Hauptstudium

Das Hauptstudium besteht aus den Modulen des fünften bis achten Semesters des Studienplans und umfasst 120 ECTS. Es hat den Zweck die Studierenden nach dem erfolgreichen Grundstudium umfassend auf die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung vorzubereiten. Zugleich soll den Studierenden der Raum für das Erreichen der weiteren erforderlichen Nachweise zur Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung gegeben werden.

Studierende erhalten im Hauptstudium die Gelegenheit, insbesondere die für die Meldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Nachweise nach § 7 Abs. 1 Ziffer 5 JAG NRW zu erlangen, sofern diese nicht bereits im Grundstudium erlangt wurden.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich der nachfolgende Studienverlaufsplan für das fünfte bis achte (Vollzeit-)Semester:

Hauptstudium
5. Semester Vollzeit 6. Semester Vollzeit

55105 Arbeitsvertragsrecht (10 ECTS)
55515 Verwaltungsrecht Besonderer Teil I (5 ECTS)
55118 Verwaltungsprozessrecht (5 ECTS)
55119 Rhetorik und Verhandeln für Juristinnen und Juristen (5 ECTS)
55501 Rechtsgeschichte (5 ECTS)

55113 Zivilprozessrecht (10 ECTS)
55516 Verwaltungsrecht Besonderer Teil II (5 ECTS)
55110 Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (10 ECTS)
55502 Familien- und Erbrecht (5 ECTS)
7. Semester Vollzeit 8. Semester Vollzeit

55505 Vertiefungsmodul Zivilrecht (5 ECTS)
Fremdsprachenausbildung (5 ECTS)
55514 Examensklausurenkurs
55510 Examensvorbereitung - FernR3P (30 ECTS)

55514 Examensklausurenkurs
55510 Examensvorbereitung - FernR3P (30 ECTS)
Staatliche Pflichtfachprüfung
9. Semester Vollzeit
6 fünfstündige Klausuren (3 im Zivil-, 2 im Öffentlichen und 1 im Strafrecht)
Mündliche Prüfung (Prüfungsgespräch in den drei Rechtsgebieten)

Grundstudium
7. Semester Teilzeit 8. Semester Teilzeit

55105 Arbeitsvertragsrecht (10 ECTS)
55515 Verwaltungsrecht Besonderer Teil I (5 ECTS)
55118 Verwaltungsprozessrecht (5 ECTS)

55119 Rhetorik und Verhandeln für Juristinnen und Juristen (5 ECTS)
55501 Rechtsgeschichte (5 ECTS)
55113 Zivilprozessrecht (10 ECTS)
9. Semester Teilzeit 10. Semester Teilzeit

55516 Verwaltungsrecht Besonderer Teil II (5 ECTS)
55110 Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (10 ECTS)
55502 Familien- und Erbrecht (5 ECTS)

55505 Vertiefungsmodul Zivilrecht (5 ECTS)
Fremdsprachenausbildung (5 ECTS)
55514 Examensklausurenkurs
55510 Examensvorbereitung - FernR3P (30 ECTS)

11. Semester Teilzeit 12. Semester Teilzeit

55514 Examensklausurenkurs
55510 Examensvorbereitung - FernR3P (30 ECTS)

55514 Examensklausurenkurs
55510 Examensvorbereitung - FernR3P (30 ECTS)
Staatliche Pflichtfachprüfung
13. Semester Teilzeit
6 fünfstündige Klausuren (3 im Zivil-, 2 im Öffentlichen und 1 im Strafrecht)
Mündliche Prüfung (Prüfungsgespräch in den drei Rechtsgebieten)

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

Ist das Hauptstudium verpflichtend?

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Das Hauptstudium besteht aus den Modulen des fünften bis achten Semesters des Studienplans und umfasst 120 ECTS. Es hat den Zweck die Studierenden nach dem erfolgreichen Grundstudium umfassend auf die Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung vorzubereiten. Zugleich soll den Studierenden der Raum für das Erreichen der weiteren erforderlichen Nachweise zur Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung gegeben werden.

Konsequenz: Nicht jedes Modul aus dem Hauptstudium ist Pflicht. Es werden nur so viele Module und Leistungen abgelegt, wie für die Meldung und zur Vorbereitung zum Staatsexamen notwendig. Demnach müssen die 120 ECTS nicht in ihrer Gänze abgelegt werden.

 

Welche Prüfungsleistungen muss ich erfüllen, um das Quorum nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW zu erfüllen?

