Krankengeld und Wiedereingliederung

Krankengeld

Wenn die Engeltfortzahlung bei längerer Erkrankung eingestellt wird, erhalten Sie von der Personalverwaltung ein Informationsschreiben. Gesetzlich Versicherte haben nach Ablauf der Entgeltfortzahlung grundsätzlich einen Anspruch auf Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse.

Das Krankengeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

  • Achten Sie bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit auf einen lückenlosen Nachweis. Hierfür sollten Sie sich rechtzeitig bei ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin vorstellen. Bei verspäteter Vorlage der Bescheinigung bei der Krankenkasse oder lückenhaftem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit droht Krankengeldverlust.
  • Neben dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin muss daher auch die Krankenkasse über die Erkrankung informiert werden, wenn diese zur Arbeitsunfähigkeit führt. Auch hier gelten Fristen. Wenn diese nicht eingehalten wird, kann es beispielsweise bei Anspruch auf Krankengeld zu einem Ruhen der Zahlung kommen. Die sogenannte Vorlagefrist der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse ist in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auf eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit festgelegt.

Weitere Informationen zum Thema Krankengeld erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Wiedereingliederung

Nach einer längeren Krankheit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine stufenweise Wiedereingliederung durchzuführen. Hier erhalten Sie Informationen zu diesem Thema.

  • Die stufenweise Wiedereingliederung soll Sie, nach einer längeren schweren Krankheit, schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen und so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit erleichtern. Dies bedeutet, dass Ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum deutlich verringert und in festgelegten Zeitabschnitten schrittweise bis zu Ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erhöht wird. Sie sind während der Maßnahme weiterhin arbeitsunfähig krank.

  • Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt. Wenn Sie mit einer Wiedereingliederung einverstanden sind, erstellt Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt zunächst einen Wiedereingliederungsplan. Darin legt Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt fest, wie Ihre Arbeitszeit schrittweise bis zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angehoben werden soll, damit Sie wieder voll am bisherigen Arbeitsplatz arbeiten können.

    Der Plan erhält in der Regel Angaben zu:

    • der Abfolge und Dauer der einzelnen Stufen
    • den Tätigkeiten und Belastungen, die vermieden werden sollen
    • den notwendigen Bedingungen am Arbeitsplatz, die zu berücksichtigen sind
    • Prognose zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

    Ihre behandelnde Ärztin bzw. ihr behandelnder Arzt überprüft, wie Ihre Wiedereingliederung verläuft. Wenn erforderlich, wird der Behandlungsplan an Ihre individuelle Situation angepasst.

  • Die FernUniversität in Hagen versucht, die stufenweise Wiedereingliederung entsprechend der ärztlichen Empfehlung im Einklang mit den Möglichkeiten an Ihrem Arbeitsplatz umzusetzen. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings grundsätzlich nicht.

  • Schwerbehinderte Beschäftigte haben gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX einen Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung.

  • Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung wird von Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt festgelegt. In der Regel dauert eine stufenweise Wiedereingliederung zwischen vier und acht Wochen. Wenn medizinische Gründe vorliegen, kann sie auch länger dauern.

  • Im Bedarfsfall kann die stufenweise Wiedereingliederung an die individuellen gesundheitlichen Erfordernisse angepasst werden. Dieses müssen Sie rechtzeitig vor einer eventuellen Änderung mit der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt besprechen. Die Änderung des Stufenplans muss durch die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt schriftlich erfolgen. Sollte die stufenweise Wiedereingliederung aus Ihrer Sicht aus gesundheitlichen Gründen beendet werden, müssen Sie dies mit der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt besprechen, die bzw. der den Abbruch dann schriftlich bescheinigen muss. In diesem Falle gilt die stufenweise Wiedereingliederung als beendet und Sie bleiben bis zur Herstellung der vollen Arbeitsfähigkeit arbeitsunfähig. Stellt die FernUniversität in Hagen fest, dass eine Wiedereingliederung auch unter Beachtung der von der behandelnden Ärztin, dem behandelnden Arzt festgelegten Belastungseinschränkungen nicht möglich ist, wird sie Ihnen und den Kostenträgern dieses mitteilen. In diesem Falle gilt die stufenweise Wiedereingliederung als beendet und Sie bleiben bis zur Herstellung der vollen Arbeitsfähigkeit arbeitsunfähig. Bitte sprechen Sie daher vor jeder Änderung oder Abbruch der Wiedereingliederung mit Ihrer behandelnden Ärztin bzw. Ihrem behandelnden Arzt und informieren unverzüglich sowohl die Kostenträger als auch die zuständigen Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner im Personaldezernat.

  • In der Regel erhalten Sie während der stufenweisen Wiedereingliederung Krankengeld von Ihrer Krankenkasse oder Verletztengeld von der Unfallkasse NRW. Wenn Sie im Anschluss an eine Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung beginnen, zahlt Ihnen der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld, sofern hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Der tarifliche Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht, sofern hierfür die Voraussetzungen vorliegen, auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung.

  • Während einer stufenweisen Wiedereingliederung sind Sie weiterhin arbeitsunfähig und können daher während dieser Zeit keinen Erholungsurlaub in Anspruch nehmen.

  • Gemeinsam mit ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt wird ein "Wiedereingliederungsplan" erstellt Anschließend legen Sie den ausgefüllten und von Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt unterschriebenen Wiedereingliederungsplan zunächst Ihrer Vorgesetzten bzw. Ihrem Vorgesetzten vor Die Vorgesetzte bzw. der Vorgesetzte sollten ihre Zustimmung oder Bedenken direkt dem Personaldezernat mitteilen. Bei Tarifbeschäftigten gerne per E-Mail. Bitte reichen Sie den Antrag auf Wiedereingliederung dann so früh wie möglich und vor Antritt der Wiedereingliederung bei Ihrer zuständigen Ansprechpartnerin bzw. Ihrem Ansprechpartner ein. Für Tarifbeschäftigte sind das Ihre Personalsachbearbeiterinnen bzw. Personalsachbearbeiter. Nach Zustimmung leiten Sie den unterschriebenen Plan an Ihre Kostenträger weiter und können frühestens am Tage des festgelegten Beginns mit der stufenweisen Wiedereingliederung beginnen Bitte denken Sie daran, auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowohl beim Kostenträger als auch bei der FernUniversität in Hagen vorzulegen. Dies ist notwendig, damit die Zahlung des Krankengeldes oder Übergangsgeldes problemlos erfolgt.