Häufige Fragen zur Beurlaubung (FAQ)
Fragen zur Beurlaubung? Hier in den FAQ finden Sie allgemeine Antworten auf die häufigsten Fragen und wichtige Hinweise zur Antragstellung. So sind Sie bestens informiert, um Ihre weiteren Schritte zu planen. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an.
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Ein Antrag auf Beurlaubung vom Studium kann grundsätzlich innerhalb der Einschreibe- und Rückmeldefristen gestellt werden. Für ein Sommersemester ist dies in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Januar und für ein Wintersemester in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Juli möglich.
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Die Beurlaubung kann nur in einem schweren Krankheitsfall rückwirkend für noch nicht abgeschlossene Semester beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass die belegten Module/Kurse nicht storniert werden können. Die Gebühren sind in vollem Umfang zu entrichten.
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Nein, nur Voll-, Teilzeitstudierende und Studiengangszweithörende können sich aus einem wichtigen Grund beurlauben lassen. Akademiestudierende, denen die Durchführung des Studiums im kommenden Semester nicht möglich ist, wird die Rückmeldung ohne Modul-/Kursbelegung empfohlen.
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Eine Erstteilnahme an Prüfungen innerhalb eines Urlaubssemesters ist nur denjenigen gestattet, die aufgrund der Erziehung eines Kindes oder Pflege eines Verwandten 1. Grades bzw. der Ehefrau/des Ehemannes beurlaubt wurden.
Jede/Jeder beurlaubte Studentin/Student darf an der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung teilnehmen. Sofern Sie im Zusammenhang mit der Prüfung Zugriff auf die Lernplattform Moodle benötigen, müssen Sie die zugehörigen Module/Kurse als Wiederholer/in belegen (nicht gebührenpflichtig).
Kontakt
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