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Nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 Juristenausbildungsgesetz (JAG) NRW müssen Studierende vor Anmeldung zur Staatlichen Pflichtfachprüfung "erfolgreich fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht" angefertigt haben. Was bedeutet dies im Einzelnen?

Nach Auskunft des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (JM NRW) bedeutet der Ausdruck "Aufsichtsarbeit", dass die Klausuren in Präsenz abgelegt worden sein müssen. Online-Klausuren fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff "Aufsichtsarbeit". Von diesem Grundsatz können die Justizprüfungsämter gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 JAG NRW jedoch im jeweiligen Einzelfall aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Justizprüfungsämter sind übereingekommen, auf dieser Grundlage ausnahmsweise auch Online-Klausuren "aus der Corona-Zeit" als Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziffer 5 JAG NRW anzuerkennen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vorträgt, dass diese unter der Geltung der Coronaepidemie-HochschulVO mangels Präsenzangebot geschrieben wurden.

Ferner ist zu beachten, dass die künftig in Präsenz abzulegende Zwischenprüfung nicht zu diesen fünf Aufsichtsarbeiten zählt. Mit anderen Worten: Die fünf Aufsichtsarbeiten kommen on top zu den Zwischenprüfungsklausuren.

Bezüglich der Hausarbeiten gestaltet sich der Sachverhalt etwas simpler. Haben Studierende die Hausarbeiten in den Modulen 55101 (Allgemeiner Teil des BGB), 55103 (Schuldrecht Allgemeiner Teil), 55104 (Staats- und Verfassungsrecht) sowie 55107 (Einführung in das Strafrecht) erfolgreich absolviert, wurde das Quorum in dieser Hinsicht erledigt.

In Zukunft werden mehr Module mit Präsenzklausuren und Hausarbeiten abschließen, damit Studierende die Gelegenheit bekommen, das oben beschriebene Quorum zu erfüllen. Welche Module dies sein werden, wird zeitnah nach Genehmigung der Prüfungsordnung bekannt gegeben.

Allgemeine Informationen zum Quorum können Sie auf dieser Homepage unter Staatliche Pflichtfachprüfung (Erstes Staatsexamen) einsehen oder Sie klicken hier.

 

Welche Online-Klausuren aus der Coronazeit zählen für das Quorum nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW?

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Wie in der FAQ zuvor, sind die nordrhein-westfälischen Justizprüfungsämter übereingekommen, dass ausnahmsweise auch Online-Klausuren "aus der Corona-Zeit" als Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziffer 5 JAG NRW anerkannt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vorträgt, dass diese unter der Geltung der Coronaepidemie-HochschulVO mangels Präsenzangebot geschrieben wurden.

Welche Online-Klausuren "aus der Corona-Zeit" zählen nunmehr auf das Quorum im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziffer 5 JAG NRW? Hierzu zählen die Online-Klausuren aus den folgenden Semestern:

  • Wintersemester 2019/20 (Prüfungskampagne Mai 2020)
  • Sommersemester 2020 (Prüfungskampagne September 2020)
  • Wintersemester 2020/21 (Prüfungskampagne März 2021)
  • Sommersemester 2021 (Prüfungskampagne September 2021)
  • Wintersemester 2021/22 (Prüfungskampagne März 2022)

Allgemeine Informationen zum Quorum können Sie auf dieser Homepage unter Staatliche Pflichtfachprüfung (Erstes Staatsexamen) einsehen oder Sie klicken hier.

 

Kann man bereits bestandene Online-Prüfungen, welche künftig als Aufsichtsarbeit laufen, zum Zwecke der Notenverbesserung nochmal ablegen?

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Ja, das können Sie grundsätzlich. Sie können Online-Prüfungen zum Zwecke der Notenverbesserung nochmal schreiben (vgl. § 15 Abs. 3 PrüfO EJP). Wurde in den betroffenen Modulen die Prüfungsform in eine Präsenzprüfung geändert, so würde ein Verbesserungsversuch bewirken, dass im Bestehensfall die nunmehr in Präsenz abgelegte Klausur als "Aufsichtsarbeit" iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW gewertet werden kann.

Ein Verbesserungsversuch kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Modulabschlussprüfung sofort im ersten Versuch bestanden wurde.

 

Kann ich meine Bachelorarbeit für das Quorum iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW verwenden?

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Ja, die Bachelorarbeit kann anschließend als Hausarbeit für das Quorum iSv. § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW genutzt werden.