Übergangsbestimmungen
Für wen und ab wann gelten die neuen Prüfungsordnungen?
Die neuen Prüfungsordnungen treten zum 01.10.2019 in Kraft und gelten für Einschreibungen und Rückmeldungen ab dem Wintersemester 2019/20.
Behalten die alten Prüfungsordnungen ihre Gültigkeit?
Nein, die alten Prüfungsordnungen werden durch die Neufassungen ersetzt.
Warum steht im Prüfungsportal, dass ich weiterhin in der alten Prüfungsordnung eingeschrieben bin, obwohl diese nicht mehr existiert?
Dies hat systemtechnische Gründe. Im System wird zwischen der alten Studienstruktur (alte Prüfungsordnung) und der neuen Studienstruktur (neue Prüfungsordnung) unterschieden, um nachhalten zu können, ob Sie berechtigt sind, von den Übergangsbestimmungen gemäß § 24 der neuen Prüfungsordnung Gebrauch zu machen.
Kann ich mein Studium nach der alten Prüfungsordnung abschließen?
Studierende, die bereits im Sommersemester 2019 durchgängig in den Studiengang eingeschrieben sind, genießen Vertrauensschutz. Die praktische Umsetzung dieses Vertrauensschutzes stellen die in § 24 genannten Übergangsbestimmungen dar. Das bedeutet, dass Sie Ihr Studium weitestgehend nach der alten Studienstruktur innerhalb der in § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung genannten Frist abschließen können.
Was ändert sich für mich bei der Rückmeldung?
Sie werden nicht automatisch umgeschrieben, können aber in die neue Studienstruktur wechseln. Ein Wechsel ist über das Studierendensekretariat möglich. Nach einem Wechsel ist die Rückkehr zur alten Studienstruktur nicht mehr möglich.
Was passiert mit meinen bereits erbrachten Leistungen?
Erfolgreich absolvierte oder anerkannte Prüfungsleistungen bleiben bestehen, sofern die Module noch im Curriculum des jeweiligen Studiengangs vorhanden sind, und müssen nicht wiederholt werden.
Erfolgreich absolvierte oder anerkannte Leistungsnachweise behalten im Rahmen der Übergangsbestimmungen ihre Gültigkeit, sofern die Module noch im Curriculum des jeweiligen Studiengangs vorhanden sind. Anträge auf Übernahme von Leistungen gemäß § 24 Übergangsbestimmungen können durch das zuständige Prüfungsamt bearbeitet werden, wenn sämtliche Leistungen für einen Studienabschluss innerhalb der jeweiligen Übergangsfrist erbracht worden sind. Es empfiehlt sich daher, einen formlosen Antrag auf Übernahme von Leistungen zusammen mit dem Antrag auf Zeugnisausstellung zu stellen.
Sofern Sie das Studium wider Erwarten nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist abgeschlossen haben, ist ein Studienabschluss mit Inanspruchnahme von Leistungsübernahmen gemäß § 24 Übergangsbestimmungen nicht mehr möglich; ggf. müssen Leistungen gemäß dem dann gültigen Curriculum nachgeholt werden.
Was versteht man unter Curriculum?
Unter Curriculum versteht man die Studienstruktur, nach der Sie Ihr Studium absolvieren. Die Studienstruktur umfasst neben den Lehrveranstaltungen auch die Prüfungen, die Sie für einen erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums erbringen müssen. Ihre individuelle Studienstruktur können Sie der Prüfungsordnung sowie den Studienverlaufsplänen Ihres Studiengangs entnehmen, welche Sie im jeweiligen Studiengangsportal finden.
Wie erbringe ich die noch fehlenden Leistungsnachweise?
Leistungsnachweise werden abgeschafft, so dass ab Wintersemester 2019/20 nur noch Prüfungsleistungen ablegt werden können. Sie legen auch dann Prüfungsleistungen ab, wenn dies nach der alten Studienstruktur nicht vorgesehen war.
Ich habe in einem Modul, das aus zwei Kursen besteht, bereits einen Kurs mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen. Gibt es noch eine Möglichkeit, auch in dem zweiten Kurs einen Leistungsnachweis zu erbringen, um das Modul erfolgreich abzuschließen?
Für Studierende, die bereits seit dem Sommersemester 2019 in den Masterstudiengang Informatik oder den Masterstudiengang Praktische Informatik durchgängig eingeschrieben sind und bis einschließlich Sommersemester 2019 für den jeweiligen Studiengang einen Leistungsnachweis zu einem Kurs eines Wahlpflichtmoduls, das aus zwei Kursen besteht, erfolgreich absolviert haben, nicht aber einen Leistungsnachweis zu dem zweiten, das Wahlpflichtmodul vervollständigenden Kurs erfolgreich absolviert haben, haben bis einschließlich Sommersemester 2020 die Möglichkeit, bei nachgewiesener Belegung des entsprechenden Kurses den fehlenden Leistungsnachweis in Form eines Klausurersatzgespräches nachzuholen.
