Häufige Fragen zur Beurlaubung (FAQ)

Sie haben noch Fragen? Antworten zu den häufigsten Anliegen rund um die Beurlaubung finden Sie auf dieser Webseite. Darüber hinaus hilft Ihnen unser Studienservice gerne weiter.

1. Wann muss ich eine Beurlaubung beantragen?

Eine Beurlaubung ersetzt die Rückmeldung. Daher kann ein Urlaubssemester nur während der Rückmeldefristen beantragt werden:

  • vom 1. Juni bis zum 30. September für das am 1. Oktober startende Wintersemester
  • vom 1. Dezember bis zum 31. März für das am 1. April startende Sommersemester

2. Ist eine verspätete Beurlaubung möglich?

Nein, eine verspätete Beurlaubung ist nicht möglich.

3. Ist eine rückwirkende Beurlaubung möglich?

Eine rückwirkende Beurlaubung ist nur in nachgewiesenen Härtefällen zulässig, wenn das Studium aufgrund eines schweren Unfalls oder einer unvorhersehbaren schweren Erkrankung im ganzen Semester gar nicht möglich ist. Das gilt jedoch nur für das noch nicht abgeschlossene Semester. Ein beendetes Semester kann in keinem Fall nachträglich beurlaubt werden. Wir bieten Ihnen Unterstützung beim Studium mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.

Wichtig: Belegte Module bleiben bestehen und die Gebühren müssen vollständig gezahlt werden. Bitte beachten Sie die Möglichkeiten zur kostenfreien Wiederholung von Modulen.

4. Wie schnell wird mein Beurlaubungsantrag bearbeitet?

Die Antragsbearbeitung kann bis zu drei Wochen andauern.

5. Welche Vorteile bietet mir ein Urlaubssemester?

Ein Urlaubssemester erhöht zwar die Anzahl Ihrer Hochschulsemester, aber es wird nicht als Fachsemester und somit auch nicht für das Probestudium gewertet.

6. BAföG und Beurlaubung – was muss ich beachten?

Bitte nehmen Sie Kontakt mit dem zuständigen BAföG-Amt auf, um mehr über die Folgen einer Beurlaubung auf Ihr BAföG zu erfahren.

7. Krankenversicherung und Beurlaubung – was muss ich beachten?

Bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf, um mehr über die Folgen einer Beurlaubung auf Ihre Krankenversicherung zu erfahren. Das gilt insbesondere bei Familienversicherung oder studentischer Krankenversicherung.

8. Worin liegt der Unterschied zwischen einer Beurlaubung und einer Rückmeldung ohne Modulbelegung?

Ein Urlaubssemester erhöht nicht die Anzahl der absolvierten Fachsemester.

Die Belegung von Modulen und die Prüfungsteilnahme sind – abhängig vom Grund der Beurlaubung – in der Regel auf Wiederholungen beschränkt.

Bei einer Rückmeldung ohne Belegung zählt das neue Semester als reguläres Fachsemester.

9. Darf ich während eines Urlaubssemesters Prüfungen wiederholen?

Eine Erstteilnahme an Prüfungen innerhalb eines Urlaubssemesters ist nur denjenigen gestattet, die aufgrund der Erziehung eines Kindes oder Pflege eines Verwandten ersten Grades bzw. der Ehefrau/des Ehemannes beurlaubt wurden.

Jede/Jeder beurlaubte Studentin/Student darf an der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung teilnehmen. Sofern Sie im Zusammenhang mit der Prüfung Zugriff auf die Lernplattform Moodle benötigen, müssen Sie die zugehörigen Module/Kurse als Wiederholer/in belegen (nicht gebührenpflichtig).

10. Kann ich mich vom Akademiestudium beurlauben lassen?

Nein, nur Voll-, Teilzeitstudierende und Studiengangszweithörende können sich aus einem wichtigen Grund beurlauben lassen. Akademiestudierende, denen die Durchführung des Studiums im kommenden Semester nicht möglich ist, wird die Rückmeldung ohne Modul-/Kursbelegung empfohlen.


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Webredaktion Studium | 17.03.2026