Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt durchschnittlich 41 Stunden. Sie verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden.

Liegt eine Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vor beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte ab dem Grad der Behinderung von mind. 50 durchschnittlich 39 Stunden und 50 Minuten. Ab einem Grad der Behinderuing von mind. 80 beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden.

Mehrarbeit und Überstunden

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern.

Wird durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst geleistet, so ist innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.

Mehrarbeit i. S. d. § 61 LBG NRW liegt vor, wenn Beamtinnen und Beamte aufgrund schriftlicher Anordnung oder Genehmigung verpflichtet werden, vorübergehend über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu verrichten.

Mehrarbeit muss sich auf zwingende Ausnahmefälle beschränken. Vor einer Anordnung von Mehrarbeit sind die Instrumente der flexiblen Arbeitszeitgestaltung auszuschöpfen.

Die Entscheidung über die Anordnung von Mehrarbeit obliegt der oder dem Dienstvorgesetzten.

Webredaktion - Uniintern | 08.04.2024