Häufige Fragen zur Beurlaubung (FAQ)
Fragen zur Beurlaubung? Hier in den FAQ finden Sie allgemeine Antworten auf die häufigsten Fragen und wichtige Hinweise zur Antragstellung. So sind Sie bestens informiert, um Ihre weiteren Schritte zu planen. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an.
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Eine Beurlaubung ersetzt die Rückmeldung. Daher kann ein Urlaubssemester nur während der Einschreibe- und Rückmeldefristen beantragt werden:
- vom 1. Juni bis zum 31. Juli für das am 1. Oktober startende Wintersemester
- vom 1. Dezember bis zum 31. Januar für das am 1. April startende Sommersemester
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Nein, eine verspätete Beurlaubung ist nicht möglich.
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Eine rückwirkende Beurlaubung ist nur in nachgewiesenen Härtefällen zulässig, wenn das Studium aufgrund eines schweren Unfalls oder einer unvorhersehbaren schweren Erkrankung im ganzen Semester gar nicht möglich ist. Das gilt jedoch nur für das noch nicht abschlossene Semester. Ein beendetes Semester kann in keinem Fall nachträglich beurlaubt werden. Wir bieten Ihnen Unterstützung beim Studium mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.
Wichtig: Belegte Module bleiben bestehen und die Gebühren müssen vollständig gezahlt werden. Bitte beachten Sie die Möglichkeiten zur kostenfreien Wiederholung von Modulen.
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Die Antragsbearbeitung kann bis zu drei Wochen andauern.
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Ein Urlaubssemester erhöht zwar die Anzahl Ihrer Hochschulsemester, aber es wird nicht als Fachsemester und somit auch nicht für das Probestudium gewertet.
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Bitte nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen BAföG-Amt auf, um mehr über die Folgen einer Beurlaubung auf Ihr BAföG zu erfahren.
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Bitte nehmen Sie Kontakt zu ihrer Krankenkasse auf, um mehr über die Folgen einer Beurlaubung auf Ihre Krankenversicherung zu erfahren. Das gilt insbesondere bei Familienversicherung oder studentischer Krankenversicherung.
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Ein Urlaubssemester erhöht nicht die Anzahl der absolvierten Fachsemester.
Die Belegung von Modulen und die Prüfungsteilnahme sind – abhängig vom Grund der Beurlaubung – in der Regel auf Wiederholungen beschränkt.
Bei einer Rückmeldung ohne Belegung zählt das neue Semester als reguläres Fachsemester.
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Eine Erstteilnahme an Prüfungen innerhalb eines Urlaubssemesters ist nur denjenigen gestattet, die aufgrund der Erziehung eines Kindes oder Pflege eines Verwandten ersten Grades bzw. der Ehefrau/des Ehemannes beurlaubt wurden.
Jede/Jeder beurlaubte Studentin/Student darf an der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung teilnehmen. Sofern Sie im Zusammenhang mit der Prüfung Zugriff auf die Lernplattform Moodle benötigen, müssen Sie die zugehörigen Module/Kurse als Wiederholer/in belegen (nicht gebührenpflichtig).
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Nein, nur Voll-, Teilzeitstudierende und Studiengangszweithörende können sich aus einem wichtigen Grund beurlauben lassen. Akademiestudierende, denen die Durchführung des Studiums im kommenden Semester nicht möglich ist, wird die Rückmeldung ohne Modul-/Kursbelegung empfohlen.
Kontakt
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