Häufige Fragen zur beruflichen Qualifikation (FAQ)

Ein Studium an der FernUniversität in Hagen steht auch Personen ohne Abitur offen, sofern sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügen – oder eine Auf­stiegs­fort­bildung absolviert haben. Die Fachhochschulreife ist leider nicht ausreichend. Hier finden Sie ergänzende Hinweise zu häufigen Rückfragen.

Studieren ohne Abitur

Berufspraxis und Fristen

Probestudium

Zugangsprüfung

Finanzierung und Förderung

Studieren ohne Abitur

1. Wer kann als beruflich Qualifizierte/-r ein Studium aufnehmen?

Die FernUniversität bietet beruflich Qualifizierten den Zugang zu allen grundständigen Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss oder einem Staatsexamen führen. Grundlage ist die nordrhein-westfälische Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (BBHZVO).

Es gibt drei Wege zum Studium ohne schulische Hochschulreife:

  • Aufstiegsfortbildung: Meister/-innen, Fachwirt/-innen oder Personen mit vergleichbarer Fortbildung erhalten die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und können jeden Bachelorstudiengang direkt aufnehmen.
  • Fachlich entsprechende Ausbildung: Wer eine mindestens zweijährige Berufsausbildung und anschließend mindestens drei Jahre Berufspraxis im Ausbildungsberuf nachweist, erhält den fachgebundenen Zugang zum passenden Studiengang.
  • Allgemeine berufliche Qualifikation: Wenn die berufliche Tätigkeit nicht fachlich zum Studiengang passt, ist der Zugang über eine Zugangsprüfung oder ein Probestudium möglich.

2. Wie erfahre ich, ob ich zu den fachtreuen Bewerber/-innen gehöre?

Die Fakultäten legen fest, welche Berufsausbildungen fachlich dem gewählten Studiengang entsprechen und damit eine direkte Einschreibung ermöglichen. Die Listen fachtreuer Berufe finden Sie hier. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, über die allgemeine berufliche Qualifikation Zugang zum Probestudium und zur Zugangsprüfung zu erhalten.

3. Welche Abschlüsse zählen als „Aufstiegsfortbildung“?

Als Aufstiegsfortbildung nach § 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung NRW zählen typischerweise:

  • Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a HwO
  • Gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach §§ 53 oder 54 BBiG oder §§ 41 oder 42a HwO
  • Abschluss einer Fachschule nach der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz
  • vergleichbare landesrechtlich geregelte Fortbildungen, insbesondere in Gesundheits-, Sozialpflege- oder sozialpädagogischen Berufen
  • andere gleichwertige Fortbildungen, sofern bundes- oder landesrechtlich geregelt

4. Welche Unterlagen muss ich bei beruflicher Qualifikation einreichen?

Wir benötigen in der Regel das Prüfungzeugnis bzw. die Urkunde Ihrer Berufsausbildung. Im Zulassungsantrag geben Sie bitte Ihre Berufserfahrung tabellarisch mit Angaben zu Art, Dauer und zeitlichem Umfang der Tätigkeit an. Bei Unklarheiten melden wir uns und bitten Sie bei Bedarf um weitere Nachweise (z.B. Bestätigung des Arbeitgebers, Arbeitszeugnisse).

5. Was gilt für ausländische Berufsabschlüsse?

Wenn Ihre Berufsausbildung bereits von der zuständigen Kammer oder Behörde in Deutschland anerkannt wurde oder Ihre Berufsausbildung aufgrund eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland als gleichwertig eingestuft wurde, ist ein Zugang zum Studium in der Regel möglich. Zusätzlich müssen entsprechende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung nicht im deutschsprachigen Raum erfolgte. Weitere Informationen erhalten Sie beim Studentischen Auslandsamt.

6. Was ist mit der Fachhochschulreife?

Mit Fachhochschulreife können Sie das Studium an einer Fachhochschule aufnehmen, jedoch nicht ein grundständiges Studium an der FernUniversität.

