Besonderheiten des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis unterscheidet sich in vielen Punkten grundlegend von einem normalen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. Es bringt spezielle Rechte, Pflichten und Rahmenbedingungen mit sich, die sowohl für die berufliche Laufbahn als auch für die persönliche Lebensplanung ggfs. von Bedeutung sind.

Nachstehend haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt – kompakt, verständlich und praxisnah. Ob Sie bereits verbeamtet sind oder sich über die Möglichkeiten und Auswirkungen informieren möchten: Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um das Beamtenverhältnis.

    • Bei dem Beamtenverhältnis handelt es sich um ein besonderes öffentliches-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, das seine Grundlage primär in Art. 33 des Grundgesetzes findet.
    • Das Beamtenverhältnis wird durch einen Verwaltungsakt (Ernennung) begründet.
    • Die Rechte und Pflichten von Beamtinnen und Beamten sind in Gesetzen und Rechtsverordnungen festgelegt.
    • Uneigennützige Amtsführung zum Wohle der Allgemeinheit
    • Loyalitätspflicht zum einen Treue- und Folgepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und zum anderen das Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung durch ihr gesamtes Verhalten
    • Widmung der Dienste mit vollem persönlichem Einsatz
    • Neutralitätspflicht
    • Mäßigungsgebot bei politischer Aktivität
    • Verschwiegenheitspflicht
    • Verbot der Annahme von Geschenken oder Belohnungen
    • Schadensersatzpflicht gegenüber dem Dienstherrn bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
    • Disziplinarstrafe (Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufungen und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis)
    • bestimmte Dienstvergehen können strafbare Handlungen darstellen, z.B. die Vorteilsannahme oder die Verletzung des Dienstgeheimnisses.
    • Kerninhalt der Loyalitätspflicht bildet zum einen die Verfassungstreue, da Beamte sich aktiv zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennen und für deren Erhalt eintreten müssen.
    • Aufgrund der Neutralitätspflicht muss ihre Amtsführung gerecht, unparteiisch und am Gemeinwohl orientiert sein, da sie dem ganzen Volk und nicht einer Partei dienen.
    • Bei politischer Betätigung müssen Beamte Zurückhaltung üben, um das Vertrauen in ihre Neutralität und Loyalität nicht zu gefährden (Mäßigungsgebot).
    • Folgepflicht: Beamte sind verpflichtet, rechtmäßigen dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit greift das Remonstrationsrecht (§ 36 BeamtStG). Die Loyalitätspflicht endet dort, wo Rechts- oder Verfassungsverstöße beginnen.
    • Als Ausdruck ihrer Loyalität dürfen Beamte nicht streiken, da sie zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Staates beitragen müssen.
    • Auch außerdienstliches Verhalten von Beamten unterliegt der Loyalitätspflicht gegenüber dem Staat und kann ein Dienstvergehen begründen. Auch Aktivitäten und Verhalten außerhalb des Dienstes dürfen das Vertrauen in die Amtsführung nicht beeinträchtigen, vgl. § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG.
    • Beamte erhalten eine Besoldung. Dies folgt aus dem sog. Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG), das den Dienstherrn verpflichtet, Beamtinnen und Beamten sowie ihre Familien im Gegenzug für die Diensterbringung grundsätzlich lebenslang zu alimentieren.
    • Nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung wird das ausgeübte Amt einer der Besoldungsgruppen zugeordnet und anhand der Laufbahngruppe (einfacher, mittlerer, gehobener, höherer Dienst) erfolgt dann die Eingruppierung in das jeweilige Einstiegsamt. Daneben werden Zuschläge, beispielsweise Familienzuschläge für Verheiratete und Kinder sowie Zulagen, zum Beispiel Stellenzulagen für bestimmte Aufgabenbereiche, gewährt. Die Beträge können den jeweils aktuellen Besoldungstabellen entnommen werden.
    • Die Alimentation ist nicht leistungsabhängig, sondern amtsbezogen, d.h. die Aufgabenzuteilung muss dem Status entsprechen. Daraus ergibt sich kein Anspruch auf bestimmte Aufgaben.
