Bildschirmarbeitsplatzbrille

Nach den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Dienstherr den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Abständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten.

Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist dies zu ermöglichen. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.

Die Kostenerstattung ist geregelt im Handlungsrahmen zur Kostenerstattung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen in der Landesverwaltung NRW.

Die Höhe der Erstattung richtet sich nach Teil II des Handlungsrahmens und erfolgt bis zu folgender Höhe:

  • Brillenfassung bis zu 20,- €
  • Gläser je Glas pauschal bis zu 180,- €
  • bei Gläserstärken über +/- 6 dpt.: zusätzlich je Glas bis zu 25,- €
  • Die Kosten für das Einschleifen der im Rahmen einer Reparatur angefertigten Gläser sind je Glas erstattungsfähig bis zu 25,- €

Maximal sind die tatsächlichen enstandenen Kosten erstattungsfähig.

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Dez 3.5 | 08.04.2024