Aufgaben des Senats
Gemäß § 22 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) ist der Senat für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:
- Mitwirkung seiner Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung bei der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
- Stellungnahme zum Jahresbericht des Rektorats;
- Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen und Ordnungen der Hochschule, soweit das HG nichts anderes bestimmt;
- Genehmigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Abs. 1a Satz 1 HG;
- Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Abs. 1a HG und des Hochschulvertrages nach § 6 Abs. 3 HG, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Abs. 2 und 3 HG, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung von Stellen und Mitteln auf die Fachbereiche der Universität, zentrale wissenschaftliche Einrichtungen, zentrale Betriebseinheiten und medizinische Einrichtungen;
- Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Universität oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundlegender Bedeutung sind.
Stabsstelle Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
| 01.12.2023