Anerkennungen

Viele Studieninteressierte verfügen bereits über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium (Bachelor of Laws oder Erste Juristische Prüfung) und möchten wissen, ob bereits erbrachte Leistungen anerkannt werden können.


Voraussetzungen für die Anerkennung von Studienleistungen

  • Anerkannt werden können nur Studien- und Prüfungsleistungen, die hinsichtlich Inhalt, Umfang, Niveau, Art und Anzahl der Prüfungsleistungen im Wesentlichen gleichwertig sind.

Prüfungsleistungen aus dem Studiengang, der die Einschreibungsvoraussetzung für den Master of Laws darstellt, können nicht anerkannt werden.

Hinweise zum Anerkennungsverfahren

Die Gleichwertigkeit wird im Einzelfall durch das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät geprüft.
Für die Prüfung reichen Sie den Antrag auf Anerkennung sowie Ihre Leistungsnachweise in amtlich beglaubigter Kopie ein.

Bitte verwenden Sie das entsprechende Antragsformular und beachten Sie die ergänzenden Hinweise.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

  1. Antrag auf Anerkennung
  2. Leistungsnachweise in amtlich beglaubigter Kopie

Die notwendigen Beglaubigungen (nur für das Anerkennungsverfahren) können Sie auch kostenfrei an unseren Campusstandorten vornehmen lassen. Übersicht der Campusstandorte

Nach Feststellung der Gleichwertigkeit

  • Die Studien- und Prüfungsleistungen werden ohne Note anerkannt.
    Im Abschlusszeugnis wird lediglich der Hinweis auf die Anerkennung vermerkt.
  • Die entsprechenden Module müssen nicht mehr belegt und abgeschlossen werden.
    Die ECTS-Credits werden automatisch im Prüfungskonto verbucht.

Die bereits anerkannten Module dürfen an der FernUniversität zwar erneut belegt und die Einsendeaufgaben zu Übungszwecken bearbeitet werden, eine Teilnahme an der Modulabschlussprüfung ist allerdings nicht mehr möglich.

Hinweis zur Auskunft über die Anerkennungsfähigkeit vor der Einschreibung
Sie können sich bereits vor der Einschreibung eine Auskunft über die Anerkennungsfähigkeit Ihrer erbrachten Leistungen einholen. Senden Sie hierfür das Formular zusammen mit den beglaubigten Leistungsnachweisen an unser Prüfungsamt und setzen Sie ein Kreuz bei „Antrag auf Auskunft“. Das Ergebnis dieser Auskunft ist verbindlich und bietet Ihnen somit Planungssicherheit.

Häufig gestellte Fragen

  • Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen sechs und acht Wochen, da jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden muss und das Prüfungsamt pro Jahr über 1.000 Anträge auf Anerkennung erhält.

  • Belegen Sie zunächst solche Module, die für Ihre Anerkennung nicht in Betracht kommen (z. B. weil Sie deren Anerkennung nicht beantragt haben). Sobald der Anerkennungsbescheid dann vorliegt, können Sie Module stornieren und/oder nachbelegen. Bitte beachten Sie aber, dass auch hierbei Fristen zu beachten sind und ggf. Verwaltungsgebühren entstehen.

  • Das ist leider nicht möglich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass immer erst nach einer Einzelfallprüfung eine aussagekräftige Einschätzung möglich ist. Es muss also immer erst ein Anerkennungsverfahren eingeleitet werden.

  • Ja, das ist möglich. Dann handelt es sich um einen Antrag auf verbindliche Auskunft. Hierzu kann das identische Antragsformular verwendet werden.

  • Wenn das vorangegangene Studium zugleich Einschreibevoraussetzung für den Hagener Master of Laws ist, ist eine Anerkennung nicht möglich. Das folgt aus § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Laws. Leistungen aus einem anderen Studium können – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – anerkannt werden.


Sie haben noch weitere Fragen zur Anerkennung?

Das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät hilft Ihnen gerne weiter.

E-Mail: rewi.pa

Weitere Informationen erhalten Sie hier.