Arbeitsbefreiung

Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Gehalts kann gewährt werden bei Verhinderung aus persönlichen Gründen, insbesondere bei

  • der Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
    (unverheirate Männer erhalten ebendalls Arbeitsbefreiung für die Geburt eines leiblichen Kindes, nach Vorlage der Geburtsurkunde)
  • dem Tod
    • der Ehegattin/des Ehegatten
    • der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
    • eines Kindes
    • eines Elternteils
  • schweren Erkrankungen von Angehörigen
  • ärztlicher Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss
  • Tätigkeiten in Prüfungsausschüssen

Bei Fragen wenden Sie sich an die Personalabteilung.

Kind krank. Und jetzt?

Bitte informieren Sie Ihre Vorgesetzte bzw. Ihren Vorgesetzten unverzüglich telefonisch oder per E-Mail.

    • Stellt Ihr Arzt fest, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege wegen der Erkrankung des Kindes notwendig ist und gibt es niemanden, der das für Sie erledigen kann, können Sie „Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ bei der Krankenkasse beantragen
    • Um das Krankengeld zu beantragen, stellt der Arzt eine „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ aus, auf deren Rückseite oder unterem Teil sich auch der Antrag für das Krankengeld befindet. Füllen Sie diesen Teil bitte aus und geben Sie die Bescheinigung bei der Krankenkasse ab
    • Bitte erstellen Sie vor Abgabe an die Krankenkasse eine Kopie dieser Bescheinigung und reichen Sie diese im Personaldezernat ein
    • Aufgrund dieser Bescheinigung stellt die FernUniversität in Hagen für die Tage, in denen Sie Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse haben, die Zahlung des Entgelts ein
    • Die Einstellung des Entgelts erfolgt für die vom Arzt ausgewiesenen Arbeitstage. Für Tage, die ohnehin frei sind, wie Wochenenden, erfolgt keine Einstellung des Entgelts
    • In § 45 SGB V ist festgelegt, dass bei Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren für die Eltern ein Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn sie wegen der Pflege eines erkrankten Kindes nicht arbeiten können
    • Neben den ehelichen, nichtehelichen, für ehelich erklärten und angenommenen Kindern sind auch Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Adoptivpflegekinder erfasst
    • Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer und das Kind müssen gesetzlich krankenversichert sein
    • Die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege muss nach ärztlichem Zeugnis erforderlich sein
    • Es darf keine andere im selben Haushalt lebende Person für die Betreuung zur Verfügung stehen
    • Für jedes Kind unter 12 Jahren hat jedes Elternteil einen Anspruch von 10 Arbeitstagen im Kalenderjahr; bei mehreren Kindern sind es maximal 25 Arbeitstage pro Elternteil
    • Alleinerziehende haben pro Kind und Kalenderjahr längstens 20 Arbeitstage Anspruch; bei mehreren Kindern höchstens 50 Arbeitstage
    • Es besteht auch die Möglichkeit, Ansprüche auf das andere Elternteil zu übertragen, wenn die jeweilige Krankenkasse und der Arbeitgeber einverstanden sind. Bei behinderten Kindern sollten Sie mit der Krankenkasse Rücksprache halten, da unter Umständen andere Altersgrenzen gelten
    • Gemäß § 29 TV-L besteht ein Anspruch von 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr pro Kind unter 12 Jahren, aber maximal 5 Arbeitstage pro Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
    • Dies gilt jedoch nur, wenn kein Anspruch gemäß § 45 SGB V besteht, also insbesondere bei nicht gesetzlich versicherten Beschäftigten bzw. Kindern
    • Für Kinder ab 12 Jahren kommt der Freistellungsanspruch nach demselben Paragraphen “bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen im selben Haushalt” von allerdings nur noch 1 Arbeitstag in Betracht
    • Sollten Sie keinen Anspruch auf Leistungen nach § 45 SGB V haben, z.B. weil sie privat krankenversichert sind, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Personalsachbearbeiter/in
    • Unabhängig von den oben genannten Freistellungen kann grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Freistellung nach § 45 Absatz 4 und 5 SGB V bestehen