Es handelt sich dabei ausschließlich um die nachstehend aufgeführten Module (Kurse):
- 63018 Vertiefung Software Engineering und Programmiersprachen A (01798, 01852*)
- 63019 Vertiefung Software Engineering und Programmiersprachen B (01796, 01852*)
- 63020 Software-Architektur und Web-Programmierung (01796, 01798)
- 63111 Vertiefende Konzepte von Datenbanksystemen (01664, 01672)
- 63115 Moving Objects Databases (01676, 01677)
- 63116 Vertiefung Datenstrukturen und Datenbanken (01662, 01676)
- 63214 Computerunterstütztes kooperatives Arbeiten und Lernen (01880, 01883)
- 64312 Sicherheit - Safety and Security (01867, 21811)
- 63414 Multimediainformationssysteme (01875, 01876)
- 63512 Sicherheit im Internet (01866, 01868)
* Ein Leistungsnachweis zum Kurs 01852 kann letztmalig im Wintersemester 2019/20 nachgeholt werden.
Die Anmeldung zu dem Klausurersatzgespräch erfolgt über das Lehrgebiet und setzt den Nachweis des bereits bestandenen Leistungsnachweises zu dem anderen Kurs des Wahlpflichtmoduls voraus.
Über das erfolgreiche Klausurersatzgespräch erhält die/der Studierende einen Leistungsnachweis vom Lehrgebiet. Eine Kopie des Leistungsnachweises wird in der Prüfungsakte der/des Studierenden im Prüfungsamt archiviert. Aus technischen Gründen wird diese Leistung im Prüfungsportal bzw. in der Leistungsübersicht der/des Studierenden nicht angezeigt.
Ich habe bereits ein Seminar erfolgreich abgeschlossen, aber noch keinen Leistungsnachweis zum Kurs 01603 Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten erbracht. Muss ich nun das komplette Modul Masterseminar und Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten absolvieren?
Für Studierende, die bereits seit dem Sommersemester 2019 durchgängig eingeschrieben sind und bis einschließlich Sommersemester 2019 für den jeweiligen Masterstudiengang einen Leistungsnachweis zu einem Seminar, nicht aber einen Leistungsnachweis zum Kurs 01603 Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten erfolgreich absolviert haben, wird ab dem Wintersemester 2019/20 bei nachgewiesener Belegung des Kurses 01603 Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten der erfolgreiche Abschluss des Kurses 01603 Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten in der Prüfungsakte verbucht.
Die Nachholung eines Masterseminars als Prüfungsleistung kann unternommen werden, ist jedoch für den erfolgreichen Studienabschluss nicht erforderlich.
Es wird ausdrücklich empfohlen, insbesondere im Hinblick auf die Abschlussarbeit, den Kurs 01603 Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten intensiv zu studieren und die Einsendearbeiten anzufertigen.
Kann ich Prüfungen zu Modulen ablegen, die nicht mehr im Modulkatalog aufgelistet sind?
Es können gemäß den Übergangsbestimmungen in § 24 weiterhin Prüfungen zu Modulen aus den Modulkatalogen nach Stand vom Sommersemester 2019 abgelegt werden, sofern die Module weiterhin geprüft werden.
Gelten für mich die formalen Zugangsvoraussetzungen gemäß der neuen Prüfungsordnung?
Nein, wenn Sie in der alten Studienstruktur verbleiben, gelten für Sie weiterhin die formalen Zugangsvoraussetzungen der alten Studienstruktur.
Was passiert mit den Leistungen im integrierten Nebenfach im Bachelorstudiengang Informatik?
Die erbrachten Leistungen im integrierten Nebenfach bleiben bestehen und müssen nicht wiederholt werden. Sofern noch Leistungen des integrierten Nebenfachs ausstehen, können diese Gemäß § 24 (3) weiterhin absolviert werden.
Eine erfolgreiche Anerkennung des Nebenfachs bleibt bestehen.
Was passiert, wenn ich das Studium innerhalb der Übergangsfristen nicht abschließe?
Sofern Sie Ihr Studium nach der alten Studienstruktur nicht innerhalb der Übergangsfrist abschließen, müssen ggf. Leistungen nachgeholt werden.
Was passiert mit den Leistungen, die im Akademiestudium für die Einschreibung in den Masterstudiengang Praktische Informatik erbracht wurden?
Leistungsnachweise oder Prüfungsleistungen, die bis einschließlich Sommersemester 2019 erworben wurden, können bis einschließlich Sommersemester 2023 für den Nachweis der ECTS-Punkte aus der Mathematik- und Informatik verwendet werden, sofern es sich um äquivalente Inhalte gemäß der in Anlage 2 der Prüfungsordnung handelt.
Wo und wann stelle ich den Antrag?
Für die Inanspruchnahme der Übergangsbestimmungen ist kein Antrag zu stellen. Beim Antrag auf Zeugnisausstellung können gemäß § 24 der jeweiligen Prüfungsordnung Angaben zur Übernahme von Leistungen auf dem Zeugnis gemacht werden.
Wann ist ein Wechsel in die Prüfungsordnung sinnvoll?
Abhängig von den bereits erbrachten Leistungen im Studiengang, sollten Sie abschätzen, ob Sie das Studium innerhalb der Übergangsfrist abschließen können.
Falls jedoch bislang keine oder kaum Leistungen erbracht wurden, kann ein Wechsel in die neue Prüfungsordnung vorgenommen werden. Der Wechsel ist über das Studierendensekretariat vorzunehmen.
An wen kann ich mich bei offenen Fragen wenden?
Individuelle Fragen zu Prüfungsangelegenheiten und Anerkennungen beantwortet Ihnen das Prüfungsamt der Fakultät für Mathematik und Informatik.