Arbeitszeitdokumentation

Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) verpflichtet die Arbeitgeber weiterhin, für Beschäftigte in so genannten Mini-Jobs den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren und diese Dokumentation für zwei Jahre aufzubewahren.

Als Mini-Jobber gelten alle Beschäftigten

  • mit einem monatlichen Einkommen von bis zu 520 Euro
  • sowie mit einer Vertragslaufzeit von bis zu 3 Monaten

Aus arbeitsorganisatorischen Gründen ist es nicht möglich, monatlich auszuwerten, welche Beschäftigten in dem betreffenden Kalendermonat in einem Mini-Job tätig sind. Somit werden hiermit an der FernUniversität folgende Beschäftigte grundsätzlich verpflichtet, die og. Arbeitszeitnachweise zu führen:

  • Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte
  • Wissenschaftliche Online-Tutorinnen und -Tutoren
  • Fachmentorinnen und Fachmentoren

Erhebungsbogen

Zum Führen des Arbeitszeitnachweises wurde mit den Personalräten ein Erhebungsbogen abgestimmt:

Mentorinnen und Mentoren nutzen bitte weiterhin die von den jeweiligen Fakultäten bzw. dem Dez. 2.2 bereitgestellten Erhebungsbögen.

Die Erhebungsbögen sind mindestens wöchentlich auszufüllen und einmal pro Kalendermonat im Beschäftigungsbereich vorzulegen. Nach Gegenzeichnung wird der Erhebungsbogen dann vom Beschäftigungsbereich einmal monatlich an die Personalverwaltung zur Aufbewahrung gegeben.

Nach der gesetzlichen Frist von 2 Jahren werden die Erhebungsbögen vernichtet.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße des Arbeitgebers gegen die Regelungen des MiLoG gemäß § 21 MiLoG eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße zwischen 30.000 und 500.000 Euro geahndet werden kann, dies gilt u.a. für eine Verletzung der Dokumentationspflichten. Aus diesem Grund wird dringend um eine Einhaltung der og. Regelungen gebeten.

Einschränkung bei der Arbeitszeitflexibilisierung

Das MiLoG verlangt , dass alle in einem Kalendermonat tatsächlich geleisteten Stunden spätestens bis zum Ende des Folgemonats entweder durch Freizeit ausgeglichen oder mit dem Mindestlohn bezahlt wurden. Dadurch ergeben sich Einschränkungen bei der Arbeitszeitflexibilisierung, die zu berücksichtigen sind.

Beispiel:

Frieda Fleißig arbeitet als studentische Hilfskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden. Dies entspricht einer monatlichen Arbeitszeit von 34,784 Stunden. Sie erhält ein Entgelt von 12,50 Euro pro Stunde und somit monatlich 434,80 Euro. Arbeitet sie in einem Kalendermonat einmal 40 Std., so ist in diesem Kalendermonat jede geleistete Stunde nur mit einem Stundenlohn von 10,87 Euro (434,8 / 40 Std.) bezahlt worden.

Bis zum Ende des Folgemonats muss ein Ausgleich geschaffen sein, damit kein Verstoß gegen das MiLoG vorliegt. Um als Arbeitgeber sicherstellen zu können, dass die Anforderungen des MiLoG tatsächlich in jedem Monat erfüllt sind, wird hiermit eine Obergrenze für die flexible Gestaltung der Arbeitszeit festgelegt. Es gelten vor dem Hintergrund des geschlossenen Arbeitsvertrages für alle studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, für alle wissenschaftlichen Online-Tutorinnen und -Tutoren sowie für alle Fachmentorinnen und Fachmentoren der FernUniversität folgende Regeln:

a) Teilt man das durchschnittliche Monatsentgelt der/des jeweiligen Beschäftigten durch 12,00 Euro (gesetzlicher Mindestlohn), so erhält man die Stundenzahl, die höchstens in einem Kalendermonat im Rahmen von Arbeitszeitflexibilisierungen erbracht werden darf.

b) Wer in einem Kalendermonat mehr als die nach a) zulässige Stundenzahl leistet, muss im Folgemonat die Arbeitszeit derartig reduzieren, dass im 2-Monatsschnitt wieder jede geleistete Stunde mit mindestens 12,00 (gesetzlicher Mindestlohn) Euro bezahlt wurde.