Der Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte: Wissenschaftliches Studium ohne Hochschulreife

Die Einschreibung in einen grundständigen Studiengang der FernUniversität setzt in der Regel die allgemeine Hochschulreife, eine passende fachgebundene Hochschulreife oder eine nach der Gleichwertigkeitsverordnung des Landes NRW anerkannte Vorbildung voraus.
Studieninteressierten ohne Hochschulreife, die sich zunächst für eine berufliche Qualifikation entschieden hatten, wird in NRW dennoch der Weg ins wissenschaftliche Studium eröffnet. Das regelt die Berufsbildungshochschulzugangsverordnung. Ihre eigene Berufserfahrung ermöglicht Ihnen das Studium an der FernUniversität – unter bestimmten Voraussetzungen.
Drei Wege, drei Chancen – Ihr beruflicher Start ins Studium:

Berufliche Aufstiegsfortbildung
Meister oder vergleichbar Qualifizierte haben an der FernUniversität ohne zusätzliche Prüfung direkten Zugang zu allen grundständigen Studiengängen. Die Kombination aus Berufsausbildung und Aufstiegsfortbildung ist Ihre Hochschulzugangsberechtigung – Sie dürfen direkt durchstarten.
Fachtreue Ausbildung und Erfahrung
Eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung im gewünschten Fach und drei Jahre anschließender Berufstätigkeit im erlernten Beruf eröffnen Ihnen den Weg zur Einschreibung in einen fachlich entsprechenden Studiengang. Ihre Berufserfahrung wird so zur Eintrittskarte ins fachlich entsprechende Studium.


Probestudium oder Zugangsprüfung
Mit einer abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung und dreijähriger beruflicher Tätigkeit, die nicht im erlernten Beruf absolviert werden muss, können Sie per Probestudium in Ihr Wunschfach einsteigen, auch wenn Ihre Ausbildung fachlich nicht dem gewünschten Studiengang entspricht. Alternativ können Sie über eine Zugangsprüfung Ihre Studienberechtigung erlangen.
Spezielle Berufsausbildungen des öffentlichen Dienstes

Nicht nur zivile Ausbildungen nach Bundes- oder Landesrecht eröffnen den Zugang zur Hochschule. Auch die besonderen staatlichen Ausbildungswege im öffentlichen Dienst werden in gleicher Form anerkannt. Für Soldatinnen und Soldaten regelt die Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) die Ausbildung nach Bundesrecht. Die dreijährigen Ausbildungen zum Feldwebel (§ 18 SLV) und zum Offizier (§ 24 SLV) berechtigen zusammen mit der erforderlichen mindestens dreijährigen Berufserfahrung zum Probestudium. Fachlich entsprechende Berufsbilder sind selten, doch höhere Dienstgrade werden als Aufstiegsfortbildung zum Direkteinstieg ins grundständige Studium anerkannt. Für Polizistinnen und Polizisten sowie Berufsfeuerwehrleute gilt Vergleichbares.
Weitere Fragen und Antworten
Sie möchten noch mehr über die berufliche Qualifikationen erfahren? In unseren FAQ helfen wir weiter.
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