Häufige Fragen zur beruflichen Qualifikation (FAQ)

Ein Studium an der FernUniversität in Hagen steht auch Personen ohne Abitur offen, sofern sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügen – oder eine Auf­stiegs­fort­bildung absolviert haben. Die Fachhochschulreife ist leider nicht ausreichend. Hier finden Sie ergänzende Hinweise zu häufigen Rückfragen.

 

Studieren ohne Abitur

  • Die FernUniversität bietet beruflich Qualifizierten den Zugang zu allen grundständigen Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss oder einem Staatsexamen führen. Grundlage ist die nordrhein-westfälische Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (BBHZVO).

    Es gibt drei Wege zum Studium ohne schulische Hochschulreife:

    • Aufstiegsfortbildung: Meister/-innen, Fachwirt/-innen oder Personen mit vergleichbarer Fortbildung erhalten die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und können jeden Bachelorstudiengang direkt aufnehmen.
    • Fachlich entsprechende Ausbildung: Wer eine mindestens zweijährige Berufsausbildung und anschließend mindestens drei Jahre Berufspraxis im Ausbildungsberuf nachweist, erhält den fachgebundenen Zugang zum passenden Studiengang.
    • Allgemeine berufliche Qualifikation: Wenn die berufliche Tätigkeit nicht fachlich zum Studiengang passt, ist der Zugang über eine Zugangsprüfung oder ein Probestudium möglich.
  • Die Fakultäten legen fest, welche Berufsausbildungen fachlich dem gewählten Studiengang entsprechen und damit eine direkte Einschreibung ermöglichen. Die Listen fachtreuer Berufe finden Sie hier. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, über die allgemeine berufliche Qualifikation Zugang zum Probestudium und zur Zugangsprüfung zu erhalten.

  • Als Aufstiegsfortbildung nach § 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung NRW zählen typischerweise:

    • Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a HwO
    • Gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach §§ 53 oder 54 BBiG oder §§ 41 oder 42a HwO
    • Abschluss einer Fachschule nach der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz
    • vergleichbare landesrechtlich geregelte Fortbildungen, insbesondere in Gesundheits-, Sozialpflege- oder sozialpädagogischen Berufen
    • andere gleichwertige Fortbildungen, sofern bundes- oder landesrechtlich geregelt

    Bitte vergleichen Sie Ihre Zeugnisse mit diesen Angaben. Sollten Sie sich bezüglich Ihrer Aufstiegsfortbildung unsicher sein, so senden Sie Zeugniskopien zur Bewertung an das Studierendensekretariat. Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.

  • Wir benötigen in der Regel das Prüfungzeugnis bzw. die Urkunde Ihrer Berufsausbildung. Im Zulassungsantrag geben Sie bitte Ihre Berufserfahrung tabellarisch mit Angaben zu Art, Dauer und zeitlichem Umfang der Tätigkeit an. Bei Unklarheiten melden wir uns und bitten Sie bei Bedarf um weitere Nachweise (z.B. Bestätigung des Arbeitgebers, Arbeitszeugnisse).

  • Wenn Ihre Berufsausbildung bereits von der zuständigen Kammer oder Behörde in Deutschland anerkannt wurde oder Ihre Berufsausbildung aufgrund eines Abkommens mit der Bundesrepublik Deutschland als gleichwertig eingestuft wurde, ist ein Zugang zum Studium in der Regel möglich. Zusätzlich müssen entsprechende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden, sofern die Ausbildung nicht im deutschsprachigen Raum erfolgte. Weitere Informationen erhalten Sie beim Studentischen Auslandsamt.

  • Mit Fachhochschulreife können Sie das Studium an einer Fachhochschule aufnehmen, jedoch nicht ein grundständiges Studium an der FernUniversität.

    Der Unterschied: Universitäten richten das Studium eher wissenschaftlich und for­schungs­orientiert aus, wohingegen Fachhochschulen ein praxis- und an­wen­dungs­orien­tier­tes Studium anbieten. Deshalb nennt man Fachhochschulen auch "Hochschulen für angewandte Wissen­schaften". "Hochschulen" ist ein Oberbegriff: Mit Fachhochschulreife sind Sie "reif für Fach­hoch­schulen", mit der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) für alle Hochschulen.

 

Berufspraxis und Fristen

  • Zur beruflichen Qualifikation gehört eine mindestens dreijährige Vollzeit-Berufstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung; Teilzeitbeschäftigungen können ab mindestens 20 Stunden pro Woche anteilig angerechnet werden.

  • Eine Ausnahme ist nur möglich für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes. Für diesen Personenkreis reicht es aus, eine mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit nachzuweisen.