Der Unterschied: Universitäten richten das Studium eher wissenschaftlich und forschungsorientiert aus, wohingegen Fachhochschulen ein praxis- und anwendungsorientiertes Studium anbieten. Deshalb nennt man Fachhochschulen auch "Hochschulen für angewandte Wissenschaften". "Hochschulen" ist ein Oberbegriff: Mit Fachhochschulreife sind Sie "reif für Fachhochschulen", mit der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) für alle Hochschulen.

Berufspraxis und Fristen

7. Wie lange muss ich beruflich tätig gewesen sein?

Zur beruflichen Qualifikation gehört eine mindestens dreijährige Vollzeit-Berufstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung; Teilzeitbeschäftigungen können ab mindestens 20 Stunden pro Woche anteilig angerechnet werden.

8. Kann die Dauer der beruflichen Tätigkeit verkürzt werden?

Eine Ausnahme ist nur möglich für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes. Für diesen Personenkreis reicht es aus, eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit nachzuweisen.

9. Bis wann muss die Berufstätigkeit erbracht worden sein?

Die mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit muss bis zum Semesterbeginn abgeschlossen sein – spätestens bis zum 31. März für das Sommersemester (Studienstart 1. April), für das Wintersemester spätestens bis zum 30. September (Studienstart 1. Oktober).

10. Was ist, wenn ich noch keine drei Jahre gearbeitet habe?

Wenn Sie bis zum Semesterbeginn keine dreijährige berufliche Tätigkeit nachweisen können, ist eine Einschreibung nicht möglich. Sie können jedoch auch ohne Hochschulzugangsberechtigung im Akademiestudium starten und prüfen, ob ein (Fern-)Studium zu Ihrem Leben passt.

11. Gibt es Alternativen zur Berufstätigkeit?

Gleichgestellt mit einer beruflichen Tätigkeit sind:

  • die selbstständige Führung eines Haushalts mit Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen

sowie folgende Dienste oder Tätigkeiten:

  • freiwilliger Wehrdienst
  • Bundesfreiwilligendienst
  • Freiwilliges Soziales Jahr
  • Freiwilliges Ökologisches Jahr
  • Tätigkeit als Entwicklungshelfer/-in
  • Abschluss einer weiteren Berufsausbildung

Probestudium

12. Was ist ein Probestudium?

Ein Probestudium ist eine zeitlich befristete Einschreibung in einen grundständigen Studiengang. Sie studieren dabei "auf Probe" und müssen Ihre Studierfähigkeit unter Beweis stellen – ganz praktisch und zu fairen Bedingungen.

Das Probestudium ist erfolgreich, wenn in den Bachelorstudiengängen innerhalb von vier Semestern Studienleistungen im Umfang von 40 ECTS-Leistungspunkten erbracht worden sind oder innerhalb von sechs Semestern 60 ECTS-Leistungspunkte. Für den Staatsexamen-Studiengang Erste Juristische Prüfung gelten die in der entsprechenden Prüfungsordnung beschriebenen besonderen Regeln.

Über das erfolgreiche Probestudium stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis aus. Damit beantragen Sie im Studierendensekretariat die unbefristete Einschreibung und werden regulär in den Studiengang eingeschrieben.

13. Wie lange dauert ein Probestudium?

Das Probestudium dauert an der FernUniversität mindestens zwei Semester und höchstens sechs Semester, unabhängig davon, ob Sie als Teilzeit- oder Vollzeitstudierende/-r eingeschrieben sind. Für den Staatsexamen-Studiengang Erste Juristische Prüfung gelten die in der entsprechenden Prüfungsordnung beschriebenen besonderen Regeln.

