Der Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte: Wissenschaftliches Studium ohne Hochschulreife

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Die Einschreibung in einen grundständigen Studiengang der FernUniversität setzt in der Regel die allgemeine Hochschulreife, eine passende fachgebundene Hochschulreife oder eine nach der Gleichwertigkeitsverordnung des Landes NRW anerkannte Vorbildung voraus.

Studieninteressierten ohne Hochschulreife, die sich zunächst für eine berufliche Qualifikation entschieden hatten, wird in NRW dennoch der Weg ins wissenschaftliche Studium eröffnet. Das regelt die Berufs­bildungs­hoch­schul­zugangs­verordnung. Ihre eigene Berufserfahrung ermöglicht Ihnen das Studium an der FernUniversität – unter bestimmten Voraussetzungen.

 

Drei Wege, drei Chancen – Ihr beruflicher Start ins Studium:


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Berufliche Aufstiegsfortbildung

Meister oder vergleichbar Qualifizierte haben an der FernUniversität ohne zusätzliche Prüfung direkten Zugang zu allen grund­stän­digen Studiengängen. Die Kombination aus Berufsausbildung und Aufstiegsfortbildung ist Ihre Hoch­schul­zugangs­berech­tigung – Sie dürfen direkt durchstarten.

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Fachtreue Ausbildung und Erfahrung

Eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung im gewünschten Fach und drei Jahre anschließender Berufstätigkeit im erlernten Beruf eröffnen Ihnen den Weg zur Einschreibung in einen fachlich ent­sprech­enden Studiengang. Ihre Berufs­erfahrung wird so zur Eintrittskarte ins fachlich entsprechende Studium.

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Probestudium oder Zugangsprüfung

Mit einer abgeschlossenen, mindestens zwei­jährigen Berufsausbildung und dreijähriger beruflicher Tätigkeit, die nicht im erlernten Beruf absolviert werden muss, können Sie per Probe­studium in Ihr Wunschfach einsteigen, auch wenn Ihre Ausbildung fachlich nicht dem gewünschten Studiengang entspricht. Alternativ können Sie über eine Zugangs­prüfung Ihre Studienberechtigung erlangen.

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Spezielle Berufsausbildungen des öffentlichen Dienstes

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Nicht nur zivile Ausbildungen nach Bundes- oder Landes­recht eröffnen den Zugang zur Hochschule. Auch die besonderen staatlichen Ausbildungswege im öffentlichen Dienst werden in gleicher Form anerkannt. Für Soldatinnen und Soldaten regelt die Sol­daten­lauf­bahn­ver­ordnung (SLV) die Ausbildung nach Bundesrecht. Die dreijährigen Aus­bil­dun­gen zum Feldwebel (§ 18 SLV) und zum Offizier (§ 24 SLV) berechtigen zusammen mit der erforderlichen mindestens dreijährigen Berufserfahrung zum Probestudium. Fachlich ent­sprech­ende Berufsbilder sind selten, doch höhere Dienstgrade werden als Aufstiegs­fortbildung zum Direkteinstieg ins grundständige Studium anerkannt. Für Polizistinnen und Polizisten sowie Berufsfeuerwehrleute gilt Vergleichbares.

 

 

Weitere Fragen und Antworten

Sie möchten noch mehr über die berufliche Qualifikationen erfahren? In unseren FAQ helfen wir weiter.

Zu den FAQ

 

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Webredaktion Studium | 15.08.2025