Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten beträgt bei Tarifbeschäftigten und Auszubildenden derzeit 39 Stunden und 50 Minuten. Liegt eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 vor gilt eine Arbeitszeit von wöchentlich 39 Stunden.

  • Eine Stundenreduzierung können Sie schriftlich beantragen.

    Bitte senden Sie uns hierfür ein formloses Schreiben mit den folgenden Inhalten:

    • Zeitraum der Reduzierung
    • Grund der Reduzierung
    • Mitzeichnung des Vorgsetzen

    Gerne können Sie uns den Antrag auf dem Dienstweg per E-Mail zuschicken.

    Bitte beachten Sie, dass eine Stundenreduzierung nicht rückwirkend erfolgen kann, bitte stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig im Vorfeld.

  • Eine Stundenerhöhung muss durch den Bereich beantragt werden. Bitte füllen Sie hierzu die entsprechenden Anträge aus und leiten diese an die Personalabteilung.

    Anträge

  • Eine Änderung der Arbeitstage müssen Sie der Personalabteilung frühzeitig im Vorfeld mitteilen.

Sonstige Informationen

  • Die Begriffe Mehrarbeit und Überstunden sind im § 7 TV-L erklärt.

    Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten.

    • Mehrarbeitsstunden sind grundsätzlich gem. § 6 (2) TV-L innerhalb eines Jahres durch Freizeitausgleich auszugleichen.
    • Können Mehrarbeitsstunden innerhalb dieses Zeitraumes ausnahmsweise einmal nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, erhält der/die Beschäftigte gem. § 8 (4) TV-L nach Ablauf eines Jahres für jede Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
    • Einen Zeitzuschlag gibt es für Mehrarbeitsstunden nicht
  • Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

    • Überstunden sind ebenfalls grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen, möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats nach ihrem Entstehen.
    • Für angeordnete Überstunden, die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach ihrem Entstehen durch Freizeit ausgeglichen worden sind, erhalten je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde anfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (höchstens aber Stufe 4).
    • Zustäzlich wird ein Zeitzuschlag gem. § 8 (1) Buchstabe a TV-L gewährt.
  • Nach der allgemeinen für Sonderformen der Arbeit geltenden Regelung in § 6 TV-L sind alle Beschäftigten im Rahmen "begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten" zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht und Schichtarbeit verpflichtet.

    Während Vollbeschäftigte auch zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet sind, gilt diese Verpflichtung für Teilzeitkräfte nur, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart wurde.

    Aus Gründen der Gleichbehandlung wird daher an der FernUniversität in Hagen in die Arbeitsverträge der Teilzeitbeschäftigten folgender Passus mit aufgenommen:

    Herr/Frau Mustermann ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.