14. Wann ist das Probestudium erfolgreich?

Das Probestudium gilt als erfolgreich, wenn Sie in höchstens 4 Semestern mindestens 40 ECTS-Punkte oder in höchstens 6 Semestern mindestens 60 ECTS-Punkte aus dem jeweiligen Bachelorstudiengang erreicht haben. Je nach Studiengang haben die Module unterschiedliche ECTS-Punkte. Eine Bestätigung über das erfolgreich absolvierte Probestudium können Sie beim Prüfungsamt der entsprechenden Fakultät beantragen. Für den Staatsexamen-Studiengang Erstes Juristische Prüfung gelten die in der entsprechenden Prüfungsordnung beschriebenen besonderen Regeln.

15. Kann das Probestudium verkürzt werden?

Die Mindestdauer für das Probestudium beträgt zwei Semester. Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Prüfungsamt in Verbindung, sobald Sie die erforderliche Anzahl von ECTS-Leistungspunkten erreicht haben.

16. Werden Leistungen im Probestudium später angerechnet?

Eine Anerkennung von Leistungen aus dem Probestudium ist nicht erforderlich, weil die Leistungen schon im regulären Studiengang erbracht werden. Lediglich die Einschreibung ist beim Probestudium zeitlich befristet.

17. Ist eine Beurlaubung während des Probestudiums möglich?

Ja, eine Beurlaubung aus wichtigem Grund ist zu den üblichen Bedingungen möglich.

18. Ist eine Unterbrechung des Probestudiums möglich?

Auch im Probestudium können Sie zu jedem Zeitpunkt die Exmatrikulation beantragen. Wenn Sie das Probestudium zu einen späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen möchten, stellen Sie einen erneuten Antrag auf Einschreibung zu den dann gültigen Bedingungen. Die bereits "verbrauchten" Semester werden damit nicht hinfällig , sondern Sie machen dort weiter, wo sie aufgehört haben: in einem höheren Fachsemester.

Zumindest ist es nach heutiger Rechtslage so – solange sich diese nicht ändert.

19. Wie oft darf ich ein Probestudium aufnehmen?

Das Probestudium in einem Studiengang ist zeitlich begrenzt. Haben Sie die Semester des Probestudiums "verbraucht", ist keine erneute Einschreibung in dasselbe Probestudium mehr möglich.

Die Aufnahme eines Probestudiums in einem anderen Studiengang ist davon nicht beeinträchtigt.

20. Was passiert, wenn das Probestudium nicht erfolgreich war?

Das Studium in diesem Studiengang endet. Ein erneutes Probestudium in diesem Studiengang ist nicht möglich. Sofern Sie keinen anderen Studiengang aufnehmen und auch nicht ins Akademiestudium wechseln, werden Sie exmatrikuliert.

Eine reguläre Einschreibung in diesen Studiengang ist möglich, sofern Sie auf anderem Weg eine Hochschulzugangsberechtigung erwerben (z.B. Abitur am Abendgymnasium, bestandene Zugangsprüfung, anderer bestandener Studienabschluss gemäß Gleichwertigkeitsverordnung).

21. Kann ich parallel zum Probestudium eine Zugangsprüfung ablegen?

Ja, das ist möglich. Sie müssen sich separat zu der Zugangsprüfung anmelden.

22. Zugangsprüfung nicht bestanden: Darf ich noch auf Probe studieren?

Eine nicht bestandene Zugangsprüfung hat keine Auswirkung auf das Probestudium und kann wiederholt werden – sogar während des Probestudiums.

23. Endgültig nicht bestandene Prüfung: Kann ich weiterstudieren?

Wenn Sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben – das ist meist nach drei gescheiterten Versuchen der Fall – gilt der ganze Studiengang als "endgültig nicht bestanden". Darüber informiert Sie Ihr Prüfungsamt schriftlich.

Dieser Sachverhalt hat mit dem Probestudium nichts zu tun, sondern Sie erhalten einen Bescheid über den endgültig nicht bestandenen Studiengang und dieser wird beendet. Sofern nicht eine andere Hochschulausbildung das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, werden Sie exmatrikuliert.

