Nebentätigkeiten

Für die Professorinnen und Professoren sowie Beamtinnen und Beamten der FernUniversität in Hagen gelten für die Ausübung einer Nebentätigkeit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes jeweils in Verbindung mit den Vorschriften der Nebentätigkeits- und der Hochschulnebentätigkeitsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalens.

 

Grundsätzlich

Eine Nebentätigkeit ist jede nicht zum Hauptamt gehörendende Tätigkeit der Beamtin/ des Beamten. Eine Nebentätigkeit muss sich dementsprechend vom Hauptamt abgrenzen lassen.

Bei Professorinnen und Professoren sowie Beamtinnen und Beamten werden zwischen
folgenden Formen der Nebentätigkeit unterschieden:

  • genehmigungspflichtig;
  • allgemein genehmigt;
  • nicht genehmigungspflichtig.

Grundsätzlich bedarf die Ausübung jeder einzelnen Nebentätigkeit der vorherigen
Genehmigung.

Allgemeines Verfahren

Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit bzw. Anzeige von anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten sind rechtzeitig vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit auf dem Dienstweg zu stellen, so dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch das Dezernat 3.5 erfolgen kann.

Eine Entscheidung über den Antrag kann nur erfolgen, wenn dieser von dem Antragsteller/der Antragstellerin vollständig vorgelegt wurde. Zu den vollständigen Unterlagen gehören auch die entsprechenden Vertragsunterlagen. Sofern die Nebentätigkeit selbstständig ausgeübt wird, sind die Unterlagen, der in Rechnung gestellten Leistungen, unverzüglich nach Ausübung der Nebentätigkeit vorzulegen.

Für den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit bzw. die Anzeige einer Nebentätigkeit ist das entsprechende Formular zu verwenden.

Sofern sich Änderungen in Art, Umfang oder Höhe der Vergütung in Zusammenhang mit der
ausgeübten/angezeigten Nebentätigkeit ergeben, sind diese unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Alle Nebentätigkeiten sind grundsätzlich außerhalb der Dienstzeit auszuüben.

Wird eine Nebentätigkeit ohne vorherige Anzeige bzw. Genehmigung ausgeübt, so ist dies ein
Verstoß gegen die dienstrechtlichen Pflichten.

  • Übernahme eines Nebenamtes;
  • Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes;
  • Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft.

Eine Nebentätigkeit ist nach § 7 Abs. 1 NtV allgemein genehmigt, wenn

  1. diese insgesamt einen geringen Umfang hat,
  2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden
  3. außerhalb der Arbeitszeit ausgeführt wird und
  4. diese nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird.

Bei Professorinnen und Professoren sowie wissenschaftlichen Beamtinnen und Beamten liegt eine allgemein genehmigte Nebentätigkeit vor, wenn diese wie folgt tätig werden:

  • Die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichung durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;
  • Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Auftrag Dritter, wenn die Ergebnisse öffentlich zugänglich sein sollen;
  • die Tätigkeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Rechtswissenschaft als
    • Prozessvertretung vor dem Bundesverfassungsgericht, den Verfassungsgerichten der Länder, den obersten Gerichtshöfen des Bundes und vor internationalen Gerichten;
    • Verteidigerin und Verteidiger vor Gerichten und Disziplinargerichten;
    • Richterinnen und Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten;
    • Prüferin und Prüfer im schriftlichen und mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung;
  • die Preisrichtertätigkeit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;
  • Lehrtätigkeiten an anderen Hochschulen im zeitlichen Umfang bis zu vier Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche sowie die Erarbeitung von Studienmaterial für Einrichtungen des Fernstudiums und Verbundstudiums in dem vier Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche entsprechenden Umfang;
  • die nebentätige Mitarbeit an allgemein genehmigten und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern außerhalb der Arbeitszeit.

Folgende Nebentätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig:

  • Die Verwaltung oder Nutznießung des eigenen Vermögens,
  • schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
  • die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende Gutachtertätigkeit,
  • Berufsinteressenwahrung sowie die unentgeltliche Tätigkeit in Gewerkschaften oder Organen von Genossenschaften.

Allgemein genehmigte und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten sind grundsätzlich anzeigepflichtig (vgl. § 40 BeamtStG).

Meldung der Nebeneinnahmen und Abführungspflicht

Gemäß § 9 HNtV haben wissenschaftliche Beamtinnen und Beamte dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die im Kalenderjahr bezogenen Vergütungen (§ 11 Nebentätigkeitsverordnung) aus

  1. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und ihnen gleichstehenden Nebentätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie genehmigungspflichtig sind, und
  2. Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Landesbeamtengesetz genehmigungspflichtig sind,

vorzulegen, wenn sie insgesamt 11.126,27 Euro übersteigen.

Nach § 15 NtV haben nichtwissenschaftliche Beamtinnen und Beamte am Ende eines Kalenderjahres dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen wenn diese 1.200,00 Euro übersteigen und es sich dabei um eine genehmigungspflichtige oder nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 b LBG NRW nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes handelt.

Die Aufstellung ist dem Dezernat 3 unverzüglich nach Abschluss des Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 1. Februar des Folgejahres vorzulegen.

Sofern die Nebeneinnahmen unterhalb der o.g. Grenzen liegen, ist eine entsprechende Fehlanzeige erforderlich.

Abführungspflicht

Übersteigen die Vergütungen für eine oder mehrere Nebentötigkeiten im öffentlichen Dienst die Grenze von 11.126,27 Euro, so ist der überschüssige Betrag an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen.

Eine Abführungspflicht besteht nicht für die in § 14 Nebentätigkeitsverordnung sowie § 8 Hochschulnebentätigkeitsverordnung aufgeführtenTätigkeiten.

Versagungsgründe

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigt werden kann (i. d. R. bei mehr als einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit),
  2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde oder Einrichtung, der der Beamte angehört, tätig wird oder werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Hinweis

Für den Fall, dass sowohl AuftraggeberIn als auch AuftragnehmerIn in einem Beschäftigungsverhältnis zur FernUniversität in Hagen stehen, ist von beiden Parteien eine dienstliche Erklärung abzugeben. Darin wird erklärt, dass die vereinbarte Nebentätigkeit nicht zu den hauptamtlichen Aufgaben gehört und eine klare Trennung zwischen Hauptbeschäftigung und Nebentätigkeit erfolgt.

Die entsprechenden Formulare finden Sie weiter unten unter Dokumente.