wir empfehlen Ihnen, diese Angebote frühzeitig zu nutzen, insbesondere wenn Fragen oder Schwierigkeiten auftreten. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.
Wie läuft eine Exmatrikulation durch die Universität ab?
Wenn eine Exmatrikulation vorgesehen ist, werden Sie in der Regel vorab schriftlich über die Gründe informiert. Sie haben dann Gelegenheit, sich dazu zu äußern und gegebenenfalls offene Fragen oder Missverständnisse zu klären. Anschließend erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung. Mehr darüber finden Sie in den jeweiligen Rechtsgrundlagen.
Gebühren
14. Was muss ich bei der Exmatrikulation bezahlen?
Die Exmatrikulation selbst ist gebührenfrei. Bitte beachten Sie jedoch, dass nach der Exmatrikulation die bereits entstandenen Kosten weiterhin von Ihnen zu bezahlen bleiben. So entsteht die Grundgebühr regelmäßig bei Einschreibung, Zulassung, Rückmeldung oder Beurlaubung, Beleggebühren entstehen bei der Belegung von Modulen, sowie anderes mehr. Gebührenbescheide können im Einzelfall auch noch nach einer Exmatrikulation ergehen und sind zu begleichen.
15. Exmatrikulation vor dem Sommersemester
- Bei Exmatrikulation bis zum 31. März fallen keine Kosten für das kommende neue Sommersemester an.
- Bei Exmatrikulation am oder nach dem 1. April sind die Semesterkosten für das gestartete Sommersemester zu bezahlen.
16. Exmatrikulation vor dem Wintersemester
- Bei Exmatrikulation bis zum 30. September fallen keine Kosten für das kommende neue Wintersemester an.
- Bei Exmatrikulation am oder nach dem 1. Oktober sind die Semesterkosten für das gestartete Wintersemester zu bezahlen.
17. Exmatrikulation vor dem Wintersemester 2025/26 (ausgelaufene Altregelung)
- Bei Exmatrikulation bis 31. Juli 2025 fielen keine Kosten für das neue Wintersemester an.
- Ab dem 1. August 2025 waren Grundgebühr und Studierendenschaftsbeitrag in jedem Fall zu bezahlen.
- Bis 31. August 2025 konnten Sie die für das kommende Semester belegten Module gegen eine Verwaltungsgebühr von fünf Euro noch stornieren. Danach waren die Beleggebühren in vollem Umfang zu bezahlen.
Foto: Hardy WelschStudienservice:
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