Anerkennungen

Viele Studieninteressierte für den Master of Laws an der FernUniversität Hagen haben bereits ein rechtswissenschaftliches Studium (Bachelor of Laws oder Erste Juristische Prüfung) abgeschlossen und stellen sich die Frage, ob sie sich ihre bereits erbrachten Leistungen anerkennen lassen können.

Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Anerkennung von Studienleistungen im Master of Laws beschränkt ist. So können Prüfungsleistungen nicht anerkannt werden, die aus dem Studiengang stammen, dessen Abschluss Einschreibevoraussetzung für den Master of Laws ist.

Darüber hinaus können Studien- und Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn sie vom Inhalt, Umfang, Niveau, Art und Anzahl der Prüfungsleistungen im Wesentlichen gleichwertig sind. Diese Gleichwertigkeit kann leider nicht pauschal angenommen, sondern muss im Einzelfall geprüft werden. Für diese Prüfung ist das Prüfungsamt der Rechtswissenschaftlichen Fakultät zuständig.

Für eine konkrete Auskunft über mögliche Anrechnungen senden Sie bitte einen Antrag auf Anerkennung sowie Ihre Leistungsnachweise in amtlich beglaubigter Kopie an das Prüfungsamt.

Verwenden Sie hierzu das Formular Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen und beachten Sie die ergänzenden Hinweise.

Notwendige Beglaubigungen (nur für das Anerkennungsverfahren)

Die notwendigen Beglaubigungen (nur für das Anerkennungsverfahren) können Sie kostenfrei auch in unseren Regionalzentren der FernUniversität Hagen vornehmen lassen.

Wird von unserem Prüfungsamt eine Gleichwertigkeit festgestellt, werden die Studien- und Prüfungsleistungen ohne Note anerkannt. Auf dem Abschlusszeugnis erscheint lediglich der Vermerk, dass die Prüfungsleistung anerkannt wurde. Die Module müssen Sie dann aber nicht mehr belegen und abschließen, die ECTS-Credits erscheinen automatisch in Ihrem Prüfungskonto. Die bereits anerkannten Module dürfen an der FernUniversität zwar erneut belegt und die Einsendeaufgaben zu Übungszwecken bearbeitet werden, eine Teilnahme an der Modulabschlussprüfung ist allerdings nicht mehr möglich.

Sind Sie sich noch nicht sicher, ob Sie das Studium bei uns aufnehmen wollen, können Sie sich über die Anerkennungsfähigkeit Ihrer erbrachten Leistungen eine Auskunft einholen. Senden Sie auch in diesem Falle das Formular mit den beglaubigten Leistungsnachweisen an unser Prüfungsamt und setzen einfach ein Kreuz bei „Antrag aus Auskunft“. Das Ergebnis dieser Auskunft ist für uns bindend, so dass Sie entsprechende Planungssicherheit haben.

Häufig gestellte Fragen

  • Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen sechs und acht Wochen, da jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden muss und das Prüfungsamt pro Jahr über 1.000 Anträge auf Anerkennung erhält.

  • Belegen Sie zunächst solche Module, die für Ihre Anerkennung nicht in Betracht kommen (z. B. weil Sie deren Anerkennung nicht beantragt haben). Sobald der Anerkennungsbescheid dann vorliegt, können Sie Module stornieren und/oder nachbelegen. Bitte beachten Sie aber, dass auch hierbei Fristen zu beachten sind und ggf. Verwaltungsgebühren entstehen.

  • Das ist leider nicht möglich. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass immer erst nach einer Einzelfallprüfung eine aussagekräftige Einschätzung möglich ist. Es muss also immer erst ein Anerkennungsverfahren eingeleitet werden.

  • Ja, das ist möglich. Dann handelt es sich um einen Antrag auf verbindliche Auskunft. Hierzu kann das identische Antragsformular verwendet werden.

  • Wenn das vorangegangene Studium zugleich Einschreibevoraussetzung für den Hagener Master of Laws ist, ist eine Anerkennung nicht möglich. Das folgt aus § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Laws. Leistungen aus einem anderen Studium können – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – anerkannt werden.