  • Die mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit muss bis zum Semesterbeginn abgeschlossen sein – spätestens bis zum 31. März für das Sommersemester (Studienstart 1. April), für das Wintersemester spätestens bis zum 30. September (Studienstart 1. Oktober).

  • Wenn Sie bis zum Semesterbeginn keine dreijährige berufliche Tätigkeit nachweisen können, ist eine Einschreibung nicht möglich. Sie können jedoch auch ohne Hoch­schul­zu­gangs­be­rech­ti­gung im Akademiestudium starten und prüfen, ob ein (Fern-)Studium zu Ihrem Leben passt.

  • Gleichgestellt mit einer beruflichen Tätigkeit sind:

    • die selbstständige Führung eines Haushalts mit Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen

    sowie folgende Dienste oder Tätigkeiten:

    • freiwilliger Wehrdienst
    • Bundesfreiwilligendienst
    • Freiwilliges Soziales Jahr
    • Freiwilliges Ökologisches Jahr
    • Tätigkeit als Entwicklungshelfer/-in
    • Abschluss einer weiteren Berufsausbildung
 

Probestudium

  • Ein Probestudium ist eine zeitlich befristete Einschreibung in einen grundständigen Studiengang. Sie studieren dabei "auf Probe" und müssen Ihre Studierfähigkeit unter Beweis stellen – ganz praktisch und zu fairen Bedingungen.

    Das Probestudium ist erfolgreich, wenn in den Bachelorstudiengängen innerhalb von vier Semestern Studienleistungen im Umfang von 40 ECTS-Leistungspunkten erbracht worden sind oder innerhalb von sechs Semestern 60 ECTS-Leistungspunkte. Für den Staatsexamen-Studiengang Erste Juristische Prüfung gelten die in der entsprechenden Prüfungsordnung beschriebenen besonderen Regeln.

    Über das erfolgreiche Probestudium stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis aus. Damit beantragen Sie im Studierendensekretariat die unbefristete Einschreibung und werden regulär in den Studiengang eingeschrieben.

  • Das Probestudium dauert an der FernUniversität mindestens zwei Semester und höchstens sechs Semester, unabhängig davon, ob Sie als Teilzeit- oder Vollzeitstudierende/-r eingeschrieben sind. Für den Staatsexamen-Studiengang Erste Juristische Prüfung gelten die in der entsprechenden Prüfungsordnung beschriebenen besonderen Regeln.

  • Das Probestudium gilt als erfolgreich, wenn Sie in höchstens 4 Semestern mindestens 40 ECTS-Punkte oder in höchstens 6 Semestern mindestens 60 ECTS-Punkte aus dem jeweiligen Bachelorstudiengang erreicht haben. Je nach Studiengang haben die Module unterschiedliche ECTS-Punkte. Eine Bestätigung über das erfolgreich absolvierte Probestudium können Sie beim Prüfungsamt der entsprechenden Fakultät beantragen. Für den Staatsexamen-Studiengang Erstes Juristische Prüfung gelten die in der entsprechenden Prüfungsordnung beschriebenen besonderen Regeln.

  • Die Mindestdauer für das Probestudium beträgt zwei Semester. Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Prüfungsamt in Verbindung, sobald Sie die erforderliche Anzahl von ECTS-Leistungspunkten erreicht haben.

  • Eine Anerkennung von Leistungen aus dem Probestudium ist nicht erforderlich, weil die Leistungen schon im regulären Studiengang erbracht werden. Lediglich die Einschreibung ist beim Probestudium zeitlich befristet.

  • Ja, eine Beurlaubung aus wichtigem Grund ist zu den üblichen Bedingungen möglich.

  • Auch im Probestudium können Sie zu jedem Zeitpunkt die Exmatrikulation beantragen. Wenn Sie das Probestudium zu einen späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen möchten, stellen Sie einen erneuten Antrag auf Einschreibung zu den dann gültigen Bedingungen. Die bereits "verbrauchten" Semester werden damit nicht hinfällig , sondern Sie machen dort weiter, wo sie aufgehört haben: in einem höheren Fachsemester.

    Zumindest ist es nach heutiger Rechtslage so – solange sich diese nicht ändert.

  • Das Probestudium in einem Studiengang ist zeitlich begrenzt. Haben Sie die Semester des Probestudiums "verbraucht", ist keine erneute Einschreibung in dasselbe Probestudium mehr möglich.

    Die Aufnahme eines Probestudiums in einem anderen Studiengang ist davon nicht beeinträchtigt.

  • Das Studium in diesem Studiengang endet. Ein erneutes Probestudium in diesem Studiengang ist nicht möglich. Sofern Sie keinen anderen Studiengang aufnehmen und auch nicht ins Akademiestudium wechseln, werden Sie exmatrikuliert.