    • Umgekehrt darf der Dienstherr nicht dauerhaft höherwertige Aufgaben ohne Ausgleich übertragen. Die Voraussetzungen einer Zulage bei höherwertiger Tätigkeit ergeben sich aus § 59 LBesG NRW.
    • Sofern darüber hinaus konkrete Fragen besten, muss dies jeweils einzelfallbezogen betrachtet und individuell geprüft werden. Das Dez. 3.5 steht Ihnen gerne zur Verfügung.
    • Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW (AWbG), das den Bildungsurlaub regelt gilt nicht für Beamte.
    • Sonderurlaub kann für Weiterbildungen oder sonstige Bildungszwecke nach der FrUrlV NRW gewährt werden. Die Bewilligung liegt im Ermessen des Dienstherrn. Im Sinne eines Gleichlaufs zum AWbG entspricht es der Praxis an der FernUniversität, dass entsprechende Anträge regelmäßig genehmigt werden (zumindest, sofern es sich um Bildungsurlaube von anerkannten Anbietern handelt).
    • siehe auch Urlaub - FernUniversität in Hagen
    • Aus der rechtlichen Stellung als Beamter folgt eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Staat, welche durch das Lebenszeitprinzip und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausgeglichen wird.
    • In besonderen Not- oder Krisenlagen auch kurzfristig und über das normale Maß hinaus verpflichtet werden (z.B. zu besonderen Einsätzen).
    • Vgl. auch § 61 LBG NRW.
    • In Bezug auf Beamte reicht das Weisungsrecht - vor allem hinsichtlich Aufgaben, dienstlichen Anordnungen und Versetzungen – weit.
    • Die regelmäßige dienstliche Beurteilung von Beamten durch Vorgesetzte dient als Grundlage für Beförderungen. Tarifbeschäftigte erhalten keine dienstlichen Beurteilungen im beamtenrechtlichen Sinn. Die Entwicklungsmöglichkeiten ergeben sich eher durch Stellenwechsel oder Tarifaufstieg.
    • Das ergibt sich aus der AZVO NRW (nicht anwendbar auf Professor*innen).
    • § 2 Abs. 1 AZVO NRW: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, durchschnittlich 41 Stunden. Sie verringert sich mit Ablauf des Tages der Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden.
    • Für Beamte mit einem Grad der Behinderung beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 39 Stunden und 50 Minuten ab dem Grad der Behinderung von mindestens 50, 39 Stunden ab dem Grad der Behinderung von mindestens 80.
    • i.Ü. gilt die Dienstvereinbarung der FernUniversität für die Mitarbeitenden in Technik und Verwaltung, die Stabsstellen, die Referate und die Zentralen Betriebseinheiten der FernUniversität in Hagen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit.
    • siehe auch Arbeitszeit - FernUniversität in Hagen
    • die Pflegeversicherung. Auch hier muss einen private Pflegeversicherung im Umfang von 50% abgeschlossen werden.
    • Klare Laufbahnen: Die Entwicklungsoptionen sind formalisiert (Laufbahnprinzip) und klar geregelt. Die Aufstiegs- und Beschäftigungsmöglichkeiten hängen auch von der konkreten Stelle ab.
    • Hohe Arbeitsplatzsicherheit. Eine Entfernung aus dem Dienst ist in der Regel nur bei schweren Pflichtverstößen möglich.
    • Pensionsansprüche: Beamte erhalten im Ruhestand eine Pension (bis zu 71,75 % der Durchschnittsbesoldung der letzten 2 Jahre), die deutlich höher ausfällt als die gesetzliche Rente (48 % Deutsche Rentenversicherung).
    • Es besteht eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten gem. § 45 BeamtStG.
    • Im Krankheitsfall wird die Besoldung weitergezahlt.
    • Versetzungen möglich: der Dienstherr kann Beamte unter bestimmten Bedingungen versetzen. Versetzungen gegen den Willen der Beamtin/ des Beamten sind jedoch nur in besonderen Krisen- oder Ausnahmesituationen möglich und sind an der FernUniversität bisher noch nicht erfolgt. Nach erfolgreicher Bewerbung bei einer anderen Dienststelle kann der Beamte auf seinen Wunsch versetzt werden.

Bei Fragen im konkreten Fall wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner*innen im Dez. 3.5.

Darüber hinaus ist ein Überblick über aktuelle Rechtsprechung sowie andere allgemeine Informationen u.a. auf den nachfolgenden Links zu finden.

weitere Informationen

Webredaktion - Uniintern | 09.09.2025