Beamtenverhältnis auf Zeit

Verlängerungsmöglichkeiten aus familiären Gründen

Für Akademische Räte/ Rätinnen, Akademische Oberräte/ Rätinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen besteht die Möglichkeit, das jeweilige befristete Beamtenverhältnis auf Zeit aus familiären Gründen auf Antrag zu verlängern.

Sofern Sie Fragen zur Antragstellung haben, steht Ihnen die zuständige Personalsachbearbeitung des Dezernates 3.5 – Berufungsmanagement, Professuren, Beamtinnen und Beamte gerne zur Verfügung.

Verlängerungsgrund
Voraussetzung
Umfang
max. Verlängerungsmöglichkeit
– kumulierend -
Beschäftigungsverbot im Rahmen des Mutterschutzes Ärztliche Bescheinigung über das Beschäftigungsverbot Verlängerung erfolgt in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist und darf den Umfang des Mutterschutzes nicht überschreiten

4 Jahre bei mehreren Verlängerungen

- auch mit anderen Verlängerungsgründen-
Elternzeit Inanspruchnahme von Elternzeit Verlängerung erfolgt in dem Umfang, in dem eine Erwerbs-tätigkeit nicht erfolgt ist und darf den Umfang der Elternzeit nicht überschreiten

4 Jahre bei mehreren Verlängerungen

- auch mit anderen Verlängerungsgründen-
Geburt oder Adoption eines minderjährigen Kindes Die Inanspruchnahme einer Frei-stellung/Beurlaubung ist nicht erforderlich. Hier geht man -auch ohne Beurlaubung- von einer besonderen Belastungssituation -insbes. während einer Qualifizierungsphase- aus jeweils bis zu 1 Jahr 2 Jahre Verlängerungen führen hier nicht zu einer Erweiterung des Umfangs anderer bestimmter Verlängerungsmöglichkeiten
Urlaub aus familiären Gründen gemäß § 64 LBG Betreuung oder Pflege von mind. einem Kind (unter 18 J.) oder Betreuung nach § 7 (3) Pflegezeitgesetz (pflegebedürftiger naher Angehöriger) 2 Jahre 2 Jahre (bzw. 3 Jahre / 4 Jahre kumulierend mit anderen bestimmten Verlängerungsgründen)
Pflegezeit nach Pflegezeitgesetz Inanspruchnahme einer Pflegezeit zur Pflege eines nahen Angehörigen Verlängerung erfolgt in dem Umfang, in dem eine Erwerbs-tätigkeit nicht erfolgt ist und darf den Um-fang der Pflegezeit nicht über-schreiten

4 Jahre bei mehreren Verlängerungen

-auch mit anderen Verlängerungsgründen-
Teilzeitbeschäftigung Ermäßigung der Arbeitszeit muss mind. 1/5 der regelmäßigen Arbeitszeit betragen 2 Jahre 2 Jahre (bzw. 3 Jahre / 4 Jahre kumulierend mit anderen bestimmten Verlängerungsgründen)
Marcel Baldauf | 08.04.2024