Bei einer zukünftigen Einschreibung müssen Sie die endgültig nicht bestandene Prüfung in diesem Studiengang angeben. In der Regel wird es so sein, dass Sie denselben Studiengang in Deutschland nicht mehr studieren dürfen (siehe § 50 Absatz 1 Satz 2 Hochschulgesetz NRW) – und in manchen Fällen inhaltlich verwandte Studiengänge auch nicht.

Bitte wenden Sie sich an die Studienberatung, wenn Sie konkrete Fragen in dieser Situation haben.

Zugangsprüfung

24. Wann ist die Zugangsprüfung erforderlich?

Wenn Sie lediglich über eine allgemeine berufliche Qualifikation verfügen, ist die Zugangsprüfung eine Möglichkeit, die Studienberechtigung für einen Studiengang zu erlangen. Eine andere Möglichkeit ist das Probestudium.

Beide Varianten sind voneinander unabhängig: Während des Probestudiums können Sie auch an der Zugangsprüfung teilnehmen. Großer Unterschied: Die Zugangsprüfung kann nach aktueller Rechtslage beliebig oft wiederholt werden, das Probestudium ist zeitlich auf eine bestimmte Semesteranzahl begrenzt.

Mit einer fachtreuen beruflichen Qualifikation oder als Absolvent/-in einer Aufstiegsfortbildung sind weder Probestudium noch Zugangsprüfung erforderlich. Sie werden direkt in den gewünschten Studiengang eingeschrieben.

25. Wie läuft die Zugangsprüfung ab?

Die Zugangsprüfung wird von der FernUniversität in Hagen zwei Mal im Jahr an vielen Standorten in Deutschland angeboten und überprüft Ihre Studierfähigkeit im gewählten Fach. Sie besteht in der Regel aus zwei schriftlichen Arbeiten. Eine bestandene Zugangsprüfung gilt als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Fach.

Bitte melden Sie sich rechtzeitig zur Zugangsprüfung an.

26. Kann die Zugangsprüfung wiederholt werden?

Die Zugangsprüfung kann bis zum Bestehen beliebig oft wiederholt werden. Die FernUniversität bietet diese Prüfung zweimal im Jahr an.

27. Was kostet die Zugangsprüfung?

Die Teilnahme an der Zugangsprüfung ist kostenlos. Eventuell anfallende persönliche Kosten, zum Beispiel für Anreise und Übernachtung, tragen Sie selbst. Die Zugangsprüfung wird an vielen Standorten in Deutschland angeboten – einer davon ist sicher auch in Ihrer Nähe.

28. Wie schreibe ich mich nach bestandener Zugangsprüfung ein?

Nach der bestandenen Zugangsprüfung wird Ihnen ein Zeugnis per Post zugesandt. Mit diesem Zeugnis können Sie sich innerhalb der Einschreibfrist (Sommersemester: 1. Dezember bis 31. Januar, Wintersemester: 1. Juni bis 31. Juli) in Ihren Bachelorstudiengang an der FernUniversität in Hagen einschreiben.

29. Kann ich die Zugangsprüfung online ablegen?

Nein, die Zugangsprüfung kann nur vor Ort in Präsenz abgelegt werden.

Wir bieten die Zugangsprüfung zwei Mal im Jahr an vielen Standorten in Deutschland an – einer davon ist sicher auch in Ihrer Nähe.

Finanzierung und Förderung

30. Kann ich im Probestudium BAföG erhalten?

Ja, wenn Sie in Vollzeit studieren, können Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen. Zuständig ist das Studierendenwerk Dortmund.

31. Gibt es Stipendienprogramme?

Informationen, Links und Hinweise zu Stipendienprogrammen haben wir für Sie separat zusammengestellt.


Service-center-telefongespraech-hwFoto: Hardy Welsch

Studienservice:

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Webredaktion Studium | 31.03.2026