    Eine reguläre Einschreibung in diesen Studiengang ist möglich, sofern Sie auf anderem Weg eine Hochschulzugangsberechtigung erwerben (z.B. Abitur am Abendgymnasium, bestandene Zugangsprüfung, anderer bestandener Studienabschluss gemäß Gleichwertigkeitsverordnung).

  • Ja, das ist möglich. Sie müssen sich separat zu der Zugangsprüfung anmelden.

  • Eine nicht bestandene Zugangsprüfung hat keine Auswirkung auf das Probestudium und kann wiederholt werden – sogar während des Probestudiums.

  • Wenn Sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben – das ist meist nach drei gescheiterten Versuchen der Fall – gilt der ganze Studiengang als "endgültig nicht bestanden". Darüber informiert Sie Ihr Prüfungsamt schriftlich.

    Dieser Sachverhalt hat mit dem Probestudium nichts zu tun, sondern Sie erhalten einen Bescheid über den endgültig nicht bestandenen Studiengang und dieser wird beendet. Sofern nicht eine andere Hochschulausbildung das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, werden Sie exmatrikuliert.

    Bei einer zukünftigen Einschreibung müssen Sie die endgültig nicht bestandene Prüfung in diesem Studiengang angeben. In der Regel wird es so sein, dass Sie denselben Studiengang in Deutschland nicht mehr studieren dürfen (siehe § 50 Absatz 1 Satz 2 Hochschulgesetz NRW) – und in manchen Fällen inhaltlich verwandte Studiengänge auch nicht.

    Bitte wenden Sie sich an die Studienberatung, wenn Sie konkrete Fragen in dieser Situation haben.

 

Zugangsprüfung

  • Wenn Sie lediglich über eine allgemeine berufliche Qualifikation verfügen, ist die Zugangsprüfung eine Möglichkeit, die Studienberechtigung für einen Studiengang zu erlangen. Eine andere Möglichkeit ist das Probestudium.

    Beide Varianten sind voneinander unabhängig: Während des Probestudiums können Sie auch an der Zugangsprüfung teilnehmen. Großer Unterschied: Die Zugangsprüfung kann nach aktueller Rechtslage beliebig oft wiederholt werden, das Probestudium ist zeitlich auf eine bestimmte Semesteranzahl begrenzt.

    Mit einer fachtreuen beruflichen Qualifikation oder als Absolvent/-in einer Aufstiegsfortbildung sind weder Probestudium noch Zugangsprüfung erforderlich. Sie werden direkt in den gewünschten Studiengang eingeschrieben.

  • Die Zugangsprüfung wird von der FernUniversität in Hagen zwei Mal im Jahr an vielen Standorten in Deutschland angeboten und überprüft Ihre Studierfähigkeit im gewählten Fach. Sie besteht in der Regel aus zwei schriftlichen Arbeiten. Eine bestandene Zugangsprüfung gilt als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Fach.

    Bitte melden Sie sich rechtzeitig zur Zugangsprüfung an.

  • Die Zugangsprüfung kann bis zum Bestehen beliebig oft wiederholt werden. Die FernUniversität bietet diese Prüfung zweimal im Jahr an.

  • Die Teilnahme an der Zugangsprüfung ist kostenlos. Eventuell anfallende persönliche Kosten, zum Beispiel für Anreise und Übernachtung, tragen Sie selbst. Die Zugangsprüfung wird an vielen Standorten in Deutschland angeboten – einer davon ist sicher auch in Ihrer Nähe.

  • Nach der bestandenen Zugangsprüfung wird Ihnen ein Zeugnis per Post zugesandt. Mit diesem Zeugnis können Sie sich innerhalb der Einschreibfrist (Sommersemester: 1. Dezember bis 31. Januar, Wintersemester: 1. Juni bis 31. Juli) in Ihren Bachelorstudiengang an der FernUniversität in Hagen einschreiben.

  • Nein, die Zugangsprüfung kann nur vor Ort in Präsenz abgelegt werden.

    Wir bieten die Zugangsprüfung zwei Mal im Jahr an vielen Standorten in Deutschland an – einer davon ist sicher auch in Ihrer Nähe.

 

Finanzierung und Förderung

  • Ja, wenn Sie in Vollzeit studieren, können Sie Leistungen nach dem Bundes­aus­bildung­sförde­rungs­gesetz (BAföG) beantragen. Zuständig ist das Studierendenwerk Dortmund.

  • Informationen, Links und Hinweise zu Stipendienprogrammen haben wir für Sie separat zusammengestellt.

 
Webredaktion Studium | 